So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

So erreichen Sie uns:
Telefonzentrale 030 206 21 78 - 00
Mo, Di, Do 10–17 Uhr, Fr 10–14 Uhr

mail@patientenverfuegung.de

Finden Sie eine_n
Berater_in in Ihrer Nähe

Beitrag

Neuer § 217 StGB Palliativmedizin, Beratung, Sterbefasten welche Folgen?

5. Jan 2016

Ein gutes Drittel der Bevölkerung (38 %) setzt auch bei bzw. trotz guter palliativmedizinischer Versorgung auf die Option, das eigene Leben gegebenenfalls selbst beenden zu können. In einer im Dezember vorgestellten Studie zu diesem Zusammenhang werteten Medizinethiker der Ruhr-Universität Bochum (PD. Dr. Jan Schildmann unter Leitung von Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann) und der Medizinische Hochschule Hannover Daten des Gesundheitsmonitors der Bertelsmannstiftung und der Krankenkasse Barmer aus. Darin waren bereits vor Monaten rund 1600 Menschen im Alter von 18 bis 79 Jahren befragt wurden.

Die Ergebnisse dieser Bürgerbefragung stimmen hinsichtlich eines befürworteten Ausbaus der Palliativversorgung weitgehend mit der neuen Gesetzeslage (verabschiedet am 5. November 2015) überein. Anders sieht es bei der Bewertung des Tags darauf (am 6. November 2015) verabschiedeten neuen Strafrechtparagraphen 217 aus. Dieser sieht zukünftig für die wiederholte Gewährung und auch unentgeltliche Vermittlung von Gelegenheiten zum Suizid (juristisch: deren „geschäftsmäßige Förderung“) Gefängnis bis zu 3 Jahren vor. Mit Blick auf die möglichen Konsequenzen einer ärztlichen Hilfe bei der Selbsttötung zeigt die Studie ein breites Vertrauen der Bevölkerung in die Medizinerschaft: 77 bzw. 66 Prozent glauben, dass ärztliche Suizidhilfe unnötiges Leid verringern könnte bzw. dass Ärzte bei einer solchen Regelung die Behandlung ihrer Patienten besser auf deren Werte abstimmen könnten.

Die nicht gerade als Suizidhilfe-Befürworterin bekannte Bertelsmannstiftung stellt in ihrem Resumé in Frage „ob das schwammig formulierte strafrechtliche Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ die so wichtige Diskussion über das Sterben zwischen Arzt und Patient behindern könnte.“ Sie hält als Ergebnis fest: „Eine ausführliche Palliativversorgung in Deutschland entspräche den Präferenzen und Werthaltungen in Deutschland noch besser, wenn sie um einen klar definierten gesetzlichen und berufsrechtlichen Handlungsspielraum für Patienten und Ärzte bei der Sterbehilfe erweitert würde.“ Die Bochumer Forscher erklärten darüberhinaus: Das im Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz, das die organisierte Gewährung, Beschaffung und Vermittlung von Gelegenheiten zum Suizid verbietet, lasse viel Interpretationsspielraum und könnte dadurch auch die Begleitung unheilbar kranker Menschen an ihrem Lebensende erschweren. Quelle: https://idw-online.de/de/news643561

Weg zum Bundesverfassungsgericht wird nun beschritten

An dem Text des neuen § 217 war vorab von vielen Juristen kritisiert worden, dass er zu vage sein dürfte, um dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung zu genügen. Die unbestimmten Begriffe wie z. B. „geschäftsmäßig“ würden einer Interpretation erst in einschlägigen Prozessen zugeführt werden können – wenn es denn überhaupt zu solchen kommt. Denn die Wirksamkeit des Gesetzes liegt in erster Linie – wie von den Initiator/innen im Bundestag beabsichtigt – in der Abschreckung durch Verunsicherung.

Wie dem Patientenverfügung-newsletter aus absolut verlässlicher Quelle – noch inoffiziell – zugetragen wurde:

Drei namhafte Juristen (man kann wohl sagen: die drei einschlägig namhaftesten) haben sich mit weiteren wissenschaftlichen Experten zusammengetan, um zwei Ärzte zu vertreten, die beim Bundesverfassungsgericht Einspruch gegen das neue Strafgesetz einlegen.

Die Namen der Ärzte sind auch dem Patientenverfügung-newsletter noch unbekannt, es könnte sich um Palliativ- oder Hausärzte aus dem Umfeld handeln, die sich hier in einem unabhängigen Ärzt /nnen-Forum zu Wort gemeldet haben (das ist jetzt aber Spekulation). Fest steht: Es handelt sich bei den beiden Ärzten nicht um einschlägig bekannte oder mit einer Sterbehilfeorganisation in Verbindung stehende Mediziner (diese werden vielmehr parallel den Weg nach Karlsruhe beschreiten).

Erfahrung mit Palliativmedizin fördert Realismus

Zurück zur Studienauswertung: Der Wunsch nach der Möglichkeit einer qualifizierten Suizidhilfe war bei den 40- bis 59-Jährigen (43 Prozent) am höchsten.  44 Prozent aller Befragten antworteten: „Das kann ich nicht beurteilen“ – weil sie mit all dem keinerlei Erfahrungen hätten. Von den insgesamt 38 % ausdrücklichen Befürworter/innen wurden als Grund vor allem schwere körperliche Leiden (73 Prozent) und Verlust der geistigen Fähigkeiten (54 Prozent) genannt. Dies bestätigt in der Grundtendenz wieder einmal alle vorherigen Erhebungen – wobei die Zustimmungsrate mindestens doppelt so hoch ist, wenn allgemein nach ärztlicher Hilfe zum Sterben gefragt wird, was auch – offenbar stark bevorzugte – direkte oder indirekte Formen der „aktiven Sterbehilfe“ durch Ärzte einschließt.

Ein aber durchaus erstaunliches Ergebnis dieser Studie lautet: Menschen, die bereits persönliche Erfahrungen mit der Palliativmedizin gemacht hatten, konnten sich den Angaben zufolge eher (!) vorstellen, trotz guter Versorgung dem eigenen Leben auch selbst ein Ende setzen zu wollen.

Beachtlich ist, dass sich auch Insider kritisch über viel zu hohe Erwartungen an die Hospiz- und Palliveinrichtungen, in denen sie tätig sind, wenden. Das angebliche „schöne Sterben“ dort sollte, so leitende Mitarbeiter/innen, ehrlicherweise  als „eine Illusion“ zurückgewiesen werden. Zunehmend ist von einem Mythos die Rede, der nicht förderlich sei und einer realistischen Bewertung weichen sollte.

Mögliche Folgen für Medizinische Praxis und humanistische Organisationen

Die Folgen des neuen § 217 StGB sind zur Zeit unabsehbar und werden unterschiedlich eingeschätzt.

So betont der Bundesärztekammerpräsident Frank Ulrich Montgomery, dass sich durch das neue Verbotsgesetz am „bisherigen Umgang der Ärzte mit dem Thema Sterbehilfe nichts ändern“ würde. Ausnahme seien allenfalls die Mediziner, die mit Sterbehilfe-Vereinen zusammengearbeitet hätten. Quelle: http://www.domradio.de/themen/ethik-und-moral/2016-01-02/montgomery-zu-sterbehilfe-gesetz

Dem widersprechen die Erfahrungen von Palliativmedizininern in NRW mit der neuen Bedrohung. Der Allgemeinmediziner Dr. Kurt-Martin Schmelzer berichtet im Ärzt/innen-Forum esanum von aktuellen Beschlagnahmebeschlüssen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ärztliche Kollegen:

esanum:  Herr Schmelzer, was wirft die Staatsanwaltschaft Ihren Kollegen vor?

Kurt-Martin Schmelzer: Ihnen wird vorgeworfen, sterbenskranken Patienten potenziell tödlich wirkende Medikamente verordnet zu haben – trotz Kenntnis suizidaler Tendenzen. In den bekannten Fällen waren das normale Packungsgrößen üblicher Medizin, die in der Regel am Lebensende verschrieben werden. Zum Beispiel Schmerz- und Beruhigungsmittel.

esanum:  Sind dann auch andere Medikamente zur Leidenslinderung in der Palliativmedizin rechtlich problematisch?

Kurt-Martin Schmelzer:  Überträgt man die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und berücksichtigt, dass zehn bis dreißig Prozent der Palliativpatienten Sterbewünsche äußern, wäre auch die Verordnung von Betablockern, Insulin oder Paracetamol problematisch. …

Quelle (und weiter): https://www.esanum.de/sterbehilfe-gesetz-setzt-palliativmediziner-unter-druck/

 

Das hieße: Würden bei Palliativpatienten zu Hause aus verschiedensten Gründen von jemanden die Polizei gerufen, müsse in Zukunft allen Hinweisen auf möglicherweise tödlich wirkende Verordnungen der Ärzte nachgegangen werden, wenn ein Suizid mit entsprechenden Mitteln erfolgt oder auch nur versucht worden wäre.

Möchte ein Arzt zukünftig tatsächlich mit voller Absicht bei einem Patientensuizid aus einmaligen Gewissensgründen helfen, wird er gut beraten sein, dies nicht im Rahmen seiner regulären ärztlichen Tätigkeit, sondern nur als medizinisch kompetente Privatperson zu tun.

In einem Beitrag für die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) lotet Prof. Dieter Birnbacher aus, was der neue § 217 StGB etwa für die Arbeit dieser Organisation bedeuten würde. Er kommt zu dem Resummé: Eigentlich nichts, da die DGHS eh keine Suizidhilfeangebote machen würde. Birnbacher führt aus:

>> Das neue Gesetz `zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung´ betrifft bei Lichte besehen nur einen kleinen Randbereich der Sterbehilfe. Weder ist an den Regeln für die häufigsten Fälle von Sterbehilfe gerüttelt worden, den Abbruch bzw. die Nichtaufnahme einer von medizinischen Behandlung aufgrund einer akut geäußerten oder durch Patientenverfügung vorverfügten Ablehnung, noch ist die Hilfe zur Selbsttötung generell für strafbar erklärt worden. <<

Eine Strafbarkeit für eine Beratungstätigkeit (was sich gleichermaßen auch auf andere Organisationen wie den Humanistischen Verband beziehen läßt) sei nur unter einer bestimmten Konstellation gegeben: Dies betrifft den Teilaspekt der Vermittlung. Denn die zukünftige strafbare “Förderung” der Suizidhilfe umfasst, darüber lässt der Wortlaut des § 217 keinen Zweifel, nicht nur die Verschaffung und Bereitstellung von dazu geeigneten Mitteln, sondern auch die Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, auch etwa solchen im Ausland.

Ergebnisoffene „Breitbandberatung“ und Sterbefasten vom Verbot unberührt?

Vertreter eines Vereins würden sich laut Birnbacher also strafbar machen, „wenn sie sich auf eine `Vermittlung´ von sterbewilligen Schwerkranken an Sterbehelfer oder Sterbehilfevereine einlassen würde, etwa in der Weise, dass sie im Namen eines ihrer Mitglieder den Kontakt zu diesen herstellen würde oder ihre bestehenden Kontakte zu den Anbietern in der Schweiz dazu nutzen würde, Mitglieder an diese zu vermitteln.“ Da die Kontaktaufnahme etwa zu DIGNITAS in der Schweiz eh nur vom Betroffenen selbst ausgehen kann, dürfte diese von Birnbacher beschriebene Konstellation jedoch unrealistisch sein.

Als möglichen Ausweg deutet Birnbacher an: „Eine ergebnisoffene Beratung der Mitglieder über die bestehenden Optionen ist damit nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, diese hat keinen eindeutig empfehlenden Charakter und bezieht alle verfügbaren Möglichkeiten – im Sinne einer “Breitbandberatung” – ausgewogen ein.“ Der bloße Hinweis auf die frei zugängliche Internetadresse einer Schweizer Suizidhilfeorganisation oder auf ein nicht verbotenes Ratgeberbuch dürfte wohl auch (noch) kein Strafbarkeitsdelikt in unserem freiheitlichen Rechtsstaat sein.

Wie sieht es mit der Gewährung der Gelegenheit zum „Sterbefasten“ aus – etwa wenn sich ein Pflegeheim – anders als geschäftsmäßig geht es dabei ja gar nicht – dafür sein Zimmer zur Verfügung stellt? Birnbacher meint dazu:

>> Bei aller Unbestimmtheit der zentralen Begriffe des Gesetzes dürfte sich zumindest so viel sagen lassen: Mit “Selbsttötung” ist ausschließlich die aktive Selbsttötung gemeint, nicht die durch “passive” Verfahren wie das Sterbefasten. Das entspricht zwar nicht dem juristischen Verständnis von “Selbsttötung”, die durchaus auch “passive” Formen umfasst, aber den Intentionen der Initiatoren des Gesetzes.<< Quelle: http://hpd.de/artikel/12584

Wer zu Recht davon ausgeht, dass die eigentliche Wirkung des neuen § 217 in seiner Abschreckung durch Verunsicherung besteht, wird kaum annehmen dürfen, dass es einem Pflegeheim oder begleitenden Arzt auf die Intentionen (!)  des Gesetzes ankommen kann. Diese lassen sich allenfalls für Juristen im begleitenden Begründungstext erschließen.

Sofern der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) auch medizinethisch als Suizid gelten soll, kann er nicht als vom Verbot „unberührt“ dargestellt werden. Nun ist Birnbacher nicht vorzuwerfen, dass er sogar akribisch alle Argumente dafür zusammengestellt hat, dass Sterbefasten unstreitig als eine (passive) Form von Suizid zu gelten habe. Sterbefasten bzw. FVNF sei, so Birnbachers Schlussfolgerung, keine dritte, ganz andere Handlungsweise „sui generis” neben dem Behandlungsverzicht und dem eigentlichen (aktiven) Suizid. In der aktuellen Zeitschrift „Ethik in der Medizin“ sind seine Argumente aufgeführt (Band 27, Dez. 2015, S. 315 ff). Als die Bedingungen werden von Birnbacher zusammengestellt: Der Aktuer zum FVNF beabsichtigt, sein Leben zu beenden. Er erwartet, dass in Folge seines (Verzicht-)Handelns sein Tod eintritt und verursacht ihn willentlich, ohne dass dies durch Abbruch bzw. Nicht-Aufnahme einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung geschieht. Was als akademische Frage erscheinen mag, ist im Hinblick auf den neuen § 217 StGB von sehr praktischer Relevanz. Dabei gibt es durchaus – ebenso berechtigt – die medizinische und ethische Gegenmeinung, dass nämlich das Sterbefasten eine „ganz eigene Handlungsweise“ (sui generis) sei – nachzulesen in einem Beitrag bereits aus 2014 im Deutschen Ärzteblatt.

Nur soviel ist unstrittig: Die Reichweite des neuen Suizidhilfe-Verbots ist noch völlig unklar.

Die Patientenverfügung-newsletter-Redakion wünscht allen Leser/innen ein gutes, aufklärerisches Neues Jahr 2016!