So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Kostbare Gefühle und juristische Fiktionen

10. Nov 2008

Von der Fachwelt und -literatur völlig unbeachtet, machen sich Bürgerinnen und Bürger tiefgründige Gedanken über Regelungen am Lebensende. Davon zeugen viele tausend individuell abgefasste Patientenverfügungen, die in der Zentralstelle des Humanistischen Verbandes hinterlegt sind. Darüber hinaus können von Lebenserfahrung und Beobachtung geprägte Bewertungen durchaus wertvolle Beiträge leisten. Denn anders als Experten wissen Laien eben nicht alles von vornherein juristisch oder medizinisch besser. Wir möchten im Newsletter patienentenverfuegung.de anregen, dass diesen Stimmen beim Ringen um den richtigen Weg mehr Gewicht und Aufmerksamkeit zukommt. Im Folgenden veröffentlichen wir eine E-Mail (gekürzt) von Regine Bernstein-Bothe, die das schwierige, lange Nicht-Sterben-Dürfen eines Familienmitglieds miterlebt hat. Sie widmet sich medizinischen Entscheidungen bei andauernder Bewusstseinstrübung, Notfall und Koma. Sie schrieb uns:

‘Die genaue Betrachtung und Bewertung des konkreten Einzelfalls muss jedoch Voraussetzung für eine Entscheidung sein. Davor graust es vermutlich jedem Juristen.

Die aufgewühlten Gefühle der Angehörigen sind etwas Kostbares und nichts Störendes, was es zu unterdrücken gilt: Abscheu, Ekel, das Gefühl von Bedrohung, Beschützerinstinkte, Schmerz, Verlust, der Wunsch nach Selbstaufgabe zur Rettung des Verletzten, der Wunsch nach Wiederauferstehung und Erlösung, Tötungswünsche, der Wunsch nach Geborgenheit und Vertrautheit sind legitime Gefühle in einer Extremsituation. Was sich daraus entwickelt, ist zunächst offen.

Wird der Zustand des Betroffenen im Laufe der Zeit als leer, sinnlos, würdelos und unpersönlich empfunden, können Probleme der Angehörigen die Ursache sein. Es kann aber auch eine tatsächliche Leere und Sinnlosigkeit entstanden sein, weil vergangene Person und gegenwärtiges Dahinvegetieren ohne jeden Bezug zueinander sind und kein eigenes Leben des Betroffenen erfahrbar ist. Hier verschwimmt die Grenze zwischen Subjektivem und Objektivem, doch es gibt nichts Besseres. Der pure Zwang, die körperliche Existenz weiter zu erhalten, stellt keinen adäquaten Ersatz für mangelnde Objektivität dar. Selbstverständlich ist der medizinische Befund und die konkrete Krankengeschichte ausreichend bewerten.

Üblicherweise lebt man in der Erwartung, dass Ärzte Lebensdauer und Lebensqualität abwägen und Behandlung abbrechen dürfen, wenn die Erhaltung des Körpers keinen Sinn mehr macht und der Körper nur noch dahinvegetieren kann. Dieser Erwartung sollten Ärzte und Angehörige entsprechen dürfen, wenn es keinerlei Aussicht auf erkennbares eigenes Leben gibt. Entscheidungen müssen getroffen werden, auch wenn der Wille des Patienten nicht den erhöhten Anforderungen, wie sie für den Behandlungsabbruch Voraussetzung sind, entspricht. Das ist Fremdbestimmung, doch das Warten auf den natürlichen Tod kann Entscheidungen nicht in jedem Fall ersetzen. Selbstverständlich ist bei solchen Entscheidungen der Konsens mit allen Beteiligten zu suchen.

Das absolute Vermeiden von Fremdbestimmung an der Grenze zwischen Leben und Sterben ist eine Fiktion, die dem Juristen das Denken erleichtern soll. In der Praxis müssen immer wieder Entscheidungen getroffen werden, von denen Leben und Sterben des Patienten abhängen. Das Verbot entscheiden zu dürfen, wenn es um Leben und Sterben geht, ist eine Fiktion. Akute Ereignisse erzwingen schnelles Handeln und dabei geht es um Entscheidungen, von den Leben und Sterben des Patienten abhängen, und es kann noch nicht einmal sicher vorgesehen werden, was bei welcher Entscheidung das Ergebnis sein wird. Oft ist die Zeit zu kurz, um sich erst mit der Prognose und dann erst der Behandlung zu beschäftigen, so dass beides parallel erfolgen muss.

In Kenntnis dieses Umstands lebt man in der Hoffnung, dass Ärzte das Richtige tun werden, wenn es darauf ankommt. Das ist die primäre gefühlsmäßige Beziehung zu einem unbekannten Arzt im Notfall, im Sterben. Natürlich lebt man in der Hoffnung, dass auch im Wachkoma, Koma und bei fortgeschrittener Demenz Ärzte Entscheidungen treffen werden, die nicht unbedingt im Sinne der Aufrechterhaltung der körperlichen Existenz sind.’

Regine Bernstein-Bothe