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Humanistischer Verband: Hinterhältige Form der Entmündigung Todkranker

10. Nov 2008

Die Grünen haben eine offizielle Bewertung des Expertenberichts “Patientenautonomie am Lebensende” vorgenommen. Von Christa Nickels (Beauftragte der Grünen für Kirchenfragen), wird darin kritisiert, nunmehr sei die “Tötung dementer Patienten oder von Wachkomapatienten möglich, ohne dass diese bereits im Sterben lägen.” Zudem müsse man befürchten, “dass hochdosierte Schmerzmittel dann doch mit Todesabsicht verabreicht werden könnten.” Zudem kritisiert Nickels in der WELT, dass die Arbeitsgruppe zwar die Patientenverfügungen stärken wolle, für die Form aber keine Vorgaben mache.

Auch der Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Hoppe warnt im Tagesspiegel und in der Ärztezeitung entschieden vor “einer indirekten Sterbehilfe durch Schmerzmittel”. Zudem könnten Angehörigen sich aufgrund der strafrechtlichen Empfehlungen des Expertenberichts nunmehr lästiger Alter und Kranker entledigen. (Im Original siehe unter Info-Datenbank patientenverfuegung.de/Patientenverfügung/archiv.htm, Meldungen vom 11. und 12.06.)

Dazu hat die Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Gita Neumann, heute folgenden Kommentar veröffentlicht:

“Hinterhältige Form der Entmündigung Todkranker (von Gita Neumann, HVD)
Die Unterzeile im Tagesspiegelartikel vom 11.06. “Experten wollen die Selbstbestimmung todkranker Patienten stärken aber die Ärzte sind skeptisch” ist in verschiedener Hinsicht irreführend. Sie verallgemeinert in unzulässiger Weise die Aussage eines einzigen Ärztefunktionärs, nämlich von Prof. Hoppe.

Ich habe selbst für den Humanistischen Verband Deutschlands als Vertreterorganisation der Patienten in der Kommission des Bundesjustizministeriums mitgewirkt. Unserer interdisziplinären Arbeitgruppe, die von Frau Zypries eingesetzt worden war, haben als Ärztevertreter zwei der renommiertesten deutschen Palliativmediziner, die Professoren Müller-Busch (Berlin) und Borasio (München) sowie zusätzlich als Bundesärztekammervertreter Prof. Beleites (Jena) angehört. Die Ärztevertreter haben den Entwurf in seiner nunmehr besonders problematisierten Passage ausdrücklich mitgetragen. Der Vorschlag für eine Ergänzung des § 216 (Tötung auf Verlangen) lautet in unserem Bericht:

“Nicht strafbar ist

1.) Die Anwendung einer medizinisch angezeigten Leid mindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,

2.) Das Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme,

wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.”

Diese Klarstellung entspricht der heute schon geltenden Rechtslage, dass Ärzte in den genannten Fällen nicht mit dem Staatsanwalt zu rechnen haben. Das genannte Tun (Leidensminderung) bzw. Unterlassen von Lebensverlängerung ist nicht nur straffrei, sondern auch geboten: Schließlich wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Wille eines Schwerstkranken zugrunde liegen muss.

Die scharfe Kritik daran von Herrn Hoppe hört sich nun so an: Ärzte wollten “aber nicht, dass das Strafrecht Menschen unterstützt, die lästige Verwandte loswerden möchten.” Außerdem dürfe nicht sein, dass man “Patienten ohne Bewusstsein” einfach “den Willen zum Tod unterstelle”, um sie sterben zu lassen.

Diese Worte sind eine bewusste Irreführung, denn davon kann in unserem Bericht keine Rede sein. Dass Hoppe in diesen Punkte für “die Ärzte” spricht, darf stark bezweifelt werden.

Sollte es einer Begründung bedürfen, dass auch die strafrechtlichen Empfehlung unserer Arbeitsgruppe äußerst notwendig ist, so wird diese durch eben jene Reaktionen darauf eindrucksvoll nachgeliefert.

Unsere Empfehlung wird einerseits als völlig “überflüssig” bezeichnet, da passive und indirekte Sterbehilfe doch eh den Ärzten schon erlaubt sei um im gleichen Atemzug als “höchst gefährlich” gebrandmarkt zu werden. Leider ist dies viel mehr, als nur ein Widerspruch, der jede Logik auf den Kopf stellt. Es ist nämlich die grausame Realität, der sich Schwerstkranke und ihre Angehörige ausgesetzt sehen, nach dem Motto “Was wollen Sie denn eigentlich, niemand muss leiden, es gibt doch die indirekte und passive Sterbehilfe”. Will diese dann aber jemand wirklich in Anspruch nehmen, heißt es umgekehrt: “Das darf der Arzt nicht, dass ist ja strafbare Tötung bzw. im Grenzbereich der aktiven Sterbehilfe”.

Es handelt sich hierbei um eine besonders hinterhältige Form der Entmündigung und Entwürdigung: Erst werden Auswege gewiesen und eröffnet, die sich dann aber als verschlossen erweisen. Den Angehörigen wird gar unterstellt, sie wollten den Sterbenden umbringen. Den Todkranken wird signalisiert, das Gespräch mit dem Arzt gar nicht erst zu suchen, um diesen nicht in Bedrängnis, gar ins Gefängnis zu bringen.

Wir können von Glück sagen, dass zumindest Konzepte wie das des Humanistischen Verbandes, Beratung und Formulierungshilfen für verbindliche Patientenverfügungen anzubieten, jetzt voll und ganz bestätig worden sind. Dies sieht sogar Prof. Hoppe so.

Dabei teilt der Humanistische Verband die Kritik von Frau Nickels an einem Punkt: Wir haben im Bericht ein Sondervotum abgegeben und fordern ebenfalls, dass die Form und Qualität einer wirksamen Patientenverfügung gesetzlich geregelt sein sollte. Dies gilt insbesondere bei Entscheidungen, die sich gegen lebensverlängernde, medizinisch indizierte Maßnahmen und/ oder das Wohl eines einwilligungsunfähigen Patienten richten, bei dem ein Sterben sonst noch überhaupt nicht absehbar wäre. In diesen Fällen reicht nach Auffassung des Humanistischen Verbandes der Hinweis auf frühere mündliche Äußerungen (“mündliche Patientenverfügung”) ebenso wenig aus wie eine bloße Bevollmächtigung wie dies der Bericht vorsieht.

Zumindest können Ärzte bei einem derartigen mutmaßlichen Patientenwillen nicht verbindlich zu seiner Befolgung verpflichtet werden. Auch verfassungsrechtliche Einwände dürfen hier nicht einfach außer acht gelassen werden.”

Gita Neumann Humanistischer Verband Deutschlands