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Michael Kauch, FDP in seiner heutigen Bundestagsrede zum PV-Gesetz

10. Nov 2008

Michael KAUCH, sozialpolitischer Sprecher der FDP für Palliativ- und Transplantationsmedizin, in seiner heutigen Bundestagsrede (gekürzt):

” Wir sprechen heute über mehr Selbstbestimmung durch Patientenverfügungen. Dabei müssen wir erkennen, dass das ein Baustein einer Politik für ein menschenwürdiges Leben bis zuletzt ist, aber eben nur ein Baustein. Wir brauchen mehr Qualität in der Pflege, wir brauchen ein Gesundheitssystem, mit dem wir nicht sehenden Auges in die Rationierung laufen, wir brauchen mehr menschliche Zuwendung für Sterbende, und wir brauchen gerade auch für die Menschen, die zu Hause sterben wollen, eine professionelle, leidmindernde Palliativmedizin nicht nur in wenigen Zentren, sondern in der Fläche.

Mit der Finanzierung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung ist ein Anfang gemacht. Jetzt kommt es darauf an, dass wir auch in der Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Pflegekräften hier Akzente setzen. All diese Maßnahmen sind aber kein Gegensatz zu einer Politik für mehr Patientenautonomie. Beides gehört zusammen: das Angebot einer optimalen Versorgung an die Gesellschaft, aber eben auch die Freiheit des Einzelnen, bestimmte Behandlungen, die er nicht wünscht, auch ablehnen zu dürfen. Selbstbestimmung ist nämlich untrennbarer Teil der Menschenwürde. Bereits 2004 und 2006 haben die Liberalen als bisher einzige Fraktion einen Antrag zur Stärkung der Patientenautonomie und Patientenverfügungen in den Deutschen Bundestag eingebracht. Leitbild unseres Antrages ist dabei das Bild eines Menschen, der über sein Leben auch in existenziellen Fragen so weit wie möglich selbst entscheiden kann. Mit diesem Menschenbild geben wir der Selbstbestimmung Vorrang vor anderen Überlegungen, seien sie auch noch so fürsorglich motiviert. Das ist die eigentliche Trennlinie zwischen den Lagern, die sich hier in dieser Debatte abzeichnen. Die eine Seite nimmt fürsorglichen Paternalismus mit Zwangsbehandlung in Kauf, die andere Seite vertraut auf die Kraft und die Urteilsfähigkeit des einzelnen Menschen.

Um es klar zu sagen: Wir haben keine naive Vorstellung von der Selbstbestimmung eines autonom handelnden Individuums. Natürlich ist der Mensch eingebunden in Beziehungen und auch in innere Zwänge. Gerade bei Patientenverfügungen kommt ein anderer Aspekt hinzu: Man verfügt etwas für die Zukunft, was man nicht genau abschätzen kann. Der vorausverfügte Wille ist immer schwächer als der aktuell verfügte. Aber was ist die Alternative? Die Alternative zum vorausverfügten Willen unter Unsicherheit ist, dass ein Dritter für einen selbst entscheidet. Die Alternative ist die Fremdbestimmung des Menschen.

Bei aller Relativierung des autonom handelnden Menschen: Wir entscheiden uns deshalb für die Selbstbestimmung. Jede medizinische Maßnahme, nicht aber der Verzicht darauf, ist durch die Einwilligung des Patienten zu rechtfertigen. Eine Zwangsbehandlung ist Körperverletzung, die strafrechtlich bewehrt ist. Dies gilt im Grundsatz für den nichteinwilligungsfähigen Menschen. Niemand muss eine Patientenverfügung abfassen. Jeder hat das Recht, auch existenzielle Entscheidungen seinem gesetzlichen Vertreter zu überlassen. Doch wer klar weiß, was er will und was er nicht will, dessen Verfügung muss geachtet werden.

Für die große Mehrheit der FDP-Abgeordneten kommt deshalb eine Begrenzung der Reichweite von Patientenverfügungen nicht infrage. Eine Begrenzung der Reichweite auf irreversibel zum Tode führende Erkrankungen liefert Patientinnen und Patienten in bestimmten Fällen Zwangsbehandlungen gegen ihren erklärten Willen aus. Denn diese Rechtsfigur macht Patientenrechte von einer ärztlichen Prognose abhängig, deren Verlässlichkeit nicht in allen Fällen garantiert werden kann. Das gilt analog auch für die Erweiterung im Entwurf von Herrn Bosbach auf Zustände der Bewusstlosigkeit, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bewusstsein nicht wiedererlangt werden kann. Wie machen Sie denn diese Sicherheit fest? Der eine Arzt sagt 99 Prozent, der nächste 95 Prozent und der dritte 90 Prozent
Wann ist die Wahrscheinlichkeit groß genug, und wann zwingen sie den Patienten trotz gegenteiliger Verfügung, weiter künstlich am Leben gehalten zu werden? Eine Reichweitenbegrenzung bedeutet auch, dass gegen den Willen der Patienten Magensonden gelegt, Sehnen zerschnitten und Antibiotika verabreicht werden. Das hat mit Selbstbestimmung nichts, aber auch gar nichts zu tun.

Auch über religiös motivierte Behandlungsbeschränkungen setzen Sie sich hinweg. Wenn ein Zeuge Jehovas verfügt, keine Bluttransfusionen zu wollen, weil das gegen seine religiöse Überzeugung verstößt, dann ist das aktuell wirksam. Warum endet die Religionsfreiheit in Ihrem Entwurf dann, wenn die Bewusstlosigkeit eintritt? Das ist auch bei einer christlichen Partei nicht hinnehmbar. Nehmen Sie als weiteres Beispiel einen 85-jährigen Patienten, der nach einem Herzinfarkt schon einmal wiederbelebt wurde. Er weiß genau, dass bei einer weiteren Wiederbelebung nach einem Herzinfarkt die Wahrscheinlichkeit hoch ist, einen Gehirnschaden zu erleiden. Wollen Sie diesem Patienten, wenn er verfügt, keine Wiederbelebung zu versuchen, weil er in seinen letzten Jahren nicht dahinvegetieren will, wirklich sagen: “Das darfst du nicht, weil wir das für falsch halten”? Das kann nicht Inhalt eines Gesetzes sein, das wir zugunsten von Patientenrechten verabschieden wollen.

Kernforderung unseres Antrags und zahlreicher Kollegen anderer Fraktionen ist es deshalb, Therapiewünsche, Therapiebegrenzungen und Therapieverbote durch eine Patientenverfügung für jeden Zeitpunkt eines Krankheitsverlaufes zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Patientenverfügung hinreichend klar formuliert ist und es keine offenkundigen auch nonverbalen Äußerungen des Patienten gibt, die dagegensprechen. Bei manchen Formen der Demenz wird man daran Zweifel haben müssen. Insofern ist es unser Anliegen, dass ein Gesetzentwurf dies berücksichtigt. In Zweifelsfällen muss dann pro vita entschieden werden.

Wir müssen aber dafür werben, dass es in dieser Gesellschaft mehr Aufklärung gibt über die Möglichkeiten, die die moderne Palliativmedizin und neue Behandlungsmethoden bieten. Denn je aufgeklärter ein Mensch ist, desto selbstbestimmter kann er Entscheidungen treffen.

Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, bei einer schriftlichen Patientenverfügung die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes einzuschränken. Nur im Konfliktfall zwischen dem behandelnden Arzt und dem gesetzlichen Vertreter soll das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Dabei ist für uns in unserem Antrag wichtig, dass zuvor die Pflegekräfte und die nächsten Angehörigen zumindest angehört wurden. Wenn sie dann mit einer Betreuerentscheidung nicht einverstanden sind, können sie das Vormundschaftsgericht anrufen. Damit gibt es eine zusätzliche Missbrauchskontrolle in dem Verfahren.

Die Rechtsunsicherheit, gerade unter den Ärzten, ist groß. Umso mehr ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, um Klarheit in diesem Bereich zu schaffen. Meine Damen und Herren, wir werden jetzt versuchen, die Anliegen, die wir in unserem Antrag formuliert haben, mit den Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen in einen Gesetzentwurf zu gießen. Unsere Leitlinie ist dabei die Selbstbestimmung des Patienten. Ich lade Sie ein, mit uns gemeinsam diesen Gesetzentwurf zu formulieren. Vielen Dank. “(Michael Kauch)