Die rechtliche Betreuung, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist heute keine Entmündigung mehr. Trotzdem handelt es sich immer auch um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen.
Eine Betreuungsverfügung ist (nur dann!) sinnvoll,
Denn es ist das Betreuungsgericht, das den Betreuer bestellt und seine Handlungen kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung kann auch noch abgefasst werden, wenn der Betroffene schon nicht mehr geschäftsfähig (aber noch einsichtsfähig) ist.
Es kann in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer Betreuer (und auch: wer nicht!) Betreuer werden soll. Ist diese Person noch unbekannt (oder soll es ggf. eine Mitarbeiter/in eines Betreuungsvereins sein), kann dieser Verschiedenes aufgetragen werden, was Ihnen am Herzen liegt, z. B. zur Wahl eines Pflegeheims, zur Geltendmachung einer Patientenverfügung, zum Umgang mit Ihrem Geldvermögen, zum Verbleib am liebsten in der eigenen Wohnung usw.
Siehe Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz
Zur Zeit stehen in unserem Land über 1 Millionen meist älterer Menschen unter Betreuung. Diese bedeutet im Sinne des Betreuungsrechtes nicht etwa praktische Hilfe (im Haushalt oder bei der Pflege) und auch nicht menschliche Zuwendung. Sondern: Eine rechtliche Vertretung durch eine Person, welche notwendige Dinge regelt, für den Betreuten Verträge unterschreibt und eine Einwilligung in medizinischen Behandlungen erteilt.
Ärzte können eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht mit einem solchen Formular*** (hier aus Baden-Württemberg) anregen: Formular für Ärzte von www.justizportal-bw.de/pdf
Im Betreuungsrecht gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach werden Betreuer/innen nur für Bereiche eingesetzt, in denen der Betroffene wirklich Hilfe benötigt und Regelungsbedarf besteht.
Im Fall der Vermögenssorge haben auch nahe Angehörige oder Ehegatten als Betreuer/innen dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechenschaft abzulegen. Dafür müssen Verzeichnisse angelegt und regelmäßig alle Rechnungen vorgelegt werden, Geschäfte und Finanztransaktionen in bestimmter Höhe bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (anders als bei der Vollmacht!).
Steht keine Person bereit, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist und ist die zu betreuende Person mittellos, wird die Vergütung für einen Berufsbetreuer aus der Staatskasse gezahlt.
*** Anmerkung: Das Formular des Justizministeriums Baden-Württemberg richtet sich an Notariate und Amtsgerichte. Hier spiegelt sich eine Besonderheit wider, die nur für Baden-Württemberg und auch dort nur noch befristet gilt: Gemeint sind sog. "Amtsnotare", die in einem Beamtenverhältnis stehen, also nicht – wie sonst in Deutschland überall üblich – Freiberufler sind. Wird das Formular bundesweit genutzt, ist der alleinige Adressat das Amts- bzw. Betreuungsgericht.
Tipps:
Alles zu Betreuung siehe Online-Lexikon Betreuungsrecht wiki.btprax.de
Besonderheit: Über das Behindertentestament
Was macht ein Verfahrenspfleger?