Erwachsene Menschen sind meist gewohnt, Entscheidungen im Leben selbst zu treffen. Jeder Volljährige kann mit einer Patientenverfügung dafür sorgen, dass dies für gesundheitliche Fragen auch so bleibt. Dabei geht um Situationen, die wir uns nur schwer vorstellen können: Wenn unsere geistigen Fähigkeiten einmal eingeschränkt oder verloren gegangen sein sollten – zeitweise oder auch dauerhaft. Zu drängenden Fragen wie Risiko-Chancen-Abwägung oder persönlich unverzichtbarer Lebensqualität liegen dann meist keine Maßstäbe des Betroffenen vor.
Bei einer Patientenverfügung (PV) handelt es sich zivilrechtlich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.
Eine PV enthält für konkrete Situationen (z. B. schwere Gehirnschädigungen) Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen. Diese können eingefordert, eingeschränkt oder völlig abgelehnt werden. Daneben sollten in einer PV individuelle Wünsche und Wertvorstellungen zum Ausdruck kommen.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein, das ist mit Inkraftreten des "PV-Gesetzes" am 1. September 2009 nunmehr im Betreuungsrecht verankert. Sie ist verbindlich zu befolgen - aber nur dann, wenn die PV sich konkret auf die dann eingetretenen Umstände beziehen läßt (oder absolut geltende Anweisungen enthält).
Was gilt, wenn der Patientenwille nicht ermittelbar ist? In diesem erschreckenden Fall (siehe unten, Fotos von Boris Forstner) wollte ein Pflegeheim seine hochbetagte Bewohnerin im Wachkoma lieber lebend mumufizieren als sterben lassen.
![]() | ![]() |
Wenn eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, ist dies heute nicht mehr – legal – möglich.
Siehe auch: Humanes Sterben
In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Weltanschaulichen bzw. ethischen kontroversen Positionen (Pro und contra Sterbehilfe zum aktuellen BGH-Urteil, zu Sterbebegleitung, Suizidhilfe) ist eigener Menü-Punkt gewidmet.
Sie finden hier Definitionen zu Formen der Sterbehilfe aus juristischer sicht. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.
Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan.

Foto: Messe-Informationsstand der Bundeszentralstelle Patientenverfügung
Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis und ambulanten Versorgung. Sie finden hier Tipps, wie die folgenden drei Hauptprobleme gelöst werden können:
Wir begrüßen den Gewinn an Autonomie durch das neue "PV-Gesetz" und wirken daran mit, es im humanen Sinn mit Leben zu erfüllen. Dies setzt einen Mehrbedarf an medizinisch fachkundiger Hilfe, Verantwortung, Aufklärung und Dialogbereitschaft voraus.

Gern stehen wir Ärztinnen und Ärzten (sowie auch sonstigen nicht-profitorientierten Beratungsstellen) unterstützend zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir senden gern unverbindlich ein kostenfreies Info-Pakt incl. Fragebogen, Broschüre und Vordrucke zu.

Das Gespräch mit Medizinern hat für uns beim Thema Patientenverfügung Vorrang, ein formal-juristisches Verständnis lehnen wir ab.
Foto oben: Drei Ärzte (aus Intensiv- Palliativ- und Allgemeinmedizin) in einer vom HVD moderierten Podiumsdiskussion im Dezember 2010.
Wir schöpfen aus 20-jähriger Praxiserfahrung mit Ratsuchenden, Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen, Behörden sowie (auch HVD eigenen) Gesundheits-, Betreuungs- und Hospiz-Einrichtungen.
Informationen zu wichtigen Medienberichten, Fallgeschichten, Urteilen usw. erhalten Sie ca. 2 x im Monat über unseren kostenfreien pv-newsletter Anmeldung hier ...
Wie viele Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung? Wieviele davon sind unbrauchbar?
Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wurde 2009 anläßlich der Gesetzgebung eine Zahl von ca. 10 % der Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen.
Die meisten davon sind nach Expertenmeinung aber unbrauchbar. Der Humanistische Verband geht davon aus, dass allenfalls 5 % ohne Mängel sind, d. h. den tatsächlichen Bedürfnissen und Vorstellungen des Betroffenen entsprechen. Viele Millionen Menschen in Deutschland haben eine x-beliebige Textvorgabe einfach unterschrieben, ohne sich damit näher zu beschäftigen.
Prinzipiell basieren Schätzungen zur Verbreitung von bestehenden PV auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet werden – oder auf Erfahrungen von Praktikern.
Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare zugrunde legt, kann man auf eine ungefähre Zahl von bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer Unterschrift versehen wurden. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch eher selten vor.
Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch enthalten die allermeisten PV nur sehr allgemeine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und deren Persönlichkeitsrechte es vor allem zu sichern gilt.