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Amtsgericht ermittelt mutmaßlichen Willen

10. Nov 2008

Das Amtsgericht Kaufbeuren hat unter XVII 0279/03 v. 24.07.2003 einen Beschluss erlassen, wonach die Entscheidung des Betreuers, die Einwilligung für die künstliche Zuführung kalorischer Nahrung zu verweigern, genehmigt wurde. Die Betroffene leidet an einer Demenz, zusätzlich trat Anfang Juli eine Hirnblutung auf. Sie befindet sich laut ausführlicher Stellungnahme eines Sachverständigen in einem apallischen Zustand und kann keinen Kontakt aufnehmen. Der Sohn der Betroffenen war zum Betreuer für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden.

In den Gründen heißt es, eine Verbesserung des Zustandes sei unwahrscheinlich, eine dennoch eintretende Besserung könnte allenfalls eine kleinere Verbesserung des Zustandes mit sich bringen. Eine Patientenverfügung soll nach Aussage des Sohnes und dessen Ehefrau vorhanden gewesen, aber bei einem Umzug verloren gegangen sein. Die Betroffene habe sich dafür ausgesprochen, nicht lange leiden zu wollen und lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt.
Die Willensermittlung erfolgte auf Grund einer glaubhaften, förmlichen Zeugenaussage des Betreuers, deren Inhalt von seiner Ehefrau formlos bestätigt worden sei. Eine telefonisch eingeholte Stellungnahme des Hausarztes habe diesen Wunsch der Betroffenen bestätigt. Der danach mutmaßliche Wille betreffe nach der Überzeugung des Gerichts auch den jetzt vorliegenden Zustand, d. h. einen Krankheitszustand, der einen irreversiblen tödlichen Verlauf mit bereits jetzt eingetretener schwerster körperlicher und geistiger Beeinträchtigung genommen habe, von dem sich die Richterin einen persönlichen Eindruck verschafft habe. Daher sei dem Willen der Betroffenen Geltung zu verschaffen und die Entscheidung des Betreuers zu genehmigen.

Die Zentralstelle für Patientenverfügung und Humanes Sterben hält das Vorgehen und die Begründung des Gerichtes auf Grund der BGH-Entscheidung vom 17.03.2003 für schlüssig und richtig, da hier der mutmaßliche individuelle Wille zu ermitteln war.’ Der mutmaßliche ist grundsätzlich zu unterscheiden vom ausdrücklich erklärten Willen, den ein noch einsichtsfähiger Patient aktuell äußert oder den der Betroffene für ganz konkrete Situationen in einer individuellen Patientenverfügung formuliert hatte. Im Falle eines erklärten Patientenwillens ist die Anrufung und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes überflüssig. Leider werden mutmaßlicher und erklärter Wille oft in einem Atemzug genannt, als wenn es dabei keine gravierenden Unterschiede gäbe.’