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PM von RA Putz: Bundesärztekammer prüft Neufassung zum ärztl. assistierten Suizid

29. Apr 2010

Pressemitteilung der
Medizinrechtlichen Sozietät
Putz&Steldinger
München
29.04.2010, 17.05 Uhr

Ärzte, die einem schwer kranken Patienten bei einer Selbsttötung helfen, haben in bestimmten Situationen von der Bundesärztekammer keine
Konsequenzen zu befürchten. Dies erklärte der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe heute im SWR-Hörfunk. Die Bundesärztekammer prüfe derzeit intern ihre Haltung in bezug auf die "Beihilfe zur Selbsttötung".

In der Sendung "SWR2 Forum" diskutierte Jörg-Dietrich Hoppe mit dem Münchner Rechtsanwalt für Medizinrecht und Lehrbeauftragten an der Ludwig-Maximilians-Universität München Wolfgang Putz und dem Berliner Arzt Michael de Ridder über dessen Thesen zum Umgang mit sterbenden Patienten (Wie wollen wir sterben? Ein ärztliches Plädoyer für eine neue Sterbekultur in
Zeiten der Hochleistungsmedizin?; DVA).

De Ridder, Chefarzt der Rettungsstelle der Vivantes Klinik am Urban in Berlin Kreuzberg, schilderte den Fall einer Patientin, die vom Kiefer abwärts gelähmt ist. Die Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger vertreten die rechtlichen Interessen dieser Patientin.
Würde diese Frau den Wunsch äußern, zu sterben, würde er ihr helfen, erklärte De Ridder.

"Sich ausschließlich darauf zu berufen "Anwalt des Lebens" zu sein, finde ich zu kurz gegriffen, wohlfeil und nicht angemessen." Es gehe nicht an,
dass das ärztliche Standesrecht diese Form der Hilfe zur Selbsttötung verbiete, obwohl sich der Arzt jedenfalls im konkreten Fall juristisch nicht strafbar machen würde.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz hielt dem Präsidenten der Bundesärztekammer insoweit vor:

In den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" heißt es: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein".
Hoppe erklärte darauf hin, de Ridder habe von der Bundesärztekammer in einem solchen Fall
keine Konsequenzen zu fürchten. Nach dem Standesrecht sei die Suizidbeihilfe ja nicht
standesrechtlich verboten, sie werde nur als ärztlich unethisch bezeichnet.
Dennoch verteidigte er die "Grundsätze" in ihrer jetzigen Form: "Es ist ein Unterschied, ob
Sie diese Vorgänge in der Grauzone lassen oder öffentlich für legitim erklären und damit hoffähig machen." In den "Grundsätzen" stehe nur, dass die
Ärztekammer ein solches Vorgehen für ethisch nicht vertretbar hält. Das schließe jedoch nicht aus, dass Ärzte in einzelnen Fällen der Auffassung
seien, dass es doch ethisch vertretbar sei. Diese Passage in den "Grundsätzen" werde zur Zeit aber auch intern diskutiert, da verschiedene
Gremien der Bundesärztekammer in diesem Punkt unterschiedlicher Auffassung
seien.

Quelle: SWR2 Forum, 29. April 2010, 17.05 Uhr und RA Putz

Stellungnahme der
Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger, München:

Bei einem freiverantwortlichen Suizid ist die Unterstützung des Suizidanten von der Vorbereitung bis zum Tod nach deutschem Recht nicht strafbar. Ärzte haben dazu aber sehr unterschiedliche persönliche Moralvorstellungen. Dies bestätigt die Aussage Hoppes, wonach die unterschiedlichen ethischen Sichtweisen sich sogar in Gremien der Bundesärztekammer widerspiegeln. Der Passus „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos“ wurde immer wieder als standesrechtliches Verbot interpretiert. Das aber könnte für den Arzt berufsrechtliche Konsequenzen haben. Namhafte Medizinrechtler haben dem in jüngster Zeit widersprochen (So etwa Professor Jochen Taupitz in einem SPIEGEL-Gespräch). Dem schließt sich nun erstmals Professor Hoppe an.

In Staaten der USA wie zum Beispiel in Oregon dürfen (nur!) Ärzte beim Suizid helfen, ein System, das sich bestens bewährt hat und die Suizidrate gesenkt hat. Auch in den Beneluxländern und der Schweiz ist die verfasste Ärzteschaft offen für die ärztliche Unterstützung eines freiverantwortlichen Suizides.

Die Bundesärztekammer sollte insoweit der Meinungsvielfalt in der Ärzteschaft durch Neufassung der „Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung“ Rechnung tragen. Nur der Arzt kann im Einzelfall nach seinem ärztlichen Gewissen und seinem ärztlichen Ethos entscheiden, ob er einen Suizid unterstützt.

Damit würde die von breiten Kreisen der Ärzteschaft ethisch akzeptierte Suizidassistenz den von der Ärztekammer erzeugten negativen Beigeschmack einer „Grauzone“ verlieren. Das würde den mehr oder weniger dubiosen Sterbehilfeorganisationen die Existenzberechtigung entziehen!

Suizide verhindert man nicht durch Schaffung von Grauzonen sondern mit klaren rechtlichen und ethischen Entscheidungsspielräumen. Die wichtigste Suizidprävention ist der Arzt als ergebnisoffener Ansprechpartner! Keinesfalls kann die Bundesärztekammer dem Arzt sein ärztliches Ethos im Einzelfall vorschreiben.

Mehr? – Rufen Sie uns an: 089 / 65 20 07
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de/