Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.
In der Patientenverfügung enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen v. a. Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein, das ist mit Inkraftreten des "PV-Gesetzes" am 1. September 2009 nunmehr im Betreuungsrecht verankert. mehr
Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan.
Foto: Messe-Informationsstand der Bundeszentralstelle Patientenverfügung
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Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis und ambulanten Versorgung. Die folgenden drei Hauptprobleme können jedoch gelöst werden:
Wir schöpfen aus über 15-jähriger Praxiserfahrung mit Ratsuchenden, Angehörigen, Ärzten, Behörden sowie (auch HVD eigenen) Gesundheits-, Betreuungs- und Hospiz-Einrichtungen.
Der Gewinn an Autonomie durch das neue "PV-Gesetz" ist mit Mehrbedarf an medizinisch fachkundiger Hilfe, Verantwortung und Aufklärung verbunden. Gern stehen wir dazu Ärztinnen und Ärzten (sowie auch sonstigen nicht-profitorientierten Stellen) zur Verfügung. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir senden gern unverbindlich ein kostenfreies Info-Pakt incl. Fragebogen, Broschüre und Vordrucken zu.
In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Es handelt sich dabei um Wünsche, die von manchen in Frage gestellt werden, weil sie sich mit Möglichkeiten auch einer gezielten Lebensverkürzung überschneiden.
Weltanschaulichen Kontroversen (Pro und contra Sterbehilfe / Sterbebegleitung und/oder Suizidhilfe) ist unter Humanes Sterben ein eigener Hauptmenü-Punkt gewidmet.
Sie finden hier allgemeinverbindliche Definitionen zu Formen der Sterbehilfe. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.
Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wird eine Zahl von ca. 10 % der Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen. Solche Schätzungen basieren allerdings auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet werden.
Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare zugrunde legt, kann man auf eine ungefähre Zahl von bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer Unterschrift versehen wurden. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch eher selten vor.
Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch enthalten die allermeisten PV nur sehr allgemeine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und deren Persönlichkeitsrechte es vor allem zu sichern gilt.