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Aufwertung des Patientenwillens durch BÄK?

10. Nov 2008

Bundesärztekammer überarbeitet Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung

BERLIN. Mit der Überarbeitung der ‘Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung’ will die Bundesärztekammer (BÄK) die Bedeutung des Patientenwillens, seines Bevollmächtigten und der Patientenverfügung aufwerten.

‘Die Patientenverfügung ist für Ärzte bindend’, sagte Professor Eggert Beleites, Präsident der Landesärztekammer Thüringen, gestern bei der Vorstellung der Richtlinie. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu betonen, sei besser und sicherer, als aktive Sterbehilfe zu erlauben.’ Auf diesem Weg sollte Deutschland mutig voranschreiten’, so Beleites.

Zurzeit arbeitet eine Kommission beim Bundesjustizministerium an gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Umstritten ist, ob eine dort formulierte Behandlungsablehnung sich nur auf Situationen beschränken darf, die keinerlei Aussicht auf Besserung mehr erwarten lassen. Umstritten sind ferner Fälle, in denen eine ärztliche Indikation den Forderungen eines vom Patienten Bevollmächtigten widersprechen. Nach den neuen BÄK-Grundsätzen sollen Ärzte dann das Vormundschaftsgericht anrufen und bis zur Entscheidung erst einmal weiterbehandeln.

Kategorisch ausgeschlossen wird in der überarbeiteten Richtlinie der Ärzteschaft die aktive Sterbehilfe im Sinne einer gezielten Tötung auf Verlangen, die in Deutschland verboten ist. Auch die ärztliche Beihilfe zum Suizid wird abgelehnt.

Klargestellt wird mit der Richtlinie, dass Komapatienten als Lebende zu behandeln sind. Für Ärzte ist dauernde Bewusstlosigkeit kein Kriterium für eine Einstellung der Therapie. Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird in den Grundsätzen als Bestandteil der Basisbetreuung definiert, die Verantwortung über das Ausmaß der Behandlung liegt beim Arzt. Über eine PEG künstlich ernährt werden darf ein Patient nicht gegen seinen Willen. Grundsätzlich wird die Einzelfallentscheidung betont, die Ärzteschaft lehnt generalisierte Vorgaben für die Sterbebegleitung ab.

Als ‘schwammig formuliert’ kritisierte die DEUTSCHE HOSPIZ STIFTUNG DHS) die neue Richtlinie. Patienten sollten mit in einer Patientenverfügung vor allem Palliativ-Care einfordern und mehr Rechte haben, als nur Behandlungen ablehnen zu können. Mündliche Patientenverfügungen dürften auf keinen Fall eine Entscheidungsbasis sein. Im Interview mit der TAZ führte DHS-Geschäftsführer Brysch aus, dass das Konzept von Palliativ-Care eine Revolutionierung darstellt: Es würde die Struktur unseres ganzen herkömmlichen Gesundheitswesens in Frage stellen. http://www.taz.de/pt/2004/05/05/a0170.nf/text.ges,1

Eine Aufwertung der Patientenverfügung oder gar der Position des Bevollmächtigten vermag der HUMANISTISCHE VERBAND DEUTSCHLANDS in den neuen BÄK-Richtlinien nicht zu erkennen. Es bestünde vielmehr in der laufenden Debatte die Gefahr, diese Selbstbestimmungsinstrumente nach Belieben für oder gegen die Ausweitung der Sterbehilfe zu instrumentalisieren. Die Beförderung von Palliativ-Care ist nach Auffassung des HVD ein vorrangiges Ziel. Es müsse davon aber klar getrennt werden, dass Patientenverfügungen “eigenständige Patientenrechte” zum Ausdruck bringen. Sowohl die “Ausschöpfung der Intensivmedizin bis zum Schluss” als “der gezielte Behandlungsverzicht durchaus auch in suizidaler Absicht” seien unstrittige Patientenrechte. Ebenso bestehe absoluter Konsens, dass es das Recht, aktiv getötet zu werden, nicht gebe.