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Ärztekammerpräsident Hoppe: Patientenverfügung auch ohne Gesetz heute bindend

10. Nov 2008

Patientenverfügung auch ohne Gesetz heute prinzipiell bindend

Eine gesetzliche Klarstellung ist einerseits wünschenswert und erforderlich. Sie birgt aber andererseits auch Gefahren, dass wegen überhöhter Anforderungen die allermeisten der realistisch geschätzten 4-5 Millionen bestehender Patientenverfügungen in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt werden könnten. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens steht am Ende normalerweise ein Kompromiss. Dabei könnten Qualitätskriterien für die Abfassung einer Patientenverfügung (z. B. Beratung durch medizinisch Fachkundige) und/oder laufende Aktualisierungen (etwa alle zwei Jahre) zur Voraussetzung für eine absolute Verbindlichkeit erklärt werden.

Die Patientenverfügung richtet sich dabei nicht gegen, sondern an die Ärzte. Patientenwille, Prognose, medizinische Indikation, Behandlungsziel usw. entziehen sich einem juristischen Eindeutigkeits-Schema, welches nur “ja” oder “nein” kennt. Vielmehr kommen die genannten Kategorien in der klinischen Praxis in graduellen Abstufungen vor, zu deren Ermittlung und Festlegung ein kommunikativer Prozesses notwendig ist.

So glaubt auch Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. med. Hoppe nicht an eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung, die alle Einzelfälle befriedigend regeln könne. Er betont dabei, dass Patientenverfügungen für den Arzt auch ohne gesetzliche Verankerung “prinzipiell bindend” seien. Das Problem bestehe vielmehr in folgendem: Was soll der Arzt tun, ” wenn sie der konkreten Behandlungssituation nicht mehr entsprechen oder wenn sie schon viele Jahre alt sind?” fragte der BÄK-Präsident auf dem 108. Deutschen Ärztetag in Berlin. (Aus: Das Deutsche Ärzteblatt 102, Ausgabe 19 vom 13.05.2005).