So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Musterbrief für (vorsorglichen) Widerspruch gegen LÄK bei Übernahme des § 16 der Musterberufsordnung der BÄK

30. Mrz 2012

Ort / Datum

An

den Ministerpräsidenten
des Landes…
 

Ministerium für Justiz…
 

Ministerium für Gesundheit…
 

Nachrichtlich:

An den Präsidenten der Ärztekammer…

Per Email: …

 

Betreff:

  • § 16 der ärztlichen Berufsordnung in BUNDESLAND.
  • Beschwerde-Einreichung gegen ein beabsichtigtes / beschlossenes berufsrechtliches Verbot des sog. „ärztlich assistierten Suizids“ (ggf. Ankündigung / Vorab).
  • Antrag an die zuständigen Ministerien des Landes…, die entsprechende Regelung einer unabhängigen, fachjuristischen Überprüfung zuzuführen und ihr die Zustimmung und Inkraftsetzung im Rahmen des Heilberufegesetzes zu verweigern.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Wie Ihnen möglicherweise aus den Medien bekannt ist, betreibt die Deutsche Bundesärztekammer derzeit eine Initiative, den sog. „ärztlich assistierten Suizid“ im Wege des Berufsrechtes sanktionsbewehrt zu untersagen. Dieser ist – aus durchaus guten Gründen – ansonsten generell in Deutschland straffrei. Auch berufsrechtlich wurde er bisher stets toleriert.

Gemäß § 16 der neuen, von der Bundesärztekammer empfohlenen (Muster)-Berufsordnung drohen dem gegenüber Ärzten zukünftig erhebliche, potenziell existenzgefährdende Sanktionen und Disziplinierungsmaßnahmen im Falle der Leistung von Suizidbeihilfe, selbst bei schwersten Leidenszuständen der betroffenen Patienten.

Diese Initiative eines Teiles der Deutschen Ärzteschaft ist berufspolitisch und weltanschaulich einseitig motiviert und wird zudem von einer beklagenswerten „Des-Informationskampagne“ flankiert.

Nach den uns vorliegenden Informationen ist nun davon auszugehen, dass der Vorstand der Ärztekammer ….die Bestätigung / Verabschiedung eines entsprechenden Verbotes der ärztlichen Suizidbeihilfe im Rahmen der Berufsordnung während der Kammerversammlung am ….für BUNDESLAND / KAMMERBEZIRK durchsetzen wird.

Ggf.: Zu unserem tiefen Bedauern mussten wir zudem feststellen, dass unsere Versuche, die Mitglieder des Vorstandes, der Kammer und der Kammerversammlung objektiv und differenziert über die aus wissenschaftlicher Sicht überzeugenden Argumente gegen dieses Verbot zu informieren, vom Vorstand der Kammer offensichtlich bewusst unterlaufen, verschleppt uns so letztlich verhindert wurden.

Vor diesem Hintergrund bleibt uns daher leider keine andere Wahl, als bereits jetzt formell Widerspruch und Beschwerde gegen den zu erwarten Beschluss der Kammerversammlung einzulegen, welcher die Normierung eines berufsrechtlichen “Verbots“ der ärztlichen Suizidbeihilfe im Sinne einer „Verletzung ärztlicher Berufspflichten” zum Ziele haben wird.

Wir beantragen weiterhin, die zuständigen Ministerien des Landes…mögen die entsprechende Regelung einer unabhängigen, fachjuristischen Überprüfung zuführen. Wir gehen davon aus, dass diese unseren Widerspruch bestätigen wird. Auf dieser Grundlage beantragen wir schliesslich, der geplanten Verschärfung des Berufsrechts in dieser Frage die Zustimmung der Landesbehörden und die Inkraftsetzung im Rahmen des Heilberufegesetzes zu verweigern / zu widerrufen.

Zur inhaltlichen Begründung unseres Antrages verweisen wir u.a. auf den beiliegenden Entwurf einer wissenschaftlichen Veröffentlichung. Diese wird in Kürze im Rahmen eines Buchbeitrages erscheinen. Auch in einem peer-reviewten wissenschaftlichen Schrifttum werden diese begründeten Einwände in Kürze publiziert werden.

Wie Sie sehen werden, wird in dieser Arbeit der konkludente Nachweis geführt, dass die angestrebte, drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts in Bezug auf den assistierten Suizid schon aus ethischer und medizinischer Sicht objektiv unbegründet ist. Auch hinsichtlich Ihrer (verfassungs)rechtlichen Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit ist u.E. Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung weiterer Rechtsmittel in dieser Frage wird vorbehalten.

Für etwaige weiter Rückfragen stehen Ihnen die Beschwerdeführenden gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruss,