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Charta zur Betreuung Sterbender – warum nur so ausgrenzend?

6. Jan 2011

Charta zur Betreuung Sterbender  leider mit fragwürdiger Präambel


Am 8. September 2010 (zufällig zeitgleich zur Bochumer End-of-life-Palliativ-Studie s.u.) wurde in Berlin die  Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen präsentiert. Etwas gibt zu denken. Herausgeber sind neben der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) der DHPV (Dt. Hospiz- und Palliativverband, vertreten durch Frau Dr. Weihrauch – siehe nachgeordnete Meldung vom 4.1.2011) und die Bundesärztekammer (vertreten durch Prof. Hoppe). Problematisch ist ihre 1. Kernaussage in der Präambel. Darin ist bestimmt, wofür sich die Unterzeichnenden einzusetzen versprechen, nämlich: 


Wir werden uns dafür einsetzen, ein Sterben unter würdigen Bedingungen zu ermöglichen und insbesondere den Bestrebungen nach einer Legalisierung der Tötung auf Verlangen durch eine Perspektive der Fürsorge und des menschlichen Miteinanders entgegenzuwirken.


Letzteres scheint im Sinne einer breiten gesellschaftlichen Akzeptanz (und somit Finanzierungsbereitschaft) von Sterbebegleitung und -hilfe ebenso schädlich wie überflüssig. Dabei thematisiert die Charta in hervorragender Weise konkrete Rechte, Bedürfnisse und Wünsche von Schwerstkranken und Sterbenden und wie diesen besser gerecht werden kann. Dagegen bleibt das zweite Einsatzziel vage und diffus: Welche namhaften Personen oder Organisationen überhaupt in Deutschland eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen fordern, bleibt offen (danach müsste man wohl auch lange vergeblich suchen).


An einer späteren Stelle (S. 9) macht die Charta dann deutlich, dass es ihr bei der Abwehr gegen die sogenannte “aktive Sterbehilfe” gleichermaßen um die “Beihilfe zum Suizid” geht. Es wird sich also der üblichen begrifflichen Verwirrung bedient.


 


Besonders fragwürdig: Die Charta versteht sich ausdrücklich im internationalen Kontext. Sollen die palliativmedizinischen Anstrengungen und Leistungen in Belgien und Luxemburg etwa außen vor bleiben (die bekanntlich dort legalerweise in Ausnahmefällen auch für Tötung auf Verlangen zuständig sind). Ausgegrenzt werden sollen in Deutschland offenbar auch jene, welche sich sehr wohl an der geforderten besseren Vernetzung von Versorgungsstrukturen und Konzepten für die Betreuung sterbenskranker Kinder und Jugendlicher beteiligen, es aber an dem geforderten Einsatz fehlen lassen, wie die Frankfurter Rundschau titelt, die Debatte um Sterbehilfe zum Verstummen zu bringen.


Das scheint erforderlich, da etwas auch in den eigenen Reihen zu verbergen ist. Siehe Hintergrund zur verborgenen Sterbehilfe durch Palliativmedizin – Ergebnisse einer Bochumer End-of-life-Palliativ-Studie:   


 http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe-im-verborgenen-durch-palliativmedizin


In ihrer offiziellen Stellungnahme geht die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) soweit, das ansonsten allseits begrüßte “Sterbehilfe-Urteil” des BGH vom Juni 2010 sehr skeptisch zu bewerten:


http://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/Stellungnahme_der_DGP_25-08-2010.pdf