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Gesetz zur PV: Lesung im Frühjahr 2005 geplant / Zypries-Interview vom 01.12.2004

10. Nov 2008

Quelle: Bericht der Bundesregierung (01.12.2004) “In Deutschland wird leider sehr gern und häufig geklagt” (Bundesjustizministerin Zypries im Interview 1. über Eckpunkte einer Justizreform und 2. über das neue Gesetz zur Patientenverfügung)

“Frage:

Ein anderes Thema: Mit einer “Patientenverfügung” wollen Sie Patienten ein Instrument in die Hand geben, die Anwendung medizinisch-technischer Maßnahmen zu begrenzen. Kritiker warnen, damit werde die Grenze zur aktiven Sterbehilfe berührt.

Zypries: Das ist Unsinn, mit aktiver Sterbehilfe hat das nichts zu tun. Aktive Sterbehilfe würde bedeuten, dass jemand einen Beitrag leistet, damit jemand stirbt. Das ist verboten und muss es bleiben. Bei unserem Gesetzentwurf geht es um Patientenverfügungen, in denen jemand festgelegt hat, welche medizinische Behandlung er bei bestimmten Krankheiten möchte oder nicht. Den Bürgern mehr Sicherheit zu geben, dass ihr Wille beachtet wird und sie nicht fremdbestimmten Entscheidungen überlassen sind, trägt gerade dazu bei, Forderungen nach aktiver Sterbehilfe entgegen zuwirken.

Frage:

Ein solches Verlangen soll als mündlich geäußerte Willensbekundung ausreichend sein, und das ohne zeitliche Befristung. Wird damit nicht dem Missbrauch oder zumindest einer falschen Interpretation einer Patientenaussage Tür und Tor geöffnet?

Zypries: Gibt es Zweifel daran, was der Patient will, kann neben dem Arzt grundsätzlich jedermann, etwa Freunde, Pflegepersonal des Patienten, das Gericht zur Entscheidung anrufen. Abgesehen davon muss man zwei Fälle unterscheiden. Hat der Patient eine Vertrauensperson durch eine Vorsorgevollmacht ausdrücklich und schriftlich ermächtigt, in Notsituationen medizinische Entscheidungen für ihn zu treffen, so sind diese Entscheidungen wirksam auch ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Dagegen muss ein vom Staat bestellter Betreuer immer die Genehmigung des Gerichts einholen. Es sei denn, Arzt und Betreuer sind sich über den mutmaßlichen Patientenwillen einig.

Frage:

Eine vor Jahren gegebene mündliche Verfügung eines nicht mehr artikulationsfähigen Patienten kann der Arzt allerdings kaum überprüfen.

Zypries: Dieses Problem kann es geben, wenn die Patientenverfügung so unkonkret ist. Darum empfehlen wir eine schriftliche Verfügung, die zeitnah, mindestens alle zwei Jahre, bestätigt wird. Wenn diese Eindeutigkeit nicht vorliegt, wird der Arzt sicher einen Unterschied machen, ob es bei seinem Patienten ohnehin erkennbar auf das Lebensende zugeht oder ob er, beispielsweise, nur eine dreitägige Atmungsunterstützung braucht und dann wieder fit ist. Und: Im Zweifel kann der Arzt immer das Gericht anrufen.

Frage:

Stellen Sie sich einen zusätzlich an einem physischen Leiden erkrankten Demenzpatienten vor, der seinen Willen gar nicht mehr alle zwei Jahre erklären kann, und dessen Betreuer sagt, der Betroffene habe ihm vor Jahren erklärt, er wolle keine lebenserhaltende Maßnahmen.

Zypries: Bei der Frage nach Leben und Tod gibt es immer Grenzfälle. Insofern kann ein Gesetz niemals allumfassend sein. Im Fall eines Demenzkranken ist durchaus vorstellbar, dass der irgendwann gesagt hat, er wolle zwar mit seiner Krankheit leben aber er wolle nicht künstlich ernährt oder beatmet werden. Wenn dieser Mensch dann lieber sterben möchte, ist das sein zu beachtender Wille.

Frage:

Vielleicht geht es aber nicht um dauerhafte künstliche Ernährung, sondern um einen einmaligen ärztlichen Eingriff, und danach könnte der Patient noch längere Zeit leben.

Zypries: So etwas muss vor einer Operation abgewogen und besprochen werden.

Frage:

Ist da keine Gefahr, dass wir in Zeiten, in denen die Zahl alter und Demenz-kranker Menschen zunimmt, den Wert menschlichen Lebens relativieren?

Zypries: Ich sehe das nicht. Jeder, der bei vollem Bewusstsein ist, kann sich für oder gegen eine Behandlung entscheiden. Der Arzt empfiehlt die Therapie. Der Patient entscheidet, ob er sie macht. Für den Fall, dass man sich nicht mehr artikulieren kann, muss dasselbe gelten. Folgendes Beispiel: Ein Patient bespricht mit seinem Arzt drohende Komplikationen einer Operation und sagt: Sollte es zum Herzstillstand kommen, möchte ich nicht wiederbelebt werden. Wollen wir ihm das verwehren?

Frage:

Aber die Situationen ist nicht immer so klar, weil sich nicht alle Patienten artikulieren können. Warum verlangen Sie nicht schriftliche Verfügungen, um Irrtum oder Missbrauch auszuschließen?

Zypries: Das Problem ist, dass nach unserem geltenden Recht eine schriftliche Willenserklärung in aller Regel auch nur schriftlich widerrufen werden kann. Wir wollen aber, dass ein Mensch, der möglicherweise schriftlich erklärt hat, er wolle keine lebenserhaltenden Maßnahmen, sich jederzeit mündlich korrigieren kann. In einer Notsituation gibt es möglicherweise nicht mehr genügend Zeit, um eine schriftliche Erklärung abzufassen. Aber soll ich auf der Intensivstation nicht mehr sagen können, ich will doch gerettet werden? Ich will nicht, dass es darüber zu neuen gerichtlichen Beweisführungen kommt. Darum wollen wir die mündliche und die schriftliche Erklärung zulassen. Und jeder muss wissen, dass eine schriftliche Erklärung in jeder Hinsicht die größere Beweiskraft hat.”


Am Samstag, 13.11. stellte Alfred Hartenbach, Staatssekretär im Bundesjustizministerium (BMJ), auf einer Veranstaltung “Patientenautonomie am Lebensende” in Hannover* einen Zeitplan für das neue Gesetz zur Patientenverfügung vor:

Lesung im Bundestag im Frühjahr 2005

“Verabschiedung im Herbst 2005 (Eine Bestätigung im Bundesrat sei nicht erforderlich)

Der Zuhörersaal war bis auf den letzten Platz gefüllt, wie die Wortbeiträge aus dem Publikum zeigten vorwiegend mit Fachleuten wie Ärzte und Ärztinnen, Vormundschaftsrichter/innen, Seelsorger/innen. Erst vor knapp zwei Wochen hatte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Referentenentwurf für das neue Gesetz vorgestellt. Von der Dynamik der Entwicklung zeigten sich auch die Organisatoren ** überrascht. Es ist ihnen gelungen, erstmalig die Vorsitzenden der einschlägigen Kommissionen mit einem Vertreter des Ministeriums miteinander ins Gespräch zu bringen.

Teilnehmer/innen des Abschlusspodiums waren:

Alfred HARTENBACH, MdB, Staatssekretär im BMJ, MdB

Klaus KUTZER, ehem. Vorsitzender der AG “Patientenautonomie am Lebensende” des BMJ (sog. Kutzer-Kommission), Bundesrichter a. D.

Gita NEUMANN, Humanistischer Verband Deutschlands, ehem. Mitglied der Kutzer-Kommission

Ulrike RIEDEL, von Bündnis 90/ Grüne benannte Sachverständige der Enquêtekommission “Ethik und Recht der modernen Medizin”

René RÖSPEL, MdB, Vorsitzender der Enquêtekommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” des Deutschen Bundestages

Zur Sprache kamen unterschiedliche Interpretationen der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, vor allem in Bezug auf die strafrechtliche Problematik (Garantenpflicht) bei der Unterlassung bzw. dem Abbruch lebensverlängernder und rettender Maßnahmen. Die Veranstaltung thematisierte darüber hinaus eine bisher eher vernachlässigte medizinethische Frage: Ein eigenständiges Referat war dem Thema gewidmet “Beihilfe zum Suizid und Suizidprävention ein Zusammenhang” (von Gita Neumann, Humanistischer Verband Deutschlands).

Im Zentrum der Veranstaltung standen die Beiträge der jeweiligen Kommissions-Vorsitzenden Kutzer und Röspel. In ihren Referaten waren die Unterschiede herausgearbeitet worden zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Grundpositionen: zum einen des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (der weitgehendst auf den Ergebnisse der Kutzer-Kommission des BMJ beruht) und zum anderen einer Mehrheit (von 15:8 Mitgliedern) der Bundestags-Enquêtekommission.

Beide beanspruchen eine Balance herzustellen zwischen rechtssicherer Patientenautonomie am Lebensende einerseits und Fürsorge und Patientenschutz andererseits.

Einigkeit bestand darin, dass es einen gewissen “Spielraum” bei der Durchsetzung einer Patientenverfügung geben müsse. Dies allein wegen, weil die Abwägungen in der Praxis meist zu komplex sind, um eine Patientenverfügung wortwörtlich und automatisch einfach umsetzen zu können. Der Gesetzentwurf des BMJ geht davon aus, dass es hinreichend ist zu prüfen, ob die Patientenverfügung sich konkret auf die jeweilige Situation und die konkreten zur Entscheidung anstehenden Behandlungsmaßnahmen beziehen lässt. Diese Kriterien könnten u. U. auch durch eine mündliche Patientenverfügung erfüllt sein. Eine Patientenverfügung soll auf jeden Fall für jedes Krankheitsbild möglich sein, für welches der Betroffene vorsorgen möchte.

Dieser Auffassung widersprechen entschieden die Vertreter/innen der Enquêtekommission. Vor allem geht es ihnen darum, Demente und Wachkomapatienten vor selbst gefordertem Behandlungsverzicht in einer Patientenverfügung zu schützen sie sollten nicht Opfer ihrer eigenen früheren Willenserklärung werden. Um dennoch die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung zu gewährleisten, soll deshalb ihre Reichweite ginge es nach den Enquêtevertreter/innen prinzipiell eingeschränkt werden: Vorsorglich regelbar soll nur ein irreversibles Grundleiden sein, welches trotz künstlicher Ernährung und/oder medizinischer Behandlung tödlich verlaufen würde. Zusätzlich sehen die Enquêtevertreter/innen eine regelmäßige Kontrolle durch die Amtsgerichte vor.

Zwar wurden die Bedenken der Enquêtevertreterin Riedel, mögliche Konflikte zwischen früherem Willen und späterem Wohl des Patienten betreffend, durchaus weitgehend geteilt. Die Schlussfolgerung der Reichweitenbeschränkung vermochte das Fachpublikum hingegen offenbar nicht zu überzeugen obwohl sich der Enquête-Kommissionsvorsitzende Röspel, wiederholt befragt, in mehreren Anläufen um eine entsprechende Begründung bemühte. Auch die programmgemäßen Beiträge aus der medizinischen und fachanwaltschaftlichen Praxis (von dem Palliativmediziner Dr. Rainer Prönneke und von RA Wolfgang Putz) ließen keinen Zweifel daran, dass sie eine Reichweitenbeschränkung der Patientenverfügung entschieden ablehnen.

Andere, bereits bewährte Umgangsformen, Lösungsansätze und Anforderungen der Praxis wurden in der Plenumsdebatte angesprochen. Auch inhaltliche Qualitätskriterien und verschiedene Verbindlichkeitsgrade für Patientenverfügungen könnten ein Kompromissvorschlag im Gesetzgebungsverfahren sein.

Die Strafrechtsthematik der so genannten “passiven” und “indirekten” Sterbehilfe wird (entgegen der Empfehlung der Kutzer-Kommission) definitiv nicht Gegenstand der vorgesehenen gesetzlichen Regelung sein. Die Verankerung einer verbindlichen Patientenverfügung und der damit verbundene Aufgabe von Bevollmächtigtem, Betreuer und Vormundschaftsgericht ist rein zivilrechtlicher Natur.

(Berichterstattung: Redaktion Newsletter patientenverfuegung.de)


Die verschiedenen Empfehlungen und Gesetzentwürfe sind als Links zu finden beim Unterpunkt “Patientenverfügung am Lebensende” unter: http://www.aem-online.de/main.htm

* “Patientenautonomie am Lebensende Ist der Gesetzgeber gefordert?”, Veranstaltung des Zentrums für Gesundheitsethik an der Ev. Akademie Loccum (Hannover) in Kooperation mit der Arbeitsgruppe “Sterben und Tod” der Akademie für Ethik in der Medizin e. V. (Göttingen)

** Organisatoren und Moderatoren: Dr. Alfred Simon (Akademie für Ethik in der Medizin e. V.) und Dr. theol. Ralph Charbonnier, (Zentrum für Gesundheitsethik)