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Michael Kauch (FDP): zu Patientenverfügungen wird niemand gedrängt

10. Nov 2008

Selbstbestimmung steht über der ärztlichen Fürsorgepflicht (Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.09.2004, ungekürzt) von MICHAEL KAUCH. Der Abgeordnete ist Obmann der FDP-Bundestagsfraktion in der Enquête-Kommission und hat dort ein Sondervotum zusammen mit Flach (FDP), Stöckel (SPD) und Prof. Merkel (Uni Hamburg) abgegeben.

“Auch wenn eine Krankheit nicht zwingend zum Tode führt, sollten Patienten vorab über die Begrenzung von Behandlungen verfügen können

Heute übergibt die Enquête-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” ihren Zwischenbericht zu Patientenverfügungen dem Bundestag. Darin haben sich die Befürworter eines vorsichtigen Umgangs mit dem “vorletzten Willen” schwer Kranker durchgesetzt. Sie wollen Ärzte und Betreuer im Ernstfall über Leben und Tod mitentscheiden lassen. Eine Minderheit bewertet das Selbstbestimmungsrecht höher.

VON MICHAEL KAUCH

Schätzungsweise acht Prozent der Deutschen haben bisher von der Möglichkeit einer Patientenverfügung Gebrauch gemacht. In ihr legt der voll handlungsfähige Bürger gewünschte und nicht gewünschte Behandlungen für bestimmte Krankheitssituationen fest, in denen er nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Die moderne Intensivmedizin hat bedeutende Möglichkeiten geschaffen, Leben zu retten und zu verlängern. Manche Menschen erleben das als Chance, andere lehnen je nach Lebenssituation bestimmte Behandlungen ab weil sie diese als belastend erleben oder für unwürdig halten. Die Frage, ob eine lebensverlängernde Maßnahme als Geschenk oder Qual empfunden wird, kann nur der einzelne Mensch für sich entscheiden.

Bei einem einwilligungsfähigen Patienten bedarf jede medizinische Behandlung seiner Zustimmung. Eine Zwangsbehandlung ist Körperverletzung, dem Arzt drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Wider die Fremdbestimmung

Das Selbstbestimmungsrecht gilt prinzipiell auch für den Patienten, der nicht mehr in der Lage ist, wichtige medizinische Entscheidungen für sich selbst zu treffen. Manche Menschen verfassen daher eine Patientenverfügung. Sie wollen Fremdbestimmung über ihr Leben und ihr Sterben verhindern. Die Frage ihrer Existenz soll nicht in die Hand zufällig besetzter Behandlungsteams oder Gerichte gelegt werden.

Um es klar zu sagen: zu Patientenverfügungen wird niemand gezwungen oder gedrängt. Wer nichts verfügt, sondern Entscheidungen zu Therapien einem Bevollmächtigten oder einem gerichtlich bestellten Betreuer überlässt, hat dazu jedes Recht und jede Legitimation. Aber man sollte wissen: ohne Vorsorgevollmacht haben auch die Ehegatten keine Entscheidungsbefugnis. Und auch der Bevollmächtigte braucht für einen Therapieabbruch heute regelmäßig die Zustimmung eines fachlich oft nicht qualifizierten Vormundschaftsgerichtes.

Die rechtliche Bindungswirkung von Patientenverfügungen ist umstritten. Widerstreitende Gerichtsurteile legen eine gesetzliche Klarstellung nahe, wie bindend und weit reichend sie sein dürfen und welche Rolle das Vormundschaftsgericht künftig haben soll.

Die politische Trennlinie lautet: sind Verfügungen für einen Therapieabbruch also die Entscheidung, der Natur ihren Lauf zu lassen für jede Krankheitssituation möglich? Die Mehrheit der Enquête-Kommission des Bundestages will sie auf Krankheiten begrenzen, die trotz Behandlung irreversibel zum Tode führen. Die FDP und die Arbeitsgruppe des Bundesjustizministeriums sehen das anders. Beide wollen Behandlungsbegrenzungen auch für nicht zwingend tödliche Situationen anerkennen. Warum soll man nicht verfügen dürfen, dass man im Wachkoma zwar ernährt werden möchte, aber belastende Operationen ausschließt? Warum sollen Angehörige bestimmter Religionen nicht generell Bluttransfusionen ausschließen dürfen, wenn dies ihrem Glauben entspricht?

Kern der Menschenwürde

Dahinter steht die Frage: was hat Vorrang Selbstbestimmung oder Fürsorge? Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Selbstbestimmung ist der Kern der Menschenwürde, die anders als andere Grundrechte unter keinerlei Gesetzesvorbehalt steht. Selbstbestimmung umfasst gerade auch das Recht, durch Willensäußerung erst in Zukunft relevante Festlegungen zu treffen.

Lebenserhaltende Maßnahmen sind wie alle ärztlichen Eingriffe grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Das deutsche Recht stellt das Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper höher als die Schutzpflichten anderer für sein Leben. Nicht Therapiebegrenzung durch den Patienten ist zu legitimieren, sondern die Behandlung durch den Arzt. Nicht in der Unterlassung der Behandlung liegt der Eingriff, sondern in deren nicht gewünschter Fortsetzung. Es gibt keine Fürsorgepflicht des Arztes gegen den erklärten Willen des Patienten, auch wenn dieser unvernünftig erscheint.

Selbst bestimmen

Es ist richtig, dass ein vorausverfügter Wille schwächer ist als eine Erklärung in der konkreten Situation. Es ist richtig, dass man sich in manche Situationen vorab nicht genau hineinversetzen kann. Doch die Folgerung kann nicht sein, eine Patientenverfügung nicht zu respektieren. Denn die Alternative heißt: Entscheidung durch einen Dritten und ggf. Zwangsbehandlung. Dies ist zumindest aus liberaler Sicht inakzeptabel. Es ist vielmehr genau zu prüfen, ob der in der Patientenverfügung festgelegte Wille hinreichend konkret formuliert ist und genau auf die konkrete Situation passt. Wenn es zudem Hinweise gibt, dass sich der Wille geändert hat oder er etwa bei schweren Formen von Demenz der aktuellen Persönlichkeit nicht mehr zuzurechnen ist, muss im Zweifel für das Leben entschieden werden. Doch wenn es solche Hinweise nicht gibt, müssen Verfügungen für Therapiebegrenzungen und Therapieabbruch befolgt werden.

Verfügung für alle Situationen

Die FDP hat als erste Fraktion einen Antrag zur Stärkung von Patientenverfügungen in den Bundestag eingebracht. Verfügungen sollen danach in allen Krankheitssituationen gelten. Ihre Verbindlichkeit soll gestärkt werden. Zudem soll das Vormundschaftsgericht nicht mehr angerufen werden müssen, wenn eine Verfügung für einen Therapieabbruch vorliegt und alle Beteiligten Arzt, Bevollmächtigter oder Betreuer und Angehörige einen Konsens erzielen, dass dies dem Willen des Patienten entspricht. Hierfür werden die Liberalen nun im Bundestag politische Mehrheiten suchen.”


Presseerklärung von Michael Kauch von heute, 12 Uhr unter: http://www.liberale.de/portal/?presse=1&id=39073