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§ 219a StGB wird endlich abgeschafft

24. Mai 2022

Bei der ersten Lesung am 13. Mai zur Abschaffung von § 219a StGB nannte Justizminister Marco Buschmann die derzeitige Rechtslage „absurd“. Er betonte jedoch, ein weiterer „Schritt sei nicht vorgesehen“, der etwa den im § 218 normierten „Schutz des ungeborenen Lebens“ einschränken würde. Vielmehr soll nun betroffenen Frauen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten Informationen und geeigneten Ärzt_innen durch Streichung des „Werbe-Paragrafen“ 219a ermöglicht werden.

Foto: Laurina Pettke

Das ursprünglich aus dem Jahr 1933 stammende „Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch“ verbietet die Aufklärung durch Ärzt_innen zu ihren Angeboten verschiedener Methoden, Abläufe und Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen. „Lebensschützer_innen“ nutzen dies bislang aus, um Gynäkolog_innen einzuschüchtern. Der umstrittene § 219a StGB soll laut Regierungsvorhaben nun komplett abgeschafft werden. 

Der Fall der Ärztin Kristina Hänel, die erstmals 2017 aufgrund des Paragrafen 219a strafrechtlich verurteilt wurde, hat in den vergangenen Jahren großes mediales Aufsehen erregt und dieses „Werbeverbot“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Der Hintergrund: Die Gießener Allgemeinmedizinerin hatte auf ihrer Internetseite sachlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in ihrer Praxis informiert. Abtreibungsgegner_innen hatten Hänel sowie viele weitere ihrer Kolleg_innen aufgrund solcher „Werbung“ mit Strafanzeigen überzogen. 

Stellungnahmeverfahren des BMJ zum Schwangerschaftsabbruch

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hatte hierzu einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet und verschiedenen Interessenverbänden im Februar 2022 angeboten, am Stellungnahmeverfahren teilzunehmen. Berücksichtigt wurden hierbei neben juristischen, frauenpolitischen und ärztlichen Organisationen die beiden christlichen Kirchen mit ihren zahlreichen Untergruppierungen und – als einer der wenigen dezidiert säkularen Vertreter – der HVD Bundesverband. Der Gesetzentwurf sowie die Positionierung des HVD (vom 14. Februar) und sämtliche andere Stellungnahmen sind auf der Internetseite des BMJ nachzulesen.

In seiner mit Expertenunterstützung abgestimmten Positionierung begrüßt der HVD Bundesverband die schon lange von säkularen und frauenrechtlichen Initiativen geforderte Streichung von § 219a als längst überfällig. Dies könne jedoch nur der erste Schritt sein auf dem Weg, das Thema Schwangerschaftsabbruch einer umfassenden Neuregelung zuzuführen. In der HVD-Stellungnahme für das BMJ heißt es als Quintessenz:

„Aktuell bedarf es in Deutschland aufgrund der neueren rechtswissenschaftlichen und bioethischen Diskussionen unseres Erachtens einer grundlegenden Reform. Zu überwinden ist dabei die fragliche Voraussetzung einer quasi verabsolutierten „Schutzpflicht für das ungeborene Leben“. Der Referentenentwurf geht jedoch davon aus, dass auf eben dieser [bei Abschaffung von § 219a StGB] unbedingt zu beharren sei und betont dies an mehreren Stellen. Wir bewerten eine solche unhinterfragte Voraussetzung im Begründungsteil als eine ebenso bedauernswerte wie überflüssige Selbstbeschränkung.“

Insbesondere aus den Kirchen wurde harsche Kritik an einer möglichen Abschaffung von § 219a StGB laut. Deren Fixierung auf den Erhalt ausgerechnet dieses Paragrafen gegen ärztliche Information ist – wenngleich wenig überraschend – schwer verständlich. Denn auf Grundlage des Bundesverfassungsurteils aus den 1990er Jahren hängt der verabsolutierte Embryonenschutz, für den sich die Kirchenvertreter_innen einsetzen, stattdessen ja vom §  218 StGB ab. 

In ihrem Antwortschreiben an das BMJ macht die evangelische Kirche (EKD) in knapper Form deutlich, man gehe davon aus, dass außer „sachgemäßer Informationen über den Schwangerschaftsabbruch weiterhin Werbung dafür untersagt bleibt […] und den anspruchsvollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des ungeborenen Lebens Rechnung getragen wird.“ Die katholische Kirche betont, dass sie Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich ablehne und dazu das bestehende Strafrecht mit § 218 ff. als nicht ausreichend ansähe. Sie würde es als mühsam erzielten Kompromiss akzeptieren, wobei allerdings der § 219a unantastbar als Baustein dazugehöre. 

Auch die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), mit fast 400.000 Mitgliedern eine der größten Frauenorganisationen hierzulande, macht sich entschieden für die Bewahrung des § 219a stark. Laut Stellungnahme der kfd wird in der Abschaffung von 219a „ein erster Schritt zur Aufhebung eines gesellschaftlichen Konsenses“ gesehen. Dieser hätte bisher den verfassungsrechtlich abgesicherten „bestmöglichen Schutz des ungeborenen Lebens bieten können“. Die Befürworter_innen der Reform nähmen „eine mögliche Spaltung unserer Gesellschaft in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs in Kauf.“ Doch auch nach Streichung des § 219a wird es keine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche geben, da diese allein schon nach den Berufsordnungen der Ärzt_innen verboten ist. Der Widerstand der Kirchen mit der Union an ihrer Seite ist bereits gegen die Abschaffung des isoliert dastehenden § 219a unübersehbar massiv – wohl als Warnung für weitergehende Reformbemühungen, die dann auch den § 218 betreffen könnten. 

Der Humanistische Verband Deutschlands wird in dieser und anderen Reformdebatten weiter auf sein Spezifikum hinsichtlich Praxisorientierung und konkreter wissensfundierter Lösungsansätze setzen. Es bleibt zu hoffen, dass neben radikalen Polarisierungen auch die vermeintliche Zuständigkeit der Kirchen für das „Moralische“ zunehmend in den Hintergrund treten werden.


Dies ist eine Vorveröffentlichung des im Juni erscheinenden Beitrags im humanistischen Magazin diesseits Nr. 131. 

Nachtrag:
Nach der nunmehr obligatorisch stattgefundenen Sachverständigen-Anhörung im Rechtsausschuss wird es zwar noch einige Monate dauern, bis der Paragraf 219a tatsächlich gestrichen ist. Dies wird aber – trotz Widerstand aus Union und AfD – eher eine „leichte Übung“ sein, da Grüne, FDP und SPD sich im Ampel-Koalitionsvertrag darauf geeinigt hatten. Laut lto / dpa sieht der Bundesjustizminister ebenfalls vor, dass seit 1990 ergangene Urteile gegen Ärzt_innen im Zusammenhang mit § 219a StGB (wie vor allem gegen die Ärztin Kristina Hänel) aufgehoben werden. Damit könnte er dem Bundesverfassungsgericht, wo aktuell Verfassungsbeschwerden in dieser Sache anhängig sind, gegebenenfalls zuvorkommen. Demgegenüber hat der Ampel-Koalitionsvertrag für weitergehende Reformen zur „reproduktiven Medizin“ (zu Themen wie Leihmutterschaft und auch Schwangerschaftsabbruch) lediglich die Einsetzung einer Prüfkommission vorgesehen.