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Digitales Erbe

Nie zu früh,
aber oft schon
zu spät

Für eine Vollmacht ist es nie zu früh, kann aber schnell zu spät geworden sein – etwa bei krankheits­bedingter Verwirrt­heit. Denn eine Vollmacht setzt die volle Geschäfts­­fähig­keit voraus. Eine Vorsorge­vollmacht ist im Grunde für jeden Menschen ab dem 18. Lebens­jahr sinnvoll. Fehlt eine Vollmacht unter Eheleuten, so kann das auch finanzielle Konse­quenzen für die Versor­gung der Familie haben. Hier sehen Sie einen Fernseh­beitrag dazu (3 min.)

Ob beim Online-Banking oder für die BahnCard, für Soziale Netzwerke oder E-Mail-Konten, Streaming­dienste oder die Familienfotos in der Cloud … als Verbraucher sammeln wir im Alltag viele digitale Verträge und Passwörter an. All diese Konten bleiben auch nach dem Tod eines Kunden beim jeweiligen Anbieter aktiv. Deshalb ist es für jeden ratsam, seine Daten im Blick zu haben, wenn es um Regelungen bei Einwilligungs- oder Geschäfts­unfähigkeit oder nach dem Tod geht.

Ohne Regelung des digitalen Nachlasses, laufen Verträge, Mitgliedschaften und Onlineprofile einfach weiter und können Kosten verursachen. Alle Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Auch die Amazon-Bestellung, der Streamingdienst-Vertrag oder das Gebot bei eBay werden Teil der Erbmasse. Somit auch die Kosten, die durch solche Verträge, Abos oder Einkäufe entstehen.

Mit der Vollmacht Digitales Erbe ermächtigen Sie Personen, Ihre Daten und Internet-Konten nach Ihren Wünschen zu verwalten oder zu löschen. Sie können Ihr Passwort, mit dem Sie Ihre Daten verschlüsselt haben, bei uns hinterlegen.

Sinnvoll ist es, eine Person des Vertrauens mit allen Aufgaben rund ums digitale Erbe zu betrauen.

Dabei bewährt sich insbesondere eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern, die an einem sicheren Ort hinterlegt werden sollte. Der Verfügende sollte genau festlegen, was mit seinen einzelnen Konten passieren soll. Der oder die Bevollmächtigte kann nur dann wie gewünscht handeln, wenn die Vollmacht auch „über den Tod hinaus“ gilt.

Regelmäßig Aktualisieren

Halten Sie Ihre Übersicht auf dem aktuellen Stand. Falls Sie Passwörter verändern, aktualisieren Sie die Übersicht. Gleiches gilt für den Abschluss neuer Online­verträge und das Anlegen neuer Profile. Um Ihnen dieses zu erleichtern, haben wir die Vollmacht „Digitales Erbe“ entwickelt und stellen Ihnen diese samt „Gebrauchs­anleitung“ kostenlos zur Verfügung.

Hinterlegung

Es wird empfohlen, das „Digitale Erbe“ sicher zu hinterlegen. Dies können Sie bei einem Notar tun (i.d.R. gebührenpflichtig) – oder auch im Rahmen Ihres Hinterlegungsauftrages beim HVD. Unser Service: Sie werden automatisch jährlich an die Aktualisierung Ihrer Daten erinnert.

Häufige Fragen und Antworten zu Vollmachten.

Klicken Sie auf die weißen Pfeile, um mehr zu erfahren!

Eine von Ihnen bevollmächtigte Person vertritt später Ihre Interessen und Ihren Willen. Dies setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Die Bevoll­mächtigten wiederum übernehmen eine große Verant­wortung und auch eine Aufgabe, die unter Umständen viel Zeit und gute Nerven erfordert. Wir raten daher: Überlegen Sie gut, wen Sie bevoll­mächtigen möchten. Suchen Sie das Gespräch mit diesem Menschen und fragen, ob diese einver­standen sind. Gehen Sie am besten zusammen mit ihrem Bevoll­mächtigen alle Punkte durch, die zu entscheiden später relevant sein könnten.

Wenn keine Vorsorge­vollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen. Dafür wird zwar in der Regel ein Familien­angehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch eine völlig fremde Berufs­betreuung eingesetzt werden, die dann Entschei­dungen treffen kann. Viele empfinden es als uner­wünschte Einmischung in familiäre Angelegen­heiten, wenn überhaupt ein Betreuungs­gericht einschaltet wird.

Nehmen Sie Kontakt zu einem Betreuungs­verein in Ihrer Stadt auf (z. B. hier in Berlin). Haben Sie Vertrauen zu dem Betreuungs­verein, können Sie in der Betreuungs­verfügung erklären, dass Sie die Bestellung einer Mitarbeiter­in / eines Mitarbeiters des Betreuungs­vereins wünschen für den Fall, das Sie betreuungs­bedürftig werden.

Unter Umständen nicht. Viele Banken und Kredit­institute benutzen hausinterne Formulare. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei Ihrer Hausbank! Sollte der oder die Bevoll­mächtigte auch über Ihre Immobilien verfügen, Darlehen aufnehmen oder ein Handels­gewerbe für Sie führen dürfen, ist eine notarielle Beur­kundung erforderlich.

Mit der Gesundheits­vollmacht erlangt der Bevoll­mächtigte Einblick in alle medizinischen Angelegen­heiten des Patienten und darf über Maßnahmen und Eingriffe entscheiden. Dies gilt allerdings nicht, sobald es sich um den Verzicht auf lebens­erhaltende Maßnahmen handelt. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss mit teilweise hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eides­stattliche Erklärung, gerichtliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Auch um den Gesundheits­bevoll­mächtigten zu entlasten, sollte daher der Patienten­wille für den Notfall bekannt und doku­mentiert sein. Dazu dienen unsere Standard-Patientenverfügung oder optimale Patientenverfügung.

Zur Erteilung der Gesundheits- und Vorsorge­vollmachten ist die volle Geschäfts­fähigkeit erforderlich. Wenn jemand bereits oder auch nur vorübergehend verwirrt ist, jedoch noch einsichtsfähig ist, kann  stattdessen eine Betreuungs­verfügung genutzt werden. Unser Tipp: Suchen Sie einen Betreuungs­verein (Beispiel: Berlin) in Ihrer Stadt auf und lassen sich dort beraten.

Häufig legen Angehörige von Patient_innen eine General­vollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht bei allen medizi­nischen Entschei­dungsfragen vertreten, vor allem wenn es um Leben und Tod geht. Wenn eine General­vollmacht im Wortlaut “zur Vertretung in allen Angelegen­heiten” ermächtigt, ohne dass risikoreiche medizinische bzw. freiheits­entzie­hende Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht später ein ernstes Problem. 

Denn die General­vollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der / Die Bevoll­mächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heil­behandlung oder einem medizi­nischen Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheits­schaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevoll­mächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen über eine notwendige geschlossene Unter­bringung oder über eine andere freiheits­einschrän­kende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) entscheiden.

Unser Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben und die für materiell-finanzielle Angelegen­heiten optimal ist). Füllen Sie ergänzend die Gesundheits­vollmacht aus.

Sollte die General­vollmacht Formulierungen zur Patienten­verfügung enthalten, prüfen Sie diese oder lassen Sie diese prüfen. In der Regel sind die Formulierungen nicht ausreichend und entsprechen nicht den geforderten Mindest­standards.