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Mitteilung aus der Kanzlei Putz /Steldinger zu richterlichen Entscheidungen

3. Feb 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

1) Anliegend erhalten Sie eine noch nicht veröffentlichte uns übermittelte Entscheidung des Landgerichts Deggendorf.

Mit dieser wird die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen angeklagten Arzt wegen Tötung durch Unterlassen abgelehnt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Deggendorf warf dem Arzt vor, einen noch lebenden Suizidenten nicht gerettet zu haben.

Die Entscheidung stellt korrekt auf den freien Willen des Patienten ab, der sich freiverantwortlich selbst das Leben nehmen und nicht gerettet werden wollte. Diese Entscheidung ist die erster Gerichtsentscheidung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall "Wittig" bzw. "Peterle" aus dem Jahr 1984.

Infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Selbstbestimmung am Lebensende betreffend die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, Ablehnung auch durch Patientenverfügung oder mutmaßlichen Willen usw., muss heute ein Gericht bei einem freiverantwortlichen Suizidenten so entscheiden.

Das Gericht stellt zudem auch auf die Tatsache ab, dass diese Rechtsprechung ihren Niederschlag im Patientenverfügungsgesetz von 2009 gefunden hat. Damit liegt nach einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München, die wir nochmals beifügen, erstmals eine gerichtliche Entscheidung vor.

 

2) Weiter haben wir beigefügt* einen interessanten richterlichen Hinweis des Betreuungsgerichts in Altötting, die vollkommen richtig den Hinweis erteilt, dass es auf den Willen des Patienten nur dann ankommt, wenn die Indikation zu Behandlung gegeben ist. In diesem Falle hatte der behandelnde Palliativmediziner keine Indikation für eine weitere Lebenserhaltung mehr gesehen.

Diese Entscheidung ist beachtlich, weil noch immer viele Gerichte übersehen, dass es bei der Frage, ob eine lebensverlängernde Behandlung rechtlich zulässig ist, in erster Linie um die ärztliche Indikation geht. Erst wenn eine ärztliche Indikation gegeben ist, kommt es auf den Willen des Patienten an. Eine nicht indizierte Lebensverlängerung ist per se rechtswidrig und muss deshalb unterbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Putz

Rechtsanwalt / Lehrbeauftragter an der LMU München

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PUTZ & STELDINGER, Medizinrechtliche Sozietät, Quagliostr. 7, 81543 München

Tel: 089/ 65 20 07 Fax: 089/ 65 99 89 http://www.putz-medizinrecht.de/

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