Der nachstehende Text wurde von Dr. M. Strätling verfaßt, bevor es zur zivil- und strafrechtlichen Klarstellung kam.
Mit grundsätzlichen Konflikten mit Ärzten bei einer gültigen Patientenverfügung ist seitdem glücklicherweise nicht mehr zu rechnen. Dennoch halten wir den nachstehenden Text insbesondere dann für hilfreich, wenn es um die Abklärung von Behandlungsaussichten, d. h. Indikationn und zu treffenden Abwägungen geht.

<< Wer als vertretungsbefugter Angehöriger/Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter (oder auch als Patient) mit (s)einem behandelnden Arzt den konkreten Inhalt einer PV diskutiert (oder diskutieren muss), frage den Arzt, ob dieser für sich selbst oder seine eigenen Angehörigen in einer vergleichbaren Situation die zur Diskussion stehenden Maßnahmen in Anspruch nehmen wollte. Sie werden darauf meist allenfalls eine ausweichende Antwort erhalten. Empirisch können Sie diese i. d. R. als "Nein" betrachten. Teilen Sie dies dem Arzt mit: In dieser Situation ist er nämlich derjenigen, der dann ggf. eine "absolute" Indikation zur Weiterbehandlung rechtfertigen müsste. Wenn er diese "absolute" Indikation (faktisch also eine wirklich gute, realistische Chance, das Leben des Patienten langfristig und mit guter Lebensqualität zu retten) nicht sieht (und er wird sie in den meisten Fällen, die im Zusammenhang mit einer PV zur Diskussion stehen, nicht sehen), wird er diese i. d. R. medizinisch vernünftigerweise auch nicht stellen (und darf es rechtlich auch nicht, da er den Patienten oder seinen Stellvertreter sonst auch täuschen würde).
Er kann – und wird i. d. R. – gleichwohl eine "relative" Indikation, also einen "Behandlungsversuch" zur Diskussion stellen. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten dieser Behandlungsversuche sind i. d. R. aber, wie oben ausgeführt, sehr viel schlechter, als gemeinhin zugegeben oder angenommen wird.
(Dr. med. Meinolfus Strätling, 2008)
Es gilt, die geltende Rechtslage zu kennen: Wenn Einigkeit über den in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Willen und die eingetretene Situation besteht, ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen.
Das gilt auch für den Fall des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen – wenn diese in einer gültigen Patientenverfügung eindeutig abgelehnt worden sind. Es ist falsch, wenn ein solcher doch "aktiver" Abbruch, in dessen Folge der Betroffene stirbt, als strafbar oder unzulässig zu bezeichnen. Siehe Sterbehilfe-Definition: Warum die Beschreibung von "Unterlassung" rechtlich bedeutend ist.