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Selbsttötung einer Patientin geringe Schuld des Pflegers?

10. Nov 2008

Berlin (dpa). Gegen einen heute 60-Jährigen Krankenpfleger hat ein Berliner Amtsgericht am Montag, den 17.06. wegen fahrlässiger Tötung einer suizidgefährdeten Patientin eine Geldbuße in Höhe von 1.400 Euro verhängt. Die psychisch schwer gestörte Patientin hatte sich im Juni 2000 in ihrem Zimmer in der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik mit einem Gurt erhängt, mit dem sie am Vortag in ihrem Bett fixiert worden war. Der Angeklagte hatte den Gurt gelöst. Die Strafe gegen den Angeklagten fiele deshalb nicht höher aus, erklärte die Richterin, weil ihn nur ein geringes Mitverschulden am Tod der 36-jährigen Frau treffe. Vielmehr sei es aufgrund unzureichender Klinikumstände nicht möglich gewesen, die Suizidwillige lückenlos zu überwachen, dies sei dem Angeklagten aufgrund fehlender Sichtscheiben und Notbeleuchtung im Patientenzimmer nur über einen Türspalt vom Flur aus möglich gewesen. Dennoch könne ein Freispruch nicht erfolgen, weil der Angeklagte trotz dieser unglücklichen Umstände fünf bis zehn Minuten unaufmerksam gewesen sei, als die Frau aufstand, zum Fenster ging und sich das Leben nahm.