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BGH-Beschluss 2014 zu Ermittung des Patientenwillens bei Koma

2. Apr 2017

Ausnahmen der Genehmigungspflicht

Der BGH stellte in einem Beschluss v. 17.9.2014 (XII ZB 202/13) klar: Die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung der einwilligungsunfähigen Betroffenen (hier einer Komapatientin) bedarf gemäß § 1904 Abs. 2 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Einer solchen Genehmigung bedürfe es nur dann nicht,

  • wenn eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt
  • oder zwischen den Betreuern und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen der Betroffenen entspricht.

Beide Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben.

Genehmigungspflicht für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Im Übrigen bedarf es für die Einwilligung in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gemäß §1904 Abs. 2 BGB  der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn

  • die Maßnahme medizinisch angezeigt ist
  • und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Abbruchs der Maßnahme stirbt.

Da im anhängigen Fall bei Abbruch der Maßnahme die konkrete Gefahr des Todeseintritts bestand und eine ausdrückliche Patientenverfügung nicht vorlag, bejahte der BGH das Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Genehmigung setzt keine irreversible Erkrankung voraus

Nach der Entscheidung des BGH ist das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Insoweit stelle § 1901a Abs. 3 BGB klar, dass es für die Verbindlichkeit eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankomme. Auch wenn die Grunderkrankung noch keinen unmittelbar zum Tod führenden Verlauf genommen habe, sei das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu achten. Gegen dessen ausdrücklichen Willen dürfe eine Behandlung daher weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/zur-betreuung-von-komapatienten_220_287076.html