So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Alternativvorschlag des Humanistischen Verbandes zur Suizidhilfe-Regelung

30. Nov 2012

Vorschlag des Humanistischen Verbandes Deutschlands einer Neuregelung der Selbsttötung im Strafrecht (von Mai 2012):

§ 214 Nichthinderung einer Selbsttötung

(1) Wer es unterlässt, die Selbsttötung eines anderen zu hindern oder ihn nach einem Selbsttötungsversuch zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht.

(2) Von einer solchen Entscheidung darf insbesondere nicht ausgegangen werden,

1. wenn der andere noch nicht 18 Jahre alt ist oder seine freie Willensbestimmung entsprechend den §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt ist oder

2. wenn begründet anzunehmen ist, dass seine Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der andere von alternativen Optionen zur Hilfe oder Leidminderung Kenntnis erhalten hätte oder eine direkte Beeinflussung durch Dritte nicht stattgefunden hätte.

(3) Absatz 1 gilt auch für Personen in einer Garantenstellung.

 

§ 214a Unterstützung einer Selbsttötung aus Eigennutz

Wer die Selbsttötung eines anderen aus Gewinnsucht oder aus sonstigen eigennützigen Beweggründen unterstützt oder ihn dazu verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

 

§ 214b Gewerbsmäßige Werbung für Beihilfe zur Selbsttötung

Wer öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung einer Selbsttötung oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet oder anpreist wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.