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GB: House of Lords empfiehlt Gesetz zur aktiven Sterbehilfe (hier Originaltext)

10. Nov 2008

Mit Material von: Deutsches Ärzteblatt, 12.05.2005


Großbritannien: Diskussion über Liberalisierung ärztlicher Sterbehilfe

LONDON. Derzeit wird in Großbritannien erneut kontrovers über das Thema Sterbehilfe diskutiert. Ein Expertenausschuss des britischen Oberhauses plädiert für eine Liberalisierung der derzeit gültigen Bestimmungen. Meinungsumfragen bei britischen Patienten zeigen, dass heute jeder zweite Patient dem zustimmt. Die Oberhaus-Experten eines Ausschusses unter der Leitung von Lord Joffe halten eine “Aktualisierung” der bestehenden Gesetze für geboten (im Wortlaut siehe unten).

Die größte britische Krankenpflegergewerkschaft hat sich hingegen abermals entschieden gegen eine Legalisierung der aktiven ärztlichen Sterbehilfe ausgesprochen. Die Krankenpflegergewerkschaft (Royal College of Nursing, RCN), die die beruflichen Interessen von rund 400.000 Krankenschwestern und -pfleger im Königreich vertritt, diskutierte während ihrer Jahresversammlung in Harrogate ausführlich über das Thema. Die RCN-Führung ist der Meinung, dass die derzeitigen Gesetze, die die aktive ärztliche Sterbehilfe verbieten, “vernünftig und angebracht” seien. “Wir Krankenschwestern und -pfleger haben die Aufgabe, Patientenleben zu schützen und zu verlängern, nicht diese Leben vorzeitig zu beenden”, sagte RCN-Vizepräsidentin Maura Buchanan.

Laut RCN sind mehr als 70 Prozent der RCN-Mitglieder gegen eine Legalisierung der aktiven ärztlichen Sterbehilfe. Die britische Ärzteschaft vertritt derzeit einen ähnlichen Standpunkt. Allerdings wies die British Medical Association (BMA) darauf hin, dass einige der vom Oberhaus-Expertenausschuss angestellten Überlegungen “durchaus plausibel und diskussionswürdig” seien.


(Übersetzung der Zusammenfassung durch Sprachdienst des Deutschen Bundestags)
Gesetzentwurf des gleichnamigen Ausschusses des HOUSE OF LORDS:

“Gesetzentwurf betreffend aktive Sterbehilfe für im terminalen Stadium Erkrankte” (im Original assisted dying genannt)
Drucklegung: 3. März 2005 / Veröffentlichung: 4. April 2005

Veröffentlicht durch das House of Lords, London: The Stationery Office Limited Preis: £
ANMERKUNG:
Der Bericht des Ausschusses wird in Band I, HL Paper No 86-I, veröffentlicht. Die Ergebnisse der Befragungen des Ausschusses werden in Band II, HL Paper No 86-II, veröffentlicht.
Die Bezugnahmen im Berichtstext lauten wie folgt: (Q) bezieht sich auf eine im Rahmen der mündlichen Befragung gestellte Frage (Band II, HL Paper No 86-II).


ZUSAMMENFASSUNG:

Ziel des Gesetzentwurfs betreffend aktive Sterbehilfe für im terminalen Stadium Erkrankte ist die Legalisierung der medizinischen Beihilfe zum Suizid bzw. Sterbehilfe auf Verlangen in Fällen, in denen die betreffende Person physisch nicht zur selbstständigen Beendigung ihres Lebens in der Lage ist. Dies gilt für Menschen, die im terminalen Stadium erkrankt sind, sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden und unerträglichem Leid ausgesetzt sind. Das House of Lords hat die für den Gesetzentwurf anzuwendenden Grundsätze und praktischen Auswirkungen im Falle der Verabschiedung des Gesetzes untersucht. Darüber hinaus wurden die Erfahrungen in anderen Ländern betrachtet, die in der Vergangenheit ähnliche Gesetze verabschiedet haben, und die in der Öffentlichkeit in Großbritannien vorherrschende Meinung zu diesem Thema analysiert.

Der Gesetzentwurf fußt auf dem Grundsatz der persönlichen Willensfreiheit. Die Befürworter des Gesetzentwurfs vertreten die Auffassung, dass im terminalen Stadium Erkrankte unter Beachtung bestimmter vorgeschriebener Schutzmechanismen das Recht zur Herbeiführung des Todes mit medizinischer Hilfe in der gleichen Weise zustehe, in der Patienten bereits die Einleitung lebensverlängernder Maßnahmen verweigern dürfen, unabhängig davon, ob sie unheilbar krank sind oder nicht. Die Gegner des Gesetzentwurfs sind der Ansicht, dass diese beiden Situationen nicht vergleichbar seien, ein Missbrauch trotz Schutzmechanismen nicht ausgeschlossen werden könne und das geltende Recht nicht zugunsten der vorsätzlichen Tötung gleich aus welchem Grund geändert werden dürfe.

Auf der praktischen Ebene gibt es gegensätzliche Meinungen in Bezug auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Gesetzentwurfs, die einigen Menschen Vorteile verschaffen und andere in Gefahr bringen könnten. So wurde dem House of Lords gegenüber zum Beispiel argumentiert, dass eine Aufweichung des Gesetzes über vorsätzliche Tötung eine “Erdrutschbewegung” in Gang setzen könnte, durch die jedes zu verabschiedende Gesetz durch schrittweise Erweiterung seiner Bestimmungen bzw. Veränderung des Interpretationsspielraums einen größeren Anwendungsbereich fände, was die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem 1967 verabschiedeten Abtreibungsgesetz und der Praxis der Sterbehilfe auf Verlangen in den Niederlanden gezeigt hätten. Auf der anderen Seite hieß es, dass der Gesetzentwurf eine Reihe von Schutzmechanismen enthalte, die das Entstehen einer “Erdrutschbewegung” verhindern sollen, dass jede Lockerung der Bestimmungen die Verabschiedung weiterer Gesetze erfordere, der Gesetzentwurf nicht mit dem Abtreibungsgesetz zu vergleichen sei und die Erfahrungen in den Niederlanden vielmehr die Befürchtungen entkräften könnten.

Darüber hinaus wurde dem House of Lords gegenüber vorgebracht, dass sich der Gesetzentwurf für die Beziehungen zwischen Arzt und Patient eher positiv denn (wie von den Gegnern behauptet) negativ auswirke, da hierdurch eine offenere und freimütigere Diskussion über die Beendigung des Lebens ermöglicht werde und Umfragen zeigten, dass Ärzten in den Niederlanden mehr Vertrauen entgegengebracht werde als in vielen anderen europäischen Ländern. Dem wurde gegenübergestellt, dass der Grad der Offenheit zwischen Arzt und Patient dies betrifft auch die Diskussion über die Beendigung des Lebens in den vergangenen Jahren wesentlich größer geworden und die Situation in den Niederlanden untypisch sei, da die meisten Niederländer über einen Zeitraum von vielen Jahren zum gleichen Arzt gingen und mit diesem deshalb ein sehr enges Vertrauensverhältnis hätten. Aus Sicht der Medizin sind einige Ärzte mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschlägen einverstanden, während die Royal Colleges of Physicians and General Practitioners eine neutrale Haltung in Bezug auf den dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Grundsatz einnehmen und der General Medical Council dem House of Lords schriftlich mitteilte, dass “eine Änderung des Gesetzes, die das Sterben mithilfe eines Mediziners ermöglichen würde, weit reichende Konsequenzen im Hinblick auf die Rolle und Verantwortung von Ärzten und die Beziehungen zu ihren Patienten hätte”.

Zudem wurde dem House of Lords gegenüber einerseits die Auffassung geäußert, dass Mediziner in Großbritannien dank der Aufnahme einer entsprechenden “Gewissensklausel” im Gesetzentwurf keine größeren Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes haben dürften als die Ärzte in anderen Ländern, in denen ähnliche gesetzliche Bestimmungen gelten. Andererseits hieß es, dass die Zusammensetzung von Ärzteschaft und Pflegepersonal in Großbritannien zu größeren Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes führen könnten, da viele Ärzte und Pfleger aus außereuropäischen Kulturen stammten. Des weiteren wurde dem House of Lords gegenüber argumentiert, dass bestimmte Personengruppen, z. B. Behinderte und alte Menschen, durch den Gesetzentwurf besonderen Risiken ausgesetzt seien, Meinungsumfragen aber den Schluss nahe legten, dass die meisten Menschen aus diesen Personengruppen den Gesetzentwurf begrüßten.

Das House of Lords hat drei Länder besucht, die unterschiedliche Gesetze in diesem Bereich verabschiedet haben. Im US-Bundesstaat Oregon wurde die medizinische Beihilfe zum Suizid 1997 legalisiert; allerdings sind direkte Maßnahmen zur Beendigung des Lebens eines Patienten nach wie vor untersagt. Die Zahl der Menschen, die das neue Gesetz in Anspruch genommen haben, ist gestiegen, obgleich bis zum Jahr 2003 lediglich 42 Personen (d. h. einer von 700 der in diesem Jahr in Oregon verstorbenen Menschen) jährlich ihr Leben auf diese Weise beendet hatten. In den Niederlanden, wo im Jahr 2002 ein Gesetz verabschiedet wurde, das die medizinische Beihilfe zum Suizid bzw. Sterbehilfe auf Verlangen erlaubt und damit die gängige Rechtsprechung der vergangenen dreißig Jahre kodifiziert hat, ist einer von etwa 40 Todesfällen (zumeist Sterbehilfe auf Verlangen) auf dieses Gesetz zurückzuführen, und vieles deutet darauf hin, dass jährlich etwa 1.000 weitere Todesfälle durch ärztliche Maßnahmen herbeigeführt werden, ohne dass zuvor der ausdrückliche Wunsch nach Einleitung dieser Maßnahmen geäußert wurde. In der Schweiz ist seit 1942 die Beihilfe zum Suizid erlaubt, sofern die Person, die diese Beihilfe gewährt, nicht aus eigennützigen Motiven handelt. Die Durchführung der Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz jedoch nicht allein Ärzten vorbehalten, und obwohl Ärzte als Bürger diese Beihilfe gewähren können und ein Rezept für Medikamente mit tödlicher Wirkung von einem Arzt unterzeichnet werden muss, wird in der Schweiz die Beihilfe zum Suizid in den meisten Fällen von “Sterbehilfeorganisationen” gewährt.

Aktuelle Meinungsumfragen legen ein hohes Maß an Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Rechts innerhalb der Bevölkerung nahe, die Menschen im terminalen Stadium einer Erkrankung ermöglicht, ihr Leben vorzeitig zu beenden. In diesen Umfragen wurden in der Regel einfache, nur mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragen gestellt, ohne einen entsprechenden Kontext herzustellen z. B. in Bezug auf die Verfügbarkeit wirksamer Palliativpflege. Aktuelle Umfragen sagen darüber hinaus aus, dass die Haltung von Medizinern ambivalenter als die der übrigen Bevölkerung ist und Ärzte einer Änderung des Gesetzes eher ablehnend gegenüberstehen. Das House of Lords hat über 14.000 Zuschriften zu diesem Thema erhalten, aus denen eine knappe Mehrheit zugunsten der Gesetzesänderung hervorgeht.

Es ist deutlich geworden, dass in der aktuellen Sitzungsperiode aus Zeitgründen keine Fortschritte in Bezug auf den von Lord Joffe vorgelegten Gesetzentwurf zu erzielen sind. Das House of Lords hat deshalb beschlossen, nunmehr einen Bericht vorzulegen, der die gesammelten Informationen und Nachweise (Kapitel 2-6) enthält und Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens (Kapitel 7) ausspricht, anstatt ein Urteil etwa darüber abzugeben, ob dieser spezielle Gesetzentwurf gebilligt werden kann oder nicht.

Insgesamt spricht das House of Lords folgende Empfehlungen aus:
Während der nächsten Sitzungsperiode sollte zum frühest möglichen Zeitpunkt eine Debatte über den Bericht anberaumt werden.
Sofern im Verlauf dieser Debatte ein neuer Gesetzentwurf durch ein Mitglied des House of Lords vorgelegt wird, sollte dieser nach einer formalen zweiten Lesung an einen Ausschuss des gesamten Parlaments zur detaillierten Untersuchung vor dem Hintergrund des Berichts des House of Lords verwiesen werden.
– Sofern ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht wird, sollten die für dessen Ausarbeitung zuständigen Mitglieder des House of Lords eine Reihe wichtiger Themen, die sich im Verlauf der Untersuchung ergeben haben und nach Auffassung des House of Lords im Mittelpunkt der Debatte stehen, einer gesonderten Betrachtung unterziehen.

Die wichtigsten Themen, die das House of Lords in diesem Zusammenhang besonders herausstellen möchte, lauten wie folgt:
– Aus den dem House of Lords zugegangenen Informationen und Nachweisen ist klar ersichtlich, dass die Nachfrage nach Beihilfe zum Suizid bzw. Sterbehilfe auf Verlangen bei entschlossenen Personen besonders hoch ist, deren Leid in erster Linie auf die Tatsache einer tödlichen Erkrankung und weniger auf deren Symptome zurückzuführen ist und die voraussichtlich auch bei Verfügbarkeit umfangreicherer oder besserer Palliativpflege nicht von ihrem Wunsch, ihr Leben zu beenden, Abstand nehmen werden. Bei Vorlage eines neuen Gesetzentwurfs mit dem Ziel der Legalisierung der Beihilfe zum Suizid oder Sterbehilfe auf Verlangen sollte erwogen werden, diese Personengruppe vorrangig zu berücksichtigen.
– Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen aus anderen Parlamenten deutlich, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Umfang der Gesetze in diesem Bereich und deren Akzeptanz durch die an einer tödlichen Erkrankung leidenden Menschen besteht. Insbesondere ist, wenn ein Gesetz auf die Beihilfe zum Suizid beschränkt ist, dessen Akzeptanz weitaus geringer als in Ländern, in denen die Sterbehilfe auf Verlangen ebenfalls legal ist. Wenn demnach ein neuer Gesetzentwurf eingebracht wird, sollte dieser eine klare Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Suizid und Sterbehilfe auf Verlangen treffen und damit dem House of Lords die Gelegenheit geben, diese beiden Handlungsoptionen getrennt zu betrachten.
– Der vorliegende Gesetzentwurf enthält klare Regelungen in Bezug auf die Verfahren, die seitens eines um Beihilfe zum Suizid oder Sterbehilfe auf Verlangen nachsuchenden Patienten und nach seinem bzw. ihrem Tod einzuhalten sind. Es sagt allerdings relativ wenig über die Verfahren aus, die für einen Arzt gelten, der dem Wunsch eines Patienten entspricht, sobald Letzterer die verschiedenen erforderlichen Untersuchungen vornehmen lassen hat. Zukünftige Gesetzentwürfe sollten daher klare Regelungen zu den Handlungen enthalten, die ein Arzt vornehmen darf.
– Das House of Lords befürwortet den Grundsatz, gemäß dem zukünftige Gesetzentwürfe strenge Schutzmechanismen beinhalten, bei deren Formulierung die im vorliegenden Bericht enthaltenen Informationen und Nachweise berücksichtigt werden sollten. Insbesondere sollten die Realitäten der klinischen Praxis bezüglich Prognosen in die Definition des Terminus “im terminalen Stadium Erkrankte” einfließen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Festlegung klarer psychologischer bzw. psychiatrischer Störungen als Teil der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen; ebenso sollte eher geprüft werden, ob “nicht zu linderndes Leid” statt “unerträgliches” Leid vorliegt.
– Wenn in einem zukünftigen Gesetzentwurf glaubwürdig die Auffassung vertreten werden soll, dass die Palliativpflege eher als Ergänzung denn als Alternative zur Beihilfe zum Suizid bzw. Sterbehilfe auf Verlangen betrachtet wird, wird ein Weg zu finden sein, auf dem Antragsteller die Auswirkungen einer guten Palliativpflege erfahren können, anstatt lediglich über die Existenz dieser Behandlungsmethode informiert zu werden.


INHALT (Seitenzahl dahinter)

Paragraph Seite
Zusammenfassung 5, Kapitel 1: Einführung 9, Hintergrund 9, Vorgehensweise 10, Aufbau des Berichts 11, Aktuelle Rechtslage 12, Terminologie 14,

Kapitel 2: Der Gesetzentwurf im Überblick 15, Der Gesetzentwurf im Überblick 15, Der Gesetzentwurf im Detail 15,

Kapitel 3: Die zugrunde liegenden ethischen Grundsätze 20, Einführung 20, Merkmale der persönlichen Willensfreiheit 20, Willensfreiheit in anderen Situationen am Lebensende 22, Unantastbarkeit des menschlichen Lebens 24, Diskussion 26, Willensfreiheit 26, Unantastbarkeit des menschlichen Lebens 28,

Kapitel 4: Praktische Fragen 30, Einführung 30, Verdeckte Sterbehilfe 31, Palliativpflege 32, Definition 32, Qualität und Verfügbarkeit 33, Wirksamkeit 35, Eine “Erdrutschbewegung” “36, Schrittweise Erweiterung 36, Größerer Interpretationsspielraum 37, Verborgener Druck 38, Missbrauch des Gesetzes 139, Paradigmenwechsel 40, Die Beziehung zwischen Arzt und Patient 40, Verweigerung aus Gewissensgründen 43, Prognose 44, Zurechnungsfähigkeit 46, Unerträgliches Leiden 48, Die Nachfrage nach aktiver Sterbehilfe 49, Betroffene Gruppen 50, Behinderte 50, Alte Menschen 52, Fazit 53,

Kapitel 5: Erfahrungen in anderen Ländern 54, Der US-Bundesstaat Oregon54, Die Niederlande 60, Die Schweiz 69, Belgien 73, Fazit 74,

Kapitel 6: Die Meinung der Öffentlichkeit 75, Einführung 75, Allgemeine Vorbehalte 75, Umfragen zur grundsätzlichen Einstellung der Öffentlichkeit76, Umfragen unter bestimmten Gruppen bzw. zu bestimmten Aspekten 76, Die Auffassung der Politik 77, Die Auffassungen von Medizinern 78, Zuschriften von Bürgern an den Ausschuss 79, Fazit 79,

Kapitel 7: Schlussfolgerungen 81, Einführung 81, Verdeckte Sterbehilfe 81, Eine gesamtgesellschaftliche Frage 82, Beihilfe zum Suizid und Sterbehilfe auf Verlangen 83, Die Implementierung von Suizidbeihilfe bzw. Sterbehilfe auf Verlangen 84, Zu erfüllende Bedingungen 85, Palliativpflege 87, Wartezeiten 88, Die Verantwortung der Mediziner 89, Schmerzlinderung 90, Fazit 90, Empfehlungen 91,

Anhang 1: Gesetzentwurf des Ausschusses betreffend aktive Sterbehilfe für im terminalen Stadium Erkrankte 93
Anhang 2: Aufforderung zur Stellungnahme vom 14. Juli 2004 99
Anhang 3: Liste der Sachverständigen 101
Anhang 4: Text des Gesetzentwurfs betreffend aktive Sterbehilfe für im terminalen Stadium Erkrankte [HL] 104
Anhang 5: Amyotrophe Lateralsklerose (Form der Rückenmarkserkrankung) Anmerkungen zu Symptomen und Behandlungen von Dr. Richard Hillier 114
Anhang 6: Patientenverfügung (Muster) der Niederländischen Vereinigung für freiwillige Sterbehilfe (NVVE) 118
Anhang 7: Die Meinung der Öffentlichkeit zur Legalisierung der Sterbehilfe bzw. des Suizids mit Unterstützung des Arztes: Eine Umfrage des Instituts Market Research Services vom Dezember 2004 121