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PD Dr. M. Strätling: Warum die Ärztekammern der Länder ein berufsrechtliches Verbot NICHT anstreben sollten

30. Mrz 2012

Streitfrage „ärztlich assistierter Suizid“
bei schwersten Leidenszuständen –

 

Warum die Ärztekammern der Länder  
 ein berufsrechtliches „Verbot“ NICHT anstreben sollten

 

Ergebnisse einer Analyse aus medizinischer, ethischer, rechtlicher
und berufspolitischer Sicht

 

Meinolfus Strätling

 

Zusammenfassung

Die Mitglieder und Organe der meisten Länder-Ärztekammern in Deutschland werden im Verlauf dieses Jahres entscheiden müssen, wie Sie sich zu einer höchst kontroversen Initiative der Deutschen Bundesärztekammer (BÄK) positionieren. Diese empfiehlt den Ärztekammern, den „ärztlich assistierten Suizid“ de facto berufsrechtlich zu „verbieten“ [§ 16 der jüngsten „Musterberufsordnung“ (MBO)]. Der (ggf. auch ärztlich) assistierte Suizid ist medizinisch und ethisch umstritten, in Deutschland aber rechtlich zulässig.  Zur Begründung eines solchen Verbotes kommen prinzipiell medizinische, ethische, rechtliche sowie berufs- und gesellschaftspolitische Argumente in Betracht. Der Autor legt hier eine Auswahl der wichtigsten Ergebnisse einer umfangreichen, interdisziplinären Analyse zu diesem Problemkomplex vor [1]. Aus wissenschaftlicher Sicht kommt er zu dem Ergebnis, dass das zur Diskussion stehende Verbot weder medizinisch noch ethisch schlüssig begründet werden kann. Auch aus juristischer sowie berufs- und gesellschaftspolitischer Sicht muss bezweifelt werden, dass sich diese Initiative durchsetzen ließe. Der Autor empfiehlt den Kammern und ihren Mitgliedern daher, der Initiative der Bundesärztekammer nicht Folge zu leisten und erörtert Alternativen und Kompromisslösungen. Auch zur Begründung etwaiger Widersprüche gegen bereits beschlossene Verschärfungen des Berufsrechts auf Länderebene ist diese Analyse zu empfehlen.

 

Hintergrund und Definition „assistierter Suizid“

Anfang des vergangenen Jahres wurden von der Deutschen Bundesärztekammer (BÄK) in rascher Folge zunächst aktualisierte „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“ [2] und dann eine überarbeitete „Musterberufsordnung“ (MBO)] [3] verabschiedet und publiziert. Zugleich ist national und international eine zunehmende Eskalation der „Sterbehilfedebatte“ zu beobachten. Dabei verschiebt sich der Schwerpunkt der inhaltlichen Diskussionen sowie die Häufigkeit der durchgeführten „Sterbehilfe-Handlungen“ von der „Tötung auf Verlangen“  auf die „Alternativoption“ des (ggf. ärztlich) „assistierten Suizids“. Dieser liegt vor, wenn einer sterbewilligen Person (i.A. also einem bereits schwerkranken Patienten mit hohem Leidensdruck) ein Tötungsmittel (i.A. ein Pharmakon; meist ein Barbiturat) von einem anderen (z.B. einem Angehörigen, Freund oder auch einem Arzt) zur Verfügung gestellt wird, welches der Sterbewillige dann selbständig anwendet. Obgleich dieses Verfahren aus medizinischer, juristischer und ethischer Sicht keineswegs „unproblematisch“ ist, ist es dennoch – v.a. aufgrund des Verbleibs der prinzipiellen Hauptverantwortung und der letztlichen „Tathoheit“ beim Sterbewilligen selbst – übereinstimmend als die gegenüber der Tötung auf Verlangen „weniger problematische“ Variante der Sterbehilfe anerkannt. Folglich wird der „assistierte Suizid“ in Deutschland im Grundsatz auch nicht strafrechtlich verfolgt.

Die aktuellen Stellungnahmen der Bundesärztekammer
zum ärztlich assistierten Suizid

Vor diesen Hintergründen trifft die BÄK bereits im Vorwort der neuen „Grundsätze“  die folgenden Klarstellungen:  „…Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe … Diese eindeutige Aussage bekräftigt die Grundaussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspricht. Damit werden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen“.  
Kurz darauf hat die BÄK dann auch empfohlen, die ärztliche Berufsordnung in Bezug auf den „assistierten Suizid“ erheblich zu verschärfen: Gemäß § 16 der neuen MBO soll zukünftig gelten: “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Sobald bzw. soweit der entsprechende § 16 der neuen MBO von den einzelnen, eigentlich „zuständigen“ Länderärztekammern übernommen und umgesetzt wird, drohen Ärzten, welche ihren Patienten beim „assistierten Suizid“ Hilfe leisten, damit nunmehr standesrechtliche Sanktionen. Diese reichen von Rügen, über Ordnungsgelder, bis hin zum faktischen Berufsverbot.

 

 

Begründungen der berufsrechtlichen Untersagung        
– oder Duldung – des ärztlich assistierten Suizids: Medizin – Ethik – Recht

Eine derartig drastische Verschärfung bedarf zweifellos einer überzeugenden Be-gründung. Diese erscheint umso dringlicher geboten, als nicht zu erwarten ist, dass durch die nun vorgenommene Positionierung der BÄK die Kontroverse wirklich beigelegt wurde: Tatsächlich stehen schon innerhalb der Deutschen Ärzteschaft selbst zumindest große Anteile, nach den meisten Studien tatsächlich sogar die Mehrheit der Berufsgruppe der Zulässigkeit des (auch ärztlich) begleiteten Freitods bei schwersten Leidenszuständen im Grundsatz positiv befürwortend oder zumindest duldsam gegenüber. Empirisch noch sehr viel eindeutiger sind die Mehrheitsverhältnisse quer durch alle westlichen Gesellschaften, übrigen (Berufs)Gruppen und Schichten. Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen der ärztlich assistierter Suizid berufsrechtlich geduldet oder untersagt werden muss, kommen grundsätzlich v.a. Begründungen aus den Bereichen Ethik, Medizin und Recht in Betracht.

Medizinische Begründungen

Die scharfe Kritik der Bundesärztekammer am (ggf. ärztlich) assistierten Suizid als grundsätzlich „keine ärztliche Aufgabe“ macht sich Argumentationen aus dem Bereich der Palliativmedizin zu Eigen. Diese propagiert und profiliert sich seit Jahren als die wahrscheinlich wichtigste und überzeugendste „Antwort" auf die schwierigen Fragen der Sterbehilfe und anderer „Entscheidungen am Lebensende“. Dabei wird insbesondere auch regelmäßig der Anspruch erhoben, kompetent betriebene palliativmedizinische Symptomenkontrolle mache „aktive“ Beendigungen des Lebens – bzw. des Sterbeprozesses, insbesondere aufgrund subjektiv „unerträglichen“ Leids, schlechterdings unnötig. Tatsächlich jedoch ist der wissenschaftlich objektivierbare Kenntnisstand hierzu sehr „ernüchternd“:

  • Trotz optimaler (palliativ)medizinischer Versorgung liegen die Prävalenzen schwerster, nicht suffizient beherrschbarer Symptome bei prä-terminalen Patienten durchgehend in hohen, meist sogar zweistelligen Prozentbereichen.
  • In konsistent einstelligen Prozentbereichen (i.A. 1-3%) werden daher sogar im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung Formen von aktiver Lebensverkürzung von Patienten erbeten – sowie einvernehmlich umgesetzt.
  • Diese Befunde und Größenordnungen korrelieren auch mit der verfügbaren Evidenz zu einer Reihe weiterer Phänomene:       
    • Sowohl die bisher allgemein bekannten empirisch-epidemiologischen Gesamthäufigkeiten von „Tötungen auf Verlangen" und „assistiertem Suizid",
    • die Gesamthäufigkeit, Altersverteilung und Ätiologien des Phänomens des Suizids als solchen (Stichworte: „Suizidforschung“, „Alterssuizid“),
    • die rechtsmedizinisch anzunehmenden Dunkelziffern von unklaren Lebensverkürzungen
    • und die Häufigkeiten von „Abgrenzungsproblemen“ zwischen eher „indirekter / passiver“ oder eher „aktiven“ Formen von Sterbehilfe im Rahmen von „Entscheidungen am Lebensende“ (Therapiebegrenzung, palliative Sedierung etc.)

weisen allesamt erhebliche „Überlappungen“ auf und liegen durchwegs, schon seit langem sowie international und im Zeitverlauf hoch konsistent in ähnlichen Größenordnungen („empirisches Basisphänomen“). 

  • Die philosophisch-ethische und gesellschaftspolitische Debatte ist durchgehend „pluralistisch“ geprägt: Sowohl die Palliativmedizin und ihre Anliegen, als auch die optionale, freiwillige, aktive Verkürzung des Lebens, bzw. eines als unerträglich empfundenen Sterbeprozesses, finden dabei in vergleichbarer Weise und Umfang Befürwortung und Akzeptanz.
  • Historisch, trans-kulturell und international sind diese Befunde ebenfalls bemerkenswert stabil.
  • Dabei zeichnet sich auch ab, dass die Bedeutung anderer Einflussgrößen auf das Phänomen der Sterbehilfe bisher offenbar eher überschätzt wird:
    • Mit der möglichen Ausnahme starker religiös-weltanschaulicher Überzeugungen lassen sich – im Gegensatz zu immer wieder aufgestellten Behauptungen – relevante Wechselwirkungen zwischen der Sterbehilfe einerseits und anderen soziokulturellen, -ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingen andererseits bisher nicht belegen.  
    • Auch initial sehr ernst zu nehmende Befürchtungen in Bezug auf eine mögliche Zunahme der Sterbehilfe sowie ihres möglichen Missbrauchs, z.B. durch nicht-konsentierte Tötungen, haben sich nicht bestätigt („Dammbruch“-Theorie). Die scheinbaren Zunahmen des Phänomens in Ländern, in denen das Thema insgesamt „offener“ behandelt wurde, kann auf eine „Erhellung“ vorher ohnedies bereits bestehender „Dunkelziffern“ zurückgeführt werden. 
    • Die objektive „Leistungsbilanz“ der Palliativmedizin insgesamt ist schließlich ebenfalls deutlich kritischer zu bewerten, als dies bisher i.A. thematisiert wird: Eine „spezialisierte“ palliativmedizinische Versorgung wurde in den vergangenen Jahren (inter)national erheblich ausgebaut. Meta-analytisch sind deren positive Gesamteffekte bisher lediglich in den Bereichen „ambulante Versorgung“ und „Home Care“ wahrscheinlich. Im stationären Bereich, welcher gerade in Deutschland besonders massiv ausgebaut wird, sind sie bisher unbelegt und wahrscheinlich bestenfalls marginal. Korrelationen zwischen Strukturen und Versorgungsqualität sind nicht nachgewiesen. Angebote korrelieren verbreitet ungenügend mit der Bedarfslage (z.B. Überspezialisierung zu Lasten der Basis- und Regelversorgung, Über-Repräsentanz von Tumorpatienten / „Sterben de Luxe“) u.a.m. Zudem finden sich zunehmend Hinweise auf eine missbräuchliche berufspolitische und ideologisch-weltanschauliche Instrumentalisierung und Vereinnahmung der Palliativmedizin und der Hospizbewegung.

Vor dem Hintergrund dieser Befunde und Datenlagen dürften (palliativ)medizinische Begründungen ausscheiden, um ein kategorisches berufsrechtliches Verbot des ärztlich assistierten Suizids überzeugend zu rechtfertigen. Insbesondere die Fakten, dass auch die beste Palliativmedizin Sterbenden in hohen zweistelligen Prozentquoten allenfalls bedingt helfen kann und dass eine einstellige Prozentquote aller Sterbenden (rd. 1-3%) offenbar irgendwann am Lebensende einfach entscheidet, dieses bewusst, aktiv und aus welchen Gründen auch immer zu begrenzen, illustrieren dies höchst eindrucksvoll und plausibel.

Ethische Begründungen

Die ethischen Diskussionen zum assistierten Suizid und den meisten anderen Aspekten der Sterbehilfe lieferten, trotz aller Kontroverse im Detail, allgemein anerkannter Maßen durchaus schlüssige und anerkennenswerte Erklärungen, Rationalen etc. für und wider. Angesichts dieses „Gesamtergebnisses“ der wissenschaftlichen Medizinethik ist das erklärte Hauptziel, welches die Bundesärztekammer mit ihren aktualisierten Empfehlungen verfolgt, im Grundsatz angemessen.

Zielprojektion: Versachlichung und langfristige „Befriedung“ der Kontroverse

Es gilt einen „Kompromiss“ zwischen z.T. zutiefst unterschiedlichen individuellen Auffassungen von ärztlichem Ethos zu finden, welche – innerhalb der der Gesellschaft insgesamt wie auch der Ärzteschaft selbst – auf Grundlage der allgemeinen ethischen Grundsätze abgeleitet werden können. Da diese Prinzipien einander bisweilen widersprechen, wird ein solcher „Kompromiss“ nur zu einem Teil aus einem tatsächlichen „Konsens“ bestehen. Inhaltlich wie prozedural mindestens ebenso wichtig wird sein, die Kontroverse unter wechselseitiger Respektierung der unterschiedlichen Positionen inhaltlich zu versachlichen und zumindest weitgehend zu „befrieden“ (“agree to disagree“). 

Diese medizinethisch-systematisch zwingende Schlussfolgerung hat inzwischen nicht zuletzt auch die BÄK selbst in ihren jüngsten Grundsätzen ausdrücklich – und sogar wiederholt – anerkannt:

  • Vollkommen zu Recht hat sie darin nämlich zunächst ihre frühere (und schon damals allgemein als unangemessen und unrichtig kritisierte) Positionierung aufgegeben, welche die ihr widersprechenden Auffassungen bezüglich der Sterbehilfe als angeblich mit „ärztlichem Ethos unvereinbar“ kritisierte.
  • Weiterhin hat sie damit, aus Sicht der wissenschaftlichen Medizinethik ebenso zutreffend, den Anspruch fallen gelassen, dass es quasi eine ausgesprochene „ärztliche Sonderethik“ gäbe. 

Die aus medizinisch-ethischer Sicht entscheidende und ausdrücklich anerkennenswerten Klarstellung der Kammer ist damit, dass gerade auch in Fragen der ärztlichen Sterbebegleitung

  • „verschiedene …individuelle Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralisti-schen Gesellschaft anerkannt“ werden müssen und dass
  • diese unterschiedlichen Vorstellungen vor allem auch als durchaus „differenziert“, legitim und vertretbar zu respektieren sind.

Damit ist jedoch als zweites Fazit also festzuhalten, dass für die de facto kategorische sowie inhaltlich einseitige Aussage der Bundesärztekammer, dass „die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung …keine ärztliche Aufgabe“ sein könne, auch aus medizinisch-ethischer Sicht bisher keine inhaltlich-argumentative Begründung vorgelegt wurde. Sodann leitet die BÄK, ebenfalls ohne inhaltliche Begründung, aus der „Keine ärztliche Aufgabe-These“ auch noch das berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids ab. Damit ist drittes, vorläufiges Fazit also festzuhalten, dass aus (medizin)ethischer Sicht auch dieses berufsrechtliche Verbot der Kammer bisher unbegründet ist.

Gesamtergebnis

Als Gesamtergebnisse sind damit festzuhalten, dass die Deutsche Bundesärztekammer auch in ihren jüngsten "Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ für ihre geradezu kategorische „Kernthese“, dass „die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung …keine ärztliche Aufgabe“ sein könne, bisher tatsächlich weder eine ethische, noch eine medizinisch valide Begründung geliefert hat. Gleiches gilt für ihr daraufhin in der neuen „Musterberufsordnung“ ausgesprochenes Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe. Aus wissenschaftlicher Sicht, zumindest soweit es die medizin-ethische Systematik und Theoriebildung sowie die empirischen Erkenntnisse der praktischen und forschenden Medizin betrifft, ist eine solche Begründung nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu führen.

Offensichtlich beruht die Begründung der Bundesärztekammer damit lediglich auf einer ausschließlich weltanschaulich geprägten Auffassung von individuellem „ärztlichem Ethos“. Folglich entspricht ihre heutige Argumentation, trotz geänderter Wortwahl, letztlich faktisch unverändert ihrer früheren, aber eigentlich zu Recht als schon medizinethisch unhaltbar aufgegebenen Kernthese, dass assistierter Suizid grundsätzlich nicht mit „ärztlichem Ethos vereinbar“ sei. Diese Einschätzung, die im Sinne einer persönlichen Meinung des Einzelnen legitim und respektierungswürdig ist, wird allerdings nur von einem Teil der Ärzteschaft vertreten. Ein gesichert signifikanter Teil der Berufsgruppe (und möglicherweise sogar deren schweigende Mehrheit) teilt diese Einschätzung im Grundsatz nicht. Sie richtet sich offenbar auch in der von ihr geübten Praxis des ärztlichen Sterbebeistands häufig nicht danach. Hierfür können diese Kollegen  viele schon medizinisch und ethisch hochplausible Argumente liefern. Zudem wissen diese sich in ihrer Bewertung dieser Fragen sowie ihren Handlungen von i.A. nochmals deutlicheren Mehrheitsverhältnissen innerhalb unserer Gesellschaft insgesamt getragen. Dies dürfte – schon unter dem Gesichtspunkt des für die ärztliche Tätigkeit in jeder Hinsicht essentiellen Arzt-Patientenverhältnisses – ein gewichtiges Argument sein.

 

Juristischer Klärungsbedarf und Ausblick

Aus wissenschaftlicher Sicht bleibt damit noch Diskussions- und Klärungsbedarf, mit welchen juristischen Argumenten das von der BÄK empfohlene Verbot des ärztlich assistierten Suizids entweder begründet, befürwortet und durchgesetzt werden kann, oder letztlich verworfen werden muss. Aus allgemein medizin- sowie spezifisch berufsrechtlicher Sicht ist damit jetzt zunächst besonders maßgeblich, ob die Mitglieder der für die Formulierung und Umsetzung der ärztlichen Berufsordnung eigentlich zuständigen Landesärztekammern der empfohlen Regelung überhaupt zustimmen. Tatsächlich zeichnet sich hier allerdings bereits eine bemerkenswerte Entwicklung ab.

(Berufs)Politisch und –rechtlich fragwürdige Prognose

Einerseits haben im Herbst 2011 bereits zwei Landesärztekammern (Sachsen  und Bremen) die Änderungen ihrer jeweiligen Berufsordnungen gemäß der Vorlage der Bundesärztekammer beschlossen. Dem gegenüber haben jedoch z.B. die Landesärztekammern Bayern  und Westfalen-Lippe ausdrücklich davon abgesehen. Sofern diese Beschlüsse Anfang 2012 Gültigkeit erlangen, existiert dann also der ausgesprochen bemerkenswerte Zustand, dass Ärzten in Sachsen und Bremen potenziell erhebliche Sanktionen drohen, wenn sie ärztlich assistierten Suizid leisten, während ihre Kollegen in Bayern und Westfalen für den gleichen Tatbestand weiterhin unbehelligt bleiben. Zumindest theoretisch könnte damit hier in absehbarer Zeit auch ein gewisser „Sterbehilfe-Tourismus“ innerhalb der Bundesrepublik drohen. In anderen Landesärztekammern ist nach Einschätzung des Autors ebenfalls zu befürchten, dass der Versuch ein dezidiertes berufsrechtliches Verbot des ärztlich assistierten Suizids durchzusetzen, zu ernst zu nehmenden Auseinandersetzungen führen könnte – sowohl innerhalb der jeweiligen Kammern und ihren Organen auf Landesebene, möglicherweise dann letztlich aber auch vor Gericht. Deren letztendliches Ergebnis bleibt derzeit abzuwarten. Auch der Respekt vor der Rechtsprechung gebietet, deren mittel- bis langfristig möglicherweise angezeigten Rechtweisungen nicht in unangemessener Weise vorgreifen zu wollen.

Juristisch klärungsbedürftig wären z.B. aber die folgenden Aspekte:

  • Der assistierte Suizid ist aus strafrechtlicher Sicht in Deutschland grundsätzlich straffrei. Unstrittig ist weiterhin, dass (verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige) Regelungen des Berufs- bzw. Standesrechts normenhierarchisch nachrangige bzw. „subsidiäre“ Rechtsnormen sind. Diese unterliegen also einem „Korrekturvorbehalt“ durch das allgemeine Recht. Kann vor diesem Hintergrund eine Sanktionierung („Bestrafung“) eines Arztes auf der Grundlage von „nachrangigem“ Berufsrecht juristisch konsistent und plausibel begründet werden, wenn er eine Handlung begeht, die nach dem normenhierarchisch eindeutig übergeordnetem Strafrecht ebenso eindeutig straffrei und folgenlos ist ?
  • Die grundsätzliche Straffreiheit des assistierten Suizids respektiert „Rechtfertigungsgründe“ „normaler Bürger“, die beispielsweise ihren Eltern, Ehepartnern und sonstigen Angehörigen in extremen Leiden beim Suizid helfen. Die ausgeführten medizinischen und medizin-ethischen Argumente, die ein Arzt potenziell für eine Mitwirkung an einem Suizid anführen könnte, unterscheiden sich hiervon nicht grundsätzlich. Die hieraus ebenfalls folgende Nicht-Begründbarkeit eines kategorischen Verbots verdeutlicht zudem, dass eine etwaige ärztliche Mitwirkung an einem Freitod keineswegs unbedingt eine „Verletzung von Berufspflichten” oder auch einen Verstoß gegen die ansonsten bestehende „ärztliche Garantenpflicht“ darstellen muß. Kann vor diesem Hintergrund juristisch plausibel begründet werden, dass es angemessen, verhältnismäßig oder gar notwendig ist, dass für die Berufsgruppe der Ärzteschaft andere „Schwellen“ oder gar grundsätzlich andere Regeln gelten sollen ?
  • Verfassungsrechtlich garantiert ist in Deutschland das Prinzip der Rechtsgleichheit (Artikel 8 GG). Ausgesprochene „Sondertatbestände“ und
    „-sanktionen“, die faktisch ausschließlich für bestimmte Individuen oder (Berufs)Gruppen gelten, sind im Grundsatz nicht vorgesehen. Die sich abzeichnenden Unterschiede auf Landesebene könnten ebenfalls bedeuten, dass ärztlichen Kollegen in einigen Bundesländern existenzgefährdende Konsequenzen drohen, wenn sie Suizidhilfe leisten, während Kollegen in anderen Kammerbeichen unbehelligt blieben. Sind diese Befunde mit dem Verfassungsgebot der „Gleichheit aller vor dem Recht“ vereinbar ?
  • Auch die individuelle Gewissens- (Artikel 1 und 2 GG) und Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) des Arztes stehen in Deutschland unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz. Eine objektive, wissenschaftlich wirklich valide Begründung, warum in der Frage des assistierten Suizids eine ausdrückliche „Ausnahmeregelung“ für Ärzte durch das Berufsrecht angemessen (oder gar zwingend nötig) sein sollte ist – wie ausgeführt –nicht zu führen. Dies gilt, inhaltlich weitgehend übereinstimmend, aus medizinischer wie medizinisch-ethischer Sicht. Ist vor diesem Hintergrund der durch die BÄK empfohlene Eingriff der Kammern in die Gewissens- und Berufsfreiheit des Arztes juristisch verhältnismäßig und zulässig ?

Auch aufgrund einer Vielzahl weiterer rechtspraktischer sowie rechts-, gesellschafts- und berufspolitischer Probleme und Risiken erscheint es dem Autor –  bei aller derzeit gebotenen Zurückhaltung – in der Tradition der bisherigen Rechtslage in Deutschland eher unwahrscheinlich, dass die derzeitige Empfehlung der BÄK, den ärztlich assistierten Suizid berufsrechtlich und sanktionsbewehrt zu „verbieten“, auf Dauer einer juristischen Überprüfung standhalten wird.

Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat die Ärzteschaft ?

Grundsätzlich hat die Ärzteschaft damit also nun drei Möglichkeiten, sich in Bezug auf § 16 der Berufsordnung  zu positionieren:

  1. 1.    Option: Übernahme der Empfehlung der Bundesärztekammer

Die aktuelle Formulierungsempfehlung der BÄK lautet:

  • § 16 – Beistand für Sterbende

Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

 

Satz 1 und Satz 2 dieser Empfehlung sind nicht zu beanstanden. Satz 3 würde jedoch bedeuten den Versuch zu unternehmen, den ärztlich assistierten Suizid im Wege des Berufsrechts zu „verbieten“ und damit die bisherige Berufsrechtslage diesbezüglich einseitig und erheblich zu verschärfen. Wie erörtert ist diese Option nach Einschätzung des Autors hoch kontrovers, medizinisch und ethisch weder angemessen, noch empfehlungswert sowie auf Dauer wahrscheinlich auch nicht durchsetzbar.

 

  1. 2.    Option: Beibehaltung des „status quo“

Diese Option würde bedeuten, in Bezug auf den ärztlich assistierten Suizid in den Berufsordnungen der Länder nichts zu ändern. Dieser wäre damit – wie bereits bisher – straffrei und berufsrechtlich stillschweigend geduldet. Der o.g., fragwürdige Versuch der Verschärfung der Rechtslage fände damit also gar nicht erst statt. In der Praxis ist diese Option am einfachsten zu erreichen. Hierzu genügt es z.B. vollkommen, wenn sich die Länderkammern – ebenfalls wie bisher – in der Berufsordnung zu diesem „Spezialfall“ einfach gar nicht äußern. Damit unterstellt sich die Ärzteschaft in dieser Frage quasi „automatisch“ dem bereits geltendem, allgemeinem Recht: Ein Akt lediglich der Anerkenntnis der allgemeinen und bereits jetzt gültigen Realitäten, um den die Kammern mit höchster Wahrscheinlichkeit letztlich ohnedies nicht umhinkommen werden.

Für die Ärztekammern der  meisten Länder würde diese Option also konkret bedeuten, in Bezug auf den ärztlich assistierten Suizid den o.g. „status quo“ entweder zu definieren und zu bestätigen, oder – praktisch sehr viel einfacher – zu dieser Frage auch weiterhin überhaupt keine Aussage zu machen.

Insgesamt dürfte diese „Beibehaltung des `status quo´ Lösung“ derjenige Ansatz sein, der sich am unproblematischsten umsetzen ließe und für den – im Sinne eines Kompromisses zwischen den unterschiedlichen Einstellungen – der wahrscheinlich breiteste Konsens innerhalb der Kollegenschaft zu erreichen wäre.

3. Option: Lösung des bejahten und anerkannten Pluralismus:           
Die dritte Möglichkeit wäre schließlich, wie in den jüngsten „Grundsätzen“ der BÄK bereits empfohlen, aber in Praxis leider nicht durchgehalten, den in der Ärzteschaft und unserer Gesellschaft insgesamt bestehenden Pluralismus in Bezug auf Entscheidungen am Lebensende auch in der Berufsordnung ausdrücklich zu bejahen und anzuerkennen. Aus medizinischer und medizinisch-ethischer Sicht wäre dies nach Einschätzung des Autors die überzeugendste und wirklich empfehlenswerte Lösung.

 

Beschlussempfehlung

Als Gesamtergebnis dieser Überlegungen empfiehlt der Autor daher den Mitgliedern der Ärztekammern der Länder, den § 16 der Satzungen ihrer jeweiligen Kammern z.B. in folgendem Sinne abzuändern:

§ 16 Beistand für Sterbende        
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist in Deutschland strafrechtlich verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.

(Diese Formulierung entspricht der „Minimalversion“ der o.g. „Option 2“,
der „Beibehaltung des `status quo´“, i.W. unter Übernahme der aktuellen
Formulierungen der BÄK).

Optionale, nach Einschätzung der Autoren aber dringend empfehlungswürdige  Ergänzung (ggf. zur gesonderten Abstimmung):  
Die Ärztekammer bejaht ausdrücklich, dass in Bezug auf komplexe Entscheidungen am Lebensende, die zwischen Arzt, Patient und ggf. dessen legitimierten Stellvertreter abzustimmen sind, die verschiedenen und differenzierten, individuellen Moralvorstellungen von Ärzten und Patienten in einer pluralistischen Gesellschaft zu respektieren sind. Insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der Therapiebegrenzung oder dem etwaigen Beistand des Arztes beim Freitod eines schwer leidenden Patienten können demzufolge grundsätzlich durchaus unterschiedliche Entscheidungen medizinisch und ethisch vertretbar sowie rechtlich zulässig sein.

 (Diese Formulierung entspricht der o.g. „Option 3“, der „Lösung des anerkannten Pluralismus“,
ebenfalls unter weitgehender Übernahme der aktuellen Formulierungen aus den „Grundsätzen“ der BÄK, soweit zutreffend und unstrittig.)

 

Literatur:

  1. Strätling M., Assistierter Suizid – Grundsätzlich „keine ärztliche Aufgabe“ ? In: Gita Neumann (Hrsg.), Suizidhilfe als Herausforderung, Aschaffenburg: Alibri Verlag 2012 (Schriftenreihe der Humanistischen Akademie Berlin, Bd. 5), ISBN 978-3-86569-084-5. Erscheinungsdatum: September 2012
  2. Deutsche Bundesärztekammer (Hrsg.), Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, Dtsch Arztebl 2011; 108: A-346.
  3. Beschlussprotokoll des 114. Deutschen Ärztetages in Kiel vom 31.05. bis 03.06.2011; http://baek.de/downloads/114DAETBeschlussAnlageIII-01.pdf (Zugriff: Dezember 2011).

 

Anschrift:

PD Dr. med. Meinolfus W.M. Strätling, Dozent für Anästhesiologie sowie für Geschichte, Theorie und Ethik in der Medizin (Universität zu Lübeck); Consultant Anaesthesiologist and Honorary Clinical Teacher (Cardiff and Vale University Local Health Board, Großbritannien), Directorate of Anaesthesia, Llandough University Hospital, Penlan Road, Cardiff-Penarth, CF64 2XX, Great Britain. E-mail: wulf.stratling@Wales.nhs.uk.

 

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