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Patientenwille nicht nur Bestandteil eines reinen Rechtsgeschäftes

10. Nov 2008

Patientenwille, Prognose, medizinische Indikation, Behandlungsziel usw. entziehen sich einem juristischen Eindeutigkeits-Schema, welches nur “ja” oder “nein” kennt. Vielmehr kommen die genannten Kategorien in der Praxis in graduellen Abstufungen vor, zu deren Ermittlung und Festlegung ein kommunikativer Prozesses notwendig ist. Das Arzt-Patientenverhältnis ist eben nicht nur ein reines Rechtsgeschäft.

Zur Ermittlung des Patientenwillens haben Priv.-Doz. Dr. med. G. D. Borasio u. a. jetzt das folgende Vier-Stufen-Modell vorgestellt. In: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 20622065 [Heft 3132] Borasio ist Sprecher des Arbeitskreises Patientenverfügungen am Klinikum der Universität München-Großhadern.

1.)Tatsächlicher, aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten (immer vorrangig falls nicht möglich:

2.)Vorausverfügter, durch schriftliche oder mündliche Patientenverfügung erklärter Wille (fortwirkend und verbindlich, sofern sich die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Situation bezieht

3.)Individuell-mutmaßlicher Wille (aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen und so weiter zu ermitteln falls auch dieses nicht möglich ist:

4.)Allgemein-mutmaßlicher Wille (anhand von sog. “allgemeinen Wertvorstellungen” zu ermitteln)

Nach ärztlichem Verständnis sei die Indikation für eine medizinische Maßnahme maßgeblich vom zu erreichenden Therapieziel abhängig, heißt es im Beitrag dazu. Zu jedem Zeitpunkt einer Erkrankung bestünden “in der Regel mehrere Therapieoptionen, über die sich ein Dialog zwischen Arzt und Patient entwickeln sollte mit dem Ziel, einen Konsens über den weiteren Behandlungsweg zu erzielen. Nicht anders ist aus ärztlicher Sicht die Situation eines bewusstlosen Patienten (mit oder ohne Patientenverfügung) zu bewerten. Eine Patientenverfügung ist dabei verbindlich, sofern sie so formuliert ist, dass sie sich eindeutig auf die aktuelle Situation des Patienten beziehen lässt.” (Borasio u. a., Dtsch. Ärzteblatt vom 04.08.2003, a. a. O.)

Ein nicht auf die aktuelle Situation bezogenes, eher pauschales Musterformular ist also von geringerem Wert, kann zumindest nicht in der Form als verbindlich gelten wie der erklärte Wille, welcher dem eines einwilligungsfähigen Patienten nahezu gleichwertig ist. Nur die beiden Stufen 1 und 2 des erklärten Willens können und müssen ohne weitere Ermittlungen und Interpretationen unmittelbar befolgt werden ein Zuwiderhandeln wäre rechtswidrig und strafbar.

Der allgemein-mutmaßliche Wille (Stufe 4) birgt besondere Probleme. Unstrittig ist lediglich, dass es hier allenfalls um eine “Darfbestimmung” gehen kann, während die Verbindlichkeit des erklärten Patientenwillens eine “Mussbestimmung” darstellt. Insbesondere über die Sterbehilfefrage lässt sich ja gerade kein gesellschaftlicher Konsens herstellen. Oftmals entspricht ein Pauschalvordruck einer der über 150 Anbieterorganisationen eben den Wertvorstellungen, welche diese zum Sterben vertritt bzw. für “allgemein” hält.

In einem Brief in der FAZ vom 27. Juni 03 schlägt Dr. med. Doris Saynisch als “objektivierbaren Bezugspunkt” folgendes vor: “Man sollte sich entschließen können, wenigstens den irreversiblen Bewusstseinsverlust und schwerste Dauerschädigungen als Indiz anzuerkennen, um lebenserhaltende Maßnahmen abbrechen zu dürfen.” Da eben diese allgemeine Mutmaßung besonders heftig umstritten ist, wird in der Praxis dafür der individuell-mutmaßliche Wille (Stufe 3) als Hilfskonstrukt bemüht.