Vorsorge- und Qualitäts-Leitfaden für Laien, Ärzte und Betreuer: 10 Punkte

Qualität von Beratung und bestehender PV (5 Punkte)

Eine PV mag von einem Notar, oft im Rahmen einer General- oder Vorsorgevollmacht, „formal-juristisch"  korrekt abgefasst sein. Ein Arzt mag kompetent über Krankheitsverläufe informieren und auch das voll Vertrauen seines Patienten genießen. Doch hat dieser dann am Ende auch eine Patientenverfügung, die optimal die Chancen nutzt oder zumindest den Ansprüchen genügt, die das seit 1. September 2009 geltende Gesetz vorsieht? 

Anlass genug, sich den Text bestehender Patientenverfügungen und verschiedener Anbieter genau anzusehen.

Zu den wichtigste staatlichen und gemeinnützigen Anbietern finden Sie hier eine hilfreiche Übersichtstabelle

Weitere Bewertungskriterien unter: Im Lichte des neuen PV-Gesetzes.

Wenn zur Abfassung einer PV Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde oder werden soll, ist deren Qualität ebenfalls zu überprüfen. Die folgenden Punkte sollen bei der Bewertung helfen.

  • Wie unabhängig, umfangreich und transparent ist die Beratung? Macht die Beratungsstelle im vorhinein deutlich und transparent, mit welchen Materialien (Fragebögen, Textbausteine) gearbeitet wird? Sind diese im Internet öffentlich zugänglich oder werden sie erst in der Beratungssituation vorgelegt (oder bekommt man die zugrundeliegenden Materialien  etwa gar nicht zu Gesicht?!) Wird Ihnen ausschließlich ein einziges Formular oder Textmuster unterbreitet oder werden Grundmodelle zur Auswahl angeboten? Werden verschiedene Vorstellungen (z. B. zur Sterbehilfe oder Lebensqualität) gleichermaßen respektiert und dokumentiert? Wird auch über mögliche Lebensfreude und Lebenshilfe gesprochen sowie auf Ihren Wunsch hin über ethische Aspekte?
  • Basisqualifikationen der PV-Berater/innen: Weiß der Berater / die Beraterin über Formen der künstlichen Ernährung (enteral / parenteral), verschiedene Stadien einer Alzheimer-Demenz, über die Besonderheiten von Koma, Appallischem Syndrom, minimalem Bewußstseinszustand Bescheid? Werden auch betreuungsrechtlich die richtigen Auskünfte erteilt, werden Ihnen auch Vollmachten (und ggf. andere Vorsorge-Formulare) angeboten? Kann der strafrechtliche Unterschied zwischen Tötung auf Verlangen und erlaubten bzw. gebotenen Formen der Sterbehilfe erklärt werden?
  • Pauschal-schwammige oder rein juristisch-formale Formulierungen: „Kein würdeloses Dahinsiechen, keine Apparate und Schläuche, keine unnötige Leidensverlängerung, wenn keine Aussicht mehr auf ein noch erträgliches Leben bestehen“, solche Formulierungen helfen für sich genommen niemandem weiter. Medizinische Maßnahmen, ärztliche Eingriffe und konkrete Behandlungssituationen müssen genannt sein! Gewarnt sei auch vor scheinbar „abgesicherten“ oder sehr präzisen Texten wie: „Wenn zwei Ärzte unabhängig voneinander eindeutig festgestellt haben ...“ oder „nur wenn eine OP mit  80 % Erfolgsaussicht mir noch helfen kann ...“ Diese Formulierungen sind nicht praxistauglich!
  • Machen Sie die Probe aufs Exempel: Angenommen, Sie könnten selbst nicht mehr essen und jemand müsste anhand Ihrer Patientenverfügung darüber entscheiden, ob und wann Sie künstlich ernährt werden wollen. Ist das klar und eindeutig geregelt – verstehen Sie es anhand Ihrer vorliegenden PV selbst? Versteht es Ihr Bevollmächtigter (oder ein späterer Betreuer), der laut neuem Gesetz ihrem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen hat?
  • Stimmte schließlich das Preis-Leistungs-Verhältnis? Wurden Ihnen mehrere Beratungsschritte (mit Zeit zum Nachdenken dazwischen) und Korrekturmöglichkeit angeboten, ohne Zusatzkosten? Laut Gebührenordnung können niedergelassene Ärzte für eine PV mit Beratung eine - vom Patienten selbst zu zahlende - Gebühr bis zu 235 Euro berechnen. Das scheint vielen als überzogen, dasselbe gilt für einen Besuch beim Rechtsanwalt. Dabei kann ggf. selbst eine kostenfreie Standard-PV (hier Übersicht), angereichert mit eigenen Wertvorstellungen, besser sein.

 

Gebotene Achtsamkeit im "Vorsorge-Dschungel"  (5 Punkte)

Einen Patientenverfügungs-Vordruck, der so weit gefaßt wäre, ab sofort auf alle lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, gibt es nicht. Eine mögliche Gefahr besteht umgekehrt darin, dass Vordrucke zu eng oder zu vage formuliert sind. Es muss mit erheblichen Unterschieden in der Reichweitenbeschränkung, Qualität und Verbindlichkeit gerechnet werden. Einige Patientenverfügungen erweisen sich in der Praxis als kontraproduktiv. Das musste die Familie eines 88 Jährigen nach schwerster Gehirnschädigung erfahren, deren Standard-PV für den Fall von "Irreversibilität" galt - was die Ärzte aber noch nicht mit Sicherheit feststellen wollten oder konnten. In einem anderen Fall wurde eine unzulängliche PV sogar in einem Prozess sogar gegen die Angehörigen verwendet.

Ratsuchende haben sich in einem regelrechten "Vorsorgedschungel" zurechtzufinden. Es sind hunderte Varianten von Patientenverfügungen im Umlauf. Darunter z. B. eine christliche im Sinne der Amtskirchen (für strengen Lebensschutz)  oder formal-juristische von Rechsanwälten und Notaren (die medizinisch meist unbedarf sind). Jeder Verein und Verband, der etwas auf sich hält, hat inzwischen einen eigenen Mustertext vorgelegt.


Allein die 17 Landesärztekammern bieten verschiedene Modelle und Vorschläge zu Patientenverfügungen an. Hierbei finden sich erstaunliche Unterschiede. So soll z. B. laut Download-Vordruck der Ärztekammer Nord-Rhein nur auf Intensivmedizin in aussichtsloser Sterbesituation, nicht aber auf künstliche Nahrungszufuhr verzichtet werden dürfen (der Laie überliest solche entscheidenden Einschränkungen sehr leicht).

    Urania

Wichtig sind qualifizierte Fortbildungsveranstaltungen von und für Ärzte. Foto: Veranstaltung des HVD mit drei Ärzten aus Intensiv-, Palliativ- und Allgemeinmedizin (Dez. 2010)

Es gibt kein Einheitsformular

Die Bundesärtzekammer hat bewußt auf ein Einheitsformular verzichtet - zu Recht. Auch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) definiert in seiner Broschüre Patientenverfügung, worum es sich eigentlich handelt: Nämlich um eine "sehr persöliche Angelegenheit", die medizinisch-fachkundige Beratung erfordert. Vor fertigen Vordrucken muss ebenso gewarnt werden wie vor PV-Zusätzen in einer notariellen Generalvollmacht, welche diese Standards unterläuft.

Bürgerinnen und Bürger haben meist zufällig ein beliebiges Modell in die Hand bekommen oder gewählt, z. B. durch einen Illustriertenbeitrag oder Bekannte. Sie können die Qualität einer PV nicht einschätzen und die Unterschiede kaum erkennen.

 

Besonders zu beachten ist:

  • Es kann auf einzelne Worte ankommen, wenn die Bedingung (Situation) beschrieben wird, wofür die PV gelten soll.
  • So kann z. B. das Fehlen oder Vorhandensein des Wortes "dauerhaft", "irreversibel" oder "wahrscheinlich" dazu führen, dass die Bedingung entweder (zu) eng oder (zu) weit aufgefasst wird.
  • Dies kann durchaus riskant sein, wenn es den eigenen Intentionen zuwiderläuft. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht selbst genau verstehen.

Prinzipiell gilt:

  • Lassen Sie sich nicht von vermeintlich juristisch "wasserdichten", aber medizinisch nichtssagenden Formulierungen beeindrucken!
  • Verwenden Sie mindestens (!) soviel Zeit und Sorgfalt, wie für die Planung einer Urlaubsreise verwendet würde.  

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) leistet seit nunmehr 20 Jahren Hilfe bei einer individuell maßgeschneiderten, optimalen Patientenverfügung, die nur mit medizinisch fachkundiger Hilfe abgefasst werden kann. In Übereinstimmung mit anderen Beratungseinrichtungen weist auch die Deutsche Hospizstiftung darauf hin, dass die meisten Vorsorgewilligen ebenso wie ihre Ärzte sich ohne Hilfe überfordert fühlen.

Eine Qualitätsprüfung von bestehenden Patientenverfügungen ist zwar möglich. Das ist jedoch ein sehr aufwändiges Verfahren, weil gleichzeitig herausgefunden werden muss, worum es dem Verfügenden (eigentlich) wirklich geht. Im Zweifelsfall ist es i.d.R. besser, eine neue, qualitativ hochwertige PV abfassen zu lassen, als bei einer bestehende Wort für Wort durchzugehen.