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Hospizleiter Prof. Student: Euthanasiefreigabe durch Justizministeriums-AG

10. Nov 2008

“Deutschland darf kein Euthanasie-Gesetz bekommen”

Leiter des Hospiz Stuttgart kritisiert die Vorschläge der

Arbeitsgruppe “Patientenautonomie am Lebensende” des BMJ

“Stuttgart, 30. Juni 2004: Bei einer Fachtagung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema “Patentenautonomie am Lebensende” in Stuttgart kritisierte Prof. Dr. med. Christoph Student scharf die Gesetzesvorschläge der Arbeitsgruppe “Patientenautonomie am Lebensende” des Bundesministeriums für Justiz, die am 10. Juni 2004 veröffentlicht wurden. In seiner Stellungnahme wies der Mediziner und Gesamtleiter des renommierten Hospiz Stuttgart darauf hin, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als “perfekte Euthanasie-Regelung” missbraucht werden könnten. Dies wiege umso schwerer, als die Arbeitsgruppe nach eigenem Bekunden das Gegenteil im Sinn gehabt habe und der aktiven Sterbehilfe eigentlich eine klare Absage erteilen wollte.

Besonders erschreckend sei, so Student, dass die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Zusätze zu § 216 StGB (“Tötung auf Verlangen”) nicht nur die Euthanasie in Deutschland faktisch freigeben würden, sondern auch gleich noch quasi die Gebrauchsanleitung hierzu mitlieferten: Der zum § 216 StGB zugefügte Absatz 3, Satz 1 (“nicht strafbar ist 1. die Anwendung einer medizinisch angezeigten Leid mindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt”) erlaube es wie aus den Erläuterungen der Arbeitsgruppe hervorgeht künftig einen schwerkranken Menschen medikamentös in den Zustand der Bewusstlosigkeit (künstliches Koma) zu versetzen, wenn alle “sonstigen palliativmedizinischen Möglichkeiten” versagten; dies gelte auch, wenn die Maßnahme den Tod des Sterbenskranken nach sich ziehen könne.

“Und dann”, so der erfahrende Palliativmediziner Student, “braucht man nur noch Absatz 3, Satz 2. anzuwenden.” Hierin soll es heißen, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Willenserklärung keine lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden müssen. (“Nicht strafbar ist [] 2. das Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.”) Hat also ein Patient zuvor erklärt, er wolle im Zustand der Bewusstlosigkeit weder Nahrung noch Flüssigkeitszufuhr bekommen, dann kann ihn, sollten die Vorschläge Gesetz werden, künftig ein Arzt in der zuvor erzeugten Bewusstlosigkeit durch Verdursten und Verhungern straflos töten. “Das dauert dann eben ein bisschen länger als bei der Tötung durch einen Euthanasiearzt in den Niederlanden, wirkt aber ähnlich perfekt”, ärgert sich der Medizinprofessor. “Damit bekommen wir eine Regelung, die noch weit schlechter als die der Niederlande ist, weil hier keinerlei richterliche Überprüfung mehr vorgesehen sein soll.”

Student appelliert an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, den Vorschlägen der Kommission nicht zu folgen. Er fordert zudem die Kirchen auf, ihren Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass diese Gesetzesvorschläge, die auch von ihren eigenen Vertreterinnen in der Kommission mitgetragen worden seien, schnellstens zurückgezogen werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.06.2004

Verantwortlich: Professor Dr. med. Christoph Student

Gesamtleiter Hospiz Stuttgart, Hospiz Stuttgart

Stafflenbergstraße 22, 70184 Stuttgart

Telefon: 0711 2374153, E-Mail: hospiz.stuttgart@t-online.de