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Neue Patientencharta von Bundesjustizministerin vorgestellt

10. Nov 2008

Neue Patientencharta von Bundesjustizministerin vorgestellt Experten mahnen weitere Präzisierung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen an

Bundesjustizministerin Brigitte Zypris hat am 19. März 2003 die neue Broschüre “Patientenrechte in Deutschland” vorgestellt. Sie sollen laut gemeinsamer Presseerklärung der Bundesministerien der Justiz und für Gesundheit möglichst “in jedem Wartezimmer, in jedem Krankenhaus und bei jeder Beratungsstelle” bereitliegen. Die Patientencharta schreibt die freie Arztwahl, ärztliche Informationspflichten, die Möglichkeit von Patientenverfügungen und das Recht auf Einsicht in Dokumentationen fest. Sie ist abrufbar unter
www.bmj.bund.de/ger/service/veroeffentlichungen/ oder www.bmgs.bund.de/publikationen/gesundheit
Die Broschüre enthält auch einen Absatz unter der Überschrift “Selbstbestimmung am Ende des Lebens”. Wörtlich heißt es in der neuen Charta, welche die bestehende Rechtslage zusammenfasst, zum Thema Patientenverfügung: “Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille ist für den Arzt im Grundsatz bindend. Bei einer Patientenverfügung muss der Arzt im Einzelfall jedoch genau prüfen, ob die konkrete Situation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim Abfassen der Verfügung vorgestellt hatte ”
Die Zentralstelle für Patientenverfügung und Hospiz des Humanistischen Verbandes Deutschlands weist auf folgendes hin: Jede Aufwertung der Patientenverfügung hat zur Folge, dass bei ihrer individuellen Abfassung eine Reihe konkreter Situationen zu benennen und zu berücksichtigen sind. Wann soll z. B. eine künstliche Ernährung durch PEG-Sonde erfolgen hat, wann soll sie unterlassen oder abgestellt werden? Ebendiesen Ansatz verfolgt die Zentralstelle des HVD mit ihrer Beratung, Patientenaufklärung und ihrem Fragebogen zu verschiedenen Szenarien (Ausgangslage, Notfallsituation, körperlich bedingte Pflegebedürftigkeit, Organversagen, Koma mit unterschiedlicher Prognose, Demenz und geistiger Verfall, Sterbesituation usw.) zur Abfassung einer individuellen Patientenverfügung bereits seit vielen Jahren. Die Patientencharta ist ein Schritt in die richtige Richtung, macht jedoch umso deutlicher, dass darüber hinaus gesetzgeberischer Präzisierungsbedarf besteht, was zu beachten ist, damit eine Patientenverfügung nicht lediglich nur als mutmaßlicher Wille angesehen wird.

Der Verfassungsrechtler Prof. Jochen Taupitz (Universität Mannheim) brachte das Problem fehlender gesetzlicher Kriterien dafür, wann die Patientenverfügung als verbindlich erklärter Wille zu gelten habe, wie folgt auf den Punkt (gemäß Wortprotokoll einer Expertendiskussion am 27. Juni 2002 im Berliner Reichstag):

” Selbstbestimmung heißt, dass wir den Menschen das Recht ermöglichen, eigene Entscheidungen zu treffen aber dann müssen wir sie, unter bestimmten Voraussetzungen, doch auch daran festhalten. Und das müsste in diesen Situationen, meine ich, den Menschen viel stärker bewusst gemacht werden als das bisher der Fall ist. Und weil die Menschen sich dessen vielleicht nicht so sehr bewusst sind, ist es vielleicht ganz gut, dass man die Patientenverfügung jedenfalls nach ganz verbreiteter Auffassung nur als die Ausprägung des mutmaßlichen Willens ansieht, dass man darin nur einen Anhaltspunkt dafür sieht, wie sich der Patient in dieser Situation vermutlich entschieden hätte. Aber das ist eigentlich systemwidrig. Deswegen müssten wir dazu kommen, dass (sicherlich in erster Linie durch den Gesetzgeber) die Voraussetzungen einer Patientenverfügung und die Rechtsfolgen sehr viel rechtssicherer festgelegt werden.
Wenn der Gesetzgeber eine Patientenverfügung in der Weise gesetzlich regelt, dass ihr unbedingt zu folgen ist, dass man Menschen auch an ihrem früher einmal geäußerten Willen festhält, dann kann der Gesetzgeber das meiner Meinung nach nur dann tun, wenn er auch hinreichend sicherstellt, dass die Menschen also aufgeklärt, beraten werden einmal in rechtlicher Hinsicht, aber die Rechtslage ist, glaube ich, nicht sehr kompliziert. Viel wichtiger ist aber aus meiner Sicht, dass die Betroffenen die aus medizinischer Sicht notwendigen Informationen bekommen, was das eigentlich medizinisch bedeutet. Und diese Beratung, diese Aufklärung kann aus meiner Sicht kein Notar leiten. Das kann nur eine Person leisten, die tagtäglich in der beruflichen Praxis mit Todkranken umzugehen hat, die das Leid von Todkranken als Fachmann erkennt, beobachtet Insgesamt geht mein Plädoyer also in Richtung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung, in der die Bedingungen genau festgelegt werden.” (Taupitz, 27.06.2002, Berliner Reichstag)