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Bei schweren Behandlungsfehlern Beweislastumkehr

10. Nov 2008

Quelle: www.gesetzeskunde.de

« Inzwischen hat auch die Ärzte Zeitung in ihrer Ausgabe vom 28.05.2004 berichtet und getitelt:

“Patientenklagen erleichtert Ärzte müssen bei Kunstfehlern Beweise erbringen”

Die Ärzte-Zeitung bezieht sich auf einen dpa-Bericht, nachdem der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung für Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern erleichtert hat (Aktenzeichen: VI ZR 34/03).

In dem fraglichen Urteil vom 27.04.2004 stellte der BGH klar, dass die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muss. Danach muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen. Wenn im Prozess zwar klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast trifft den Arzt selbst dann, wenn einigermaßen unwahrscheinlich ist, dass sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, so der BGH, dass der Behandlungsfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es nahezu ausgeschlossen sei, dass der Behandlungsfehler Ursache des Gesundheitsschadens sei (http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/05/28/099a0106.asp?cat=/geldundrecht/recht).

Wenn übrigens die Ärzte Zeitung von “Kunstfehlern” spricht, ist das nicht mehr passend. Mittlerweile hat sich in Literatur und Rechtsprechung der Ausdruck “Behandlungsfehler” durchgängig durchgesetzt. Von “Kunstfehlern” zu sprechen, sollte daher vermieden werden.

Klaus Stickl”