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Tötung auf Verlangen

31. Okt 2008

Gemäß § 216 Strafgesetzbuch mit Freiheitsentzug ab ½ Jahr bis zu 5 Jahren bestraft. Begrifflich oft als gleichbedeutend mit “aktiver Sterbehilfe” gebraucht. Tritt in Folge eines Tuns vorzeitig der Tod ein, ohne dass Verlangen oder auch nur eine Zustimmung vorliegt, handelt es sich hingegen um Totschlag oder Mord.