Spätestens mit dem Urteil des BGH-Strafsenats vom 25.6.2010 scheint diese klassische Unterscheidung, die oft mit ethischen Wertungen zwischen "gut" und "böse" einherging, neu überdacht werden. Statt zu sagen: Alle Formen aktiver Sterbehilfe sind unzulässig (bzw. verwerflich) muss es jetzt präzise heißen: Nur die gezielte Tötung (aus Mitleid oder auf Verlangen des Schwerstkranken) ist verboten. Sowohl die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid als auch der (aktive) Behandlungsabbruch auf Wunsch des Betroffenen ist erlaubt.
Die Frankfurter Rundschau berichtet am 26.6.2010:
<< ... Auch die ungenaue Unterscheidung zwischen "aktiver" und "passiver" Sterbehilfe ist passé. Die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing-van Saan verwies in der mündlichen Begründung darauf, dass aktives Tun und passives Unterlassen sich in der Praxis mischen und es "von Zufällen abhängt", wie die Behandlung abgebrochen wird. Hängt man keinen neuen Flüssigkeitsbeutel auf, wäre das nach alter Unterscheidung passives Unterlassen, dreht man den Hahn für die Flüssigkeitszufuhr ab, verbotenes aktives Tun. Der BGH bildete den Überbegriff "Behandlungsabbruch" - dieser ist erlaubt, wenn der Patient verfügt hat, dass er unter bestimmten Bedingungen keine lebensverlängernden Maßnahmen will.
... Die schriftliche Begründung des Urteils wird in einigen Wochen erscheinen. Sie dürfte zur Pflichtlektüre nicht nur für Juristen, sondern auch für Ärzte, Kranken- und Altenpfleger und Heimleitungen werden. Aktenzeichen: 2 StR 454/09 >>
Quelle: www.fr-online.de/BGH-erlaubt-Behandlungsabbruch-Mehr-Klarheit-bei-Sterbehilfe
Es hatte sich bisher eingebürgert, zwischen "aktiver", "passiver" und auch "indirekter" Sterbehilfe begrifflich zu unterscheiden. Der Nationale Ethikrat hat jedoch bereits vor Jahren vorgeschlagen, auf diese mit emotionalen und ideologischen Bewertungen überfrachtete Abgrenzug zu verzichten. Statt dessen sollte beschrieben werden, was jeweils gemeint ist - auf der Grundlage von Sachverhalten wie Sterben-Lassen, Tötung auf Verlangen, Schmerztherapie, palliative Sedierung, Behandlungsabbruch, Suizidhilfe.
Die Beschreibungen des Nationalen Ethikrates dazu finden Sie hier (siehe Seite 53 ff).
Die herkömmliche Einteilung und juristische Unterscheidung zwischen passiver, indirekter und direkter-aktiver Sterbehilfe sowie (als Sonderfall) der Hilfe zum freiverantwortlichen Suizid finden Sie hier.
Es ist alles erlaubt und geboten, was dem Willen des Patienten entspricht, sei es direktes oder indirektes „aktives“ Tun oder „passives“ Unterlassen. Lediglich die vorsätzliche Tötung eines Patienten (i.d.R. durch Giftspritze oder -injektion) ist durch die §§ 212 (Totschlag) und 216 (Tötung auf Verlangen) des Strafgesetzbuches in jedem Fall verboten.
Es gibt eine scharfe Trennlinie zwischen „aktiver“ und „passiver“ Sterbehilfe im Sinn von Töten oder Sterben-Lassen. D. h. es wird primär unterschieden, ob es um absichtliche bzw. erwünschte Lebensverkürzung geht oder um die palliative Begleitung eines „natürlichen“ Sterbevorgangs. Dabei erscheint sekundär, ob Hilfe durchaus rechtlich straffrei möglich und eindeutig dem Patientenwillen entsprechend ist – wie etwa die Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung.
Siehe Pflegeheim lässt Wachkomapatientin lebend mumifizieren.
»Fotos Boris Forstner«
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Was gilt, wenn der Patientenwille nicht ermittelbar ist? In diesem erschreckenden Fall (siehe Foto oben) wollte ein Pflegeheim seine hochbetagte Bewohnerin im Wachkoma lieber lebend mumufizieren als sterben lassen. Wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, ist dies allerdings heute nicht mehr - legal - möglich.

Möglichkeiten zum gewünschten Hinüberdämmern, zum konsequenten Sterben-Lassen (ggf. durch freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit siehe Buchtitel) zum freiverantwortlichen Suizid u. ä. gehen über herkömmliche (hospizliche) Sterbebegleitung hinaus. Andererseits sind sie nicht mit so genannter "aktiver Sterbehilfe" gleichzusetzen.
Die "Freigabe" der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) muss für Deutschland nicht gefordert werden – entsprechende Regelungen in unseren Nachbarländern sollten aber ebensowenig verdammt werden. Dabei sind sicher gesellschaftliche und allgemeine Konsequenzen mitzudenken.
Aber: Wenn ein willensfähiger Schwerstkranker sein Weiterleben nachhaltig für ein größeres Übel hält als den Tod und/oder wenn ein rechtfertigender Notstand (z. B. qualvolles Ersticken-Müssen) vorliegt, wird jeder ethisch empfindsame Mensch wohl auch den Gedanken an Hilfe zum Sterben zumindest lassen wollen.
Zumindest sind die heute schon praktizierten und prinzipiell zulässigen Möglichkeiten vom Tabu des vermeintlich Gesetzeswidrigen und Amoralischen zu befreien: