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Aktive Sterbehilfe bedingt zulässig

10. Nov 2008

Beim Zitat von Bundesrichter a. D. Kutzer im NEWSLETTER vom 29.06. hatte sich leider durch das Hinzufügen der Vorsilbe ‘un’ ein sinnverdrehender Fehler eingeschlichen. Richtig muss das Kutzer-Zitat aus der Anhörungsveranstaltung im Reichstag vom 27.06.2002 heißen:

‘Eine solche bedingt vorsätzliche Tötung durch aktives Eingreifen des Arztes erfüllt zwar den Tatbestand eines Tötungsdeliktes. Der Bundesgerichtshof hat sie aber nach den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) als zulässig angesehen, weil die Ermöglichung eines Todes in Würde einen höheren Wert darstelle als die kurzfristige Lebensverlängerung.’

PS: Service für unsere NEWSLETTER-TEILNEHMER/INNEN: Das komplette Urteil im Fall Pretty liegt dem Humanistischen Verband jetzt in Deutscher Übersetzung vor und kann auf Wunsch per E-Mail zugesandt werden.
Das bereits mehrfach von NEWSLETTER-TEILNEHMER/INNEN bei uns abgefragte Ergebnisprotokoll bzw. die Entschließung zu ‘Sterbebegleitung in Deutschland’ der 75. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Minister/innen und Senator/innen der Länder vom 20./21.06.2002 übersenden wir gern per Fax (2 Seiten). Eine Datei-Version liegt nicht vor.