Betreuungsfall

Im Sinne des seit 1992 geltenden Betreuungsgesetzes (in geänderter Form seit 1999) gibt es keinen Vormund oder Gebrechlichkeitspfleger mehr, sondern den sogenannten Betreuer. Dieser wird vom Gericht für die Aufgabenbereiche eingesetzt, die eine Person selbst nicht mehr für sich regeln kann. Alle Beteiligten haben sich gemäß § 1901 (2) BGB an die Wünsche und auch Voraus-Verfügungen des Betroffenen zu halten. Um zu vermeiden, dass überhaupt eine gerichtliche Betreuerbestellung erforderlich ist, kann vorsorglich eine Vertrauensperson gemäß § 1896 BGB rechtlich bevollmächtigt werden.