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Bürgerinnen und Bürger in Sorge

10. Nov 2008

Viele Anrufe haben heute die Zentralstelle des Humanistischen Verbandes erreicht, weil Bürgerinnen und Bürger sich große Sorgen wegen der Gültigkeit ihrer Patientenverfügung machen. Anlass: Presse- und Medienberichte über das jüngste, am 10.04.2003 veröffentlichte Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Aus diesem Grund haben wir auf unserer Seite www.patientenverfuegung.de unter INFO, dann auf AKTUELLES klicken, einige Hinweise zusammengestellt. Grund zur Sorge besteht prinzipiell nicht. Auch die Kanzlei des Patientenrechtsanwaltes Wolfgang PUTZ u. a., Mitglied in der AG Rechtsanwälte im Medizinrecht e. V., mit dem der HVD enge Kontakte pflegt, sieht durchaus positive, aber natürlich auch negative Folgen des Urteils.

Die positiven Folgen liegen nach Einschätzung von PUTZ erstens in der Beendigung der Rechtsunsicherheit für Ärzte, Pflegekräfte, Angehörige, Betreuer und Bevollmächtigte. Zweitens habe das Gericht erfreulicherweise die ‘herrschende Meinung’ bestätigt, wonach eine Patientenverfügung als Selbstbestimmung des Patienten aus gesunden Tagen für Ärzte und Pflegende verbindlich ist.

Trotzdem würde die Durchsetzung des Patientenwunsches, sterben zu wollen, künftig nicht leichter werden, sondern im Gegenteil nur mit erheblichem u. a. auch juristischem Aufwand möglich sein.

Als negative Folge sieht PUTZ, dass in allen strittigen Fällen von Behandlungsverzicht zwischen Ärzten und Patientenvertretern künftig das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Das größte Problem sieht er ‘in der großen Zahl von Fällen, (mindestens 50.000 Fälle im Jahr in Deutschland), in welchen die Zwangsernährung gegen den Patientenwillen über Wochen oder Monate bereits durchgeführt worden, sei es aus anfänglicher medizinischer Indikation oder aus Rechtsunkenntnis, sei es, weil die Angehörigen den Patientenwillen nicht gleich zum Ausdruck gebracht haben. In all diesen Fällen muss nach dem Urteil zwingend die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht eingeholt werden.’ (Aus Presseerklärung der Kanzlei Putz und Steldinger, München vom 11.04.2003)