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Ärztliche Sicht und Patientenrechte nicht immer identisch

10. Nov 2008

Lübeck Die ihrer Auffassung nach überzogenen Richterschelte und unsachgemäße Bewertung im so genannten ‘Lübecker Fall’ hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe von Ärzten, Juristen und Medizinethikern aus der Hansestadt in einer Presseerklärung zurückgewiesen. Dieser Fall hatte, wie mehrfach berichtet, schließlich zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 zu ‘Patientenverfügungen’ und ‘Entscheidungen am Lebensende’ geführt.

Dr. Meinolfus Strätling u. a. von der Arbeitsgruppe der Klinik für Anaesthesiologie der Universität zu Lübeck verweisen darauf, dass sich gerade der BGH und mit ihm das deutsche Medizin- und Betreuungsrecht in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten ‘stets als differenziert entscheidender, verlässlicher Partner bei der Umsetzung zutiefst medizinethischer Anliegen’ erwiesen habe. Dies gelte tatsächlich auch für seine Entscheidung im so genannten Lübecker Fall. So wäre durch die Bundesrichter klar gestellt worden, dass die Vorausverfügung eines (inzwischen) nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Patienten als erklärter Wille verbindlich sei: ‘ Insbesondere dürfen der behandelnde Arzt oder sonstige Beteiligte dem Betroffenen nicht ohne wirklich stichhaltigen Beleg unterstellen, dass dieser zwischenzeitlich seine Meinung geändert habe. Die von dem Patienten im Vorfeld einer schweren Erkrankung verfügte Begrenzung medizinischer Behandlungsmaßnahmen ist somit also zu befolgen. In diesen Fällen darf dann auch kein gesetzlicher Stellvertreter (Betreuer) für den Patienten bestellt werden, denn der Patient hat in dieser Frage per Vorausverfügung selbst entschieden.’ Eine zusätzliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflichtigkeit einer Behandlungsbegrenzung komme so haben die Lübecker Kommentatoren das ihrer Meinung nach ‘eindeutige Votum des BGH’ verstanden, prinzipiell nur in Konfliktfällen in Betracht: ‘insbesondere also, wenn ein Stellvertreter im Namen des Patienten eine Behandlungsbegrenzung fordert, der behandelnde Arzt aber dieser Forderung nicht nachkommen will. Die von den Kritikern der BGH-Entscheidung aufgestellte Behauptung, faktisch jede medizinische Behandlungsbegrenzung bedürfe nunmehr einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sei klar unzutreffend. Dabei stünden jedoch im Zusammenhang mit ‘Patientenverfügungen’ und ‘Entscheidungen am Lebensende’ i. A. überhaupt nur noch solche Behandlungsmaßnahmen zur Diskussion, ‘deren Aussichten auf einen Behandlungserfolg objektiv als gering bis extrem gering einzuschätzen sind.’ (Presseerklärung Strätling u. a., Aug. 03)

Die Zentralstelle für Patientenverfügungen in Berlin hält es demgegenüber für eines der verbreitetsten und schwerwiegendsten Missverständnisse, dass sich eine Patientenverfügung nur auf aussichtslose oder infauste Situationen zu beziehen habe. Würde man die Wirksamkeit einer Patientenverfügung an diese Voraussetzung binden, hätte dies mehr mit einem ‘allgemeinem mutmaßlichen Willen’ und ärztlich feststellbaren medizinischen Kriterien, aber nur wenig mit einem Selbstbestimmungsinstrument zu tun. Aus Patientenrechtssicht müsse darauf bestanden werden, dass z. B. von einer Pflegeheimbewohnerin oder einem Hochbetagten auch eine bestimmte Maßnahme wie Reanimation oder Überführung auf eine Intensivstation absolut abgelehnt werden kann. Beschränke man wie leider üblich die Patientenverfügung i. A. auf Sterbehilfe im engeren oder weiteren Sinne, würde man damit anerkannte Patientenrechte zur medizinischen Behandlung in häufig vorkommenden Entscheidungssituationen aushebeln, bzw. von der Möglichkeit einer gesicherten Vorausverfügung ausnehmen.