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Fall Peter K.: juristischer Kampf geht weiter

10. Nov 2008

‘Vater muss Sohn weiterleben lassen’, so titelte die Süddeutsche Zeitung am 13.02. und berichtete: ‘Der inzwischen 38-jährige Mann war nach einem Selbstmordversuch nicht mehr aus der Bewusstlosigkeit erwacht. Der Sohn habe sterben wollen, eine künstliche Ernährung gegen seinen Willen stelle eine ‘fortgesetzte Körperverletzung’ dar, argumentierte der Anwalt des Vaters vor Gericht.
Der Rechtsvertreter der beklagten Heimbetreiber hielt dem entgegen, dass die Pflegekräfte nicht zu so einem Akt ‘am Rande eines Tötungsdeliktes’ gezwungen werden könnten. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht weitgehend an. Revision wurde nicht zugelassen.’

Wie Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der Anwalt der Familie, beklagt, wird das Urteil des OLG München nun in der Öffentlichkeit weitgehend fehlinterpretiert. Auch die FAZ hatte getitelt: ‘Urteil: Komapatient muss weiter ernährt werden’. Strittig war im Verfahren jedoch ausschließlich, ob man das Pflegeheim dazu zwingen kann, den medizinischen Dauereingriff gegen den Patientenwillen einzustellen. Nein, meinte dazu das Oberlandesgericht München. Völlig unstrittig ist hingegen, dass es sich bei der Unterlassung der Zwangsernährung um so genannte passive Sterbehilfe handelt, die im vorliegenden Fall legal und geboten ist. Wer also seine Angehörigen zu Hause auf diese Weise sterben lassen will, hat nichts zu befürchten sofern eine eindeutige Willenserklärung des Schwerstkranken vorliegt. Nicht jeder Mensch wird allerdings dazu in der Lage sein.

Im vorliegenden Fall, erläutert Putz, lenke das ‘Heim nicht ein, und eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit wurde bis heute nicht gefunden. Nur deswegen wurde dieser Prozess nötig.’ Dabei heißt es wörtlich im vorliegenden Pflegevertrag: ‘Ziel des Heimvertrages ist es, dem Bewohner Unterkunft, Pflege und Betreuung zu geben, die ihm ein Leben unter Wahrung seiner Menschenwürde und Sicherung seiner Selbstbestimmung ermöglicht.’ Das OLG-München hat das Wort ‘Pflege und Betreuung’ nun fälschlicherweise mit ‘Lebenserhaltung’ gleichgesetzt.

Wie Gita Neumann vom Humanistischen Verband Deutschlands erklärt, ‘geht es seit der Hospizbewegung und Palliativmedizin doch gerade darum, Pflege und Betreuung auch beim Sterben-Lassen anzubieten. Die Garantenpflicht besteht dann darin, für ein würdiges Ende zu sorgen, nicht mehr in der Lebensrettung und -bewahrung. Es ist Schwerst- und Todkranken nicht zuzumuten, bei Nicht-Beachten dieser humanen Prinzipien in eine andere Einrichtung verlegt bzw. erneut transportiert zu werden. Auch kann es nicht sein, dass ein jahrelanges Zuwiderhandeln gegen den Patientenwillen nun sozusagen zum Gewohnheitsrecht des Heimes wird, nur weil vorher die Angehörigen aus Rechtsunkenntnis verabsäumt haben, dagegen einzuschreiten.’

Der Revision des Urteils kommt also eine grundlegende Bedeutung zu. Die Zentralstelle für Patientenverfügung, Hospiz und Humanes Sterben spricht der Familie Dank und Anerkennung aus, dass sie diesen schwierigen Rechtsweg auf sich nimmt. Gegen die Nichtzulassung der Revision will Putz Ende Februar Beschwerde einlegen, ansonsten bei Ausschöpfung des Rechtsweges unmittelbar vor das Bundesverfassungsgericht gehen. Zusätzliche Unterstützung bei der Vertretung von Peter K. erhält er durch zwei hochkarätige Professoren, einer davon ist Prof. Hufen, Ordinarius für Verfassungsrecht in Mainz mit dem Fachgebiet der Grundrechte im Zivilrecht.