Zwei einander ergänzende Vorsorgevollmachten (Formulare)

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt das Amtsgericht für eine hilflos gewordene PWie gut, dass wir das gemacht habenerson einen Betreuer bzw. eine Betreuerin (früher: Vormund oder auch Gebrechlichkeitspfleger genannt).

Dafür wird dann zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch ein völlig fremder Berufsbetreuer sein, der dann "das Sagen" hat.

Viele empfinden es als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungs-Gericht einschaltet wird. Wer dies verhindern will, sollte für eine Vertrauensperson – oder für mehrere – eine Vorsorgevollmacht ausstellen.

 

Gesundheitsvollmacht
für medizinische und
gesundheitliche Angelegenheiten 
(Vorsorge-)Vollmacht
für finanzielle und
 rechtsgeschäftliche Angelegenheiten

Gesundheitsvollmacht

Vorsorgevollmacht

Es handelt sich um zwei Vollmachts-Formulare, die einander ergänzen - kostenlos zum online Ausfüllen und Ausdrucken:

  • grün für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten (auch Gesundheitsvollmacht  genannt). Zur Absicherung für den Bevollmächtigten ist zusätzlich eine Patientenverfügung (zumindest ein Standard-Modell, Link s. u.) erforderlich.
  • magenta ("pink") für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, inclusive Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Umgang mit Behörden, Geltendmachung von Renten- und Sozialansprüchen, Vertragsabschlüsse. Bitte lesen Sie sich die Rückseite des Formulars zu separaten Bankvollmachten durch.

Bei den sich ergänzende Vorsorgevollmachten (grün und magenta für jeweils andere Aufgabenbereiche)  können Sie auch jeweils andere Vertrauenspersoen einsetzen.
Damit haben Sie generell alle Angelegenheiten bzw. Aufgabenbereiche abgedeckt.

Zu beachten bei finanziellen Angelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht für finanzielle Angelegenheiten kann entweder unmittelbar (dann: "Vollmacht") oder vorsorglich nur für den späteren Betreuungsfall (dann: "Vorsorge"-Vollmacht) gelten.

Prinzipiell sollte man sich gut überlegen, wem man welche Vollmacht erteilt. Denn – anders als bei einer Betreuung – hat kein Richter später einen kontrollierenden Einfluss. Die bevollmächtigte Person könnte zumindest zunächst z. B. Geldangelegenheiten frei handhaben.

Allerdings kann sie rechenschafts- und auch schadensersatzpflichtig sein, wenn dies nicht zugunsten des Bevollmächtigten erfolgt (auch nach dem Tod gegenüber dessen Erben). Wer bei materiellen Dingen Schwierigkeiten voraussieht, sollte statt eines Vollmachtsformulars für finanzielle Angelegenheiten eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und sich individuelle Lösungen ggf. in Zusammenhang mit einem Testament vorschlagen lassen.

Soll sich die Vollmacht auf Immobilien bzw. umfangreichen Vermögen erstrecken, muss sie notariell beurkundet werden.

 

Zu beachten bei der Gesundheitsvollmacht

Auch ein völlig normaler ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Ist er willensunfähig, kann dies ersatzweise sein Bevollmächtigter vornehmen. So weit, so gut. Probleme gibt es allerdings beim Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen (Sterben-Lassen). Auch Bevollmächtigte dürfen dann zumindest keine eigenmächtige Entscheidungen treffen. Der Bevollmächtigte hat vielmehr den Willen des Patienten bzw. einer Patientenverfügung Geltung zu verschaffen.

Liegt keine Patientenverfügung vor, müsste  ggf. mit hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Auch um den Gesundheitsbevollmächtigten zu entlasten, sollte der Patientenwille für den Notfall bekannt und dokumentiert sein – dazu dient wiederum die Patientenverfügung (PV).

Tipp: Sie finden hier eine Standard-PV zum online ausfüllen. Für nur 18 Euro (incl. Porto) werden Ihnen dann alle nötigen Vorsorgedokumente unterschriftsreif per Post zugeschickt – auch die Vollmachten!

 

Vertrauenssache und -schutz

Sie werden sich vielleicht auch fragen: Wer wird einmal für mich Regelungen treffen und notwendige Unterschriften leisten, wenn ich vorübergehend nicht geschäftsfähig oder dauerhaft nicht mehr einsichtsfähig bin? Es gibt  – auch wenn Sie ganz alleinstehend sind – für jeden Fall eine Lösung und das passende Formular. Mit kompetenten Tipps und jeder Menge Erfahrung stehen Ihnen unsere bundesweit zuständigen Berater/-innen gern telefonisch zur Verfügung (Schweigepflicht garantiert, absoluter Datenschutz, keine Aufzeichnungen. Spenden werden gern angenommen), Telefon 030 613904-11.

Dr. Christine Weinhold Hiltrud Wegner Frank Spade
Dr. Christine
Weinhold

Hiltrud Wegner Beraterin (OPV)

Frank Spade Berater (SPV)

Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Das setzt natürlich voraus, dass man einen Menschen hat, dem man völlig vertraut, mit ihm über die eigenen Vorstellungen spricht und der auch bereit ist, Verantwortung zu übernehmen.

Zur Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht ist die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits (ggf. vorübergehend) verwirrt ist, kann u. U. stattdessen noch eine Betreuungsverfügung (mit anschließender richterlicher Kontrolle) genutzt werden.

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Was ist mit einer Generalvollmacht?

Häufig legen Angehörige von Patienten eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht immer auch bei Fragen zum Humanen Sterben vertreten.

Wenn eine Generalvollmacht im Wortlaut "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ermächtigt ohne dass risikoreichen medizinische bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem:

Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischem Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen in eine notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) einwilligen.

Tipp in einem solchen Fall:

Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegenheiten optimal ist). Verwenden Sie ergänzend dazu das Vollmachtsformular für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten s. o. (grün).

Sollte die Generalvollmacht Formulierungen zur Patientenverfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie sie prüfen - in der Regel ist sie nicht ausreichend und entspricht nicht den geforderten Mindeststandards.