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Rechtsanwälte: Mehrere Fälle von Sterben-Lassen im Koma auch in Deutschland

10. Nov 2008

München · 3. April · ap · Angehörige von Komapatienten haben in Deutschland schon in mehreren Fällen den Abbruch der künstlichen Ernährung durchgesetzt. Das berichtete der Patientenanwalt Wolfgang Putz laut Nachrichtenmagazin Focus. Im demnach jüngsten Fall beendeten die Ärzte einer Münchner Klinik am 6. März die Ernährung eines 42-jährigen Koma-Patienten aus Oberbayern. Die Frau des Kranken habe mit Hilfe des Anwalts durchgesetzt, dass die lebensverlängernden Maßnahmen eingestellt werden. Ähnlich wie im Fall Schiavo habe der Patient nur eine mündliche Patientenverfügung hinterlassen, hieß es. Putz sagte dem Magazin, es handele sich um keinen Einzelfall. In den vergangenen zehn Jahren habe er auf die gleiche Weise den Tod von 30 bis 40 Koma-Patienten durchgesetzt


Pressemitteilung der Rechtsanwälte Wolfgang Putz und Beate Steldinger / München zum Fall “Terri-Schiavo” vom 25.03.2005:

Die Kanzlei Putz und Steldinger in München ist spezialisiert auf die rechtliche Begleitung von Sterbehilfefällen in Deutschland nach deutschem Recht.

Seit 1995 haben wir über 150 Mandate bearbeitet. Davon waren ca. 50 bis 60 Fälle rechtlich und tatsächlich “Terri-Schiavo-Fälle”. In all diesen Fällen konnten Wachkoma-Patienten entsprechend ihrem sorgfältig festgestellten Patientenwillen, teils bei vorliegender Patientenverfügung, teils bei ermitteltem mutmaßlichem Willen, sterben. Der Sterbeprozess wurde in allen Fällen zugelassen, indem die weiterhin liegende Magensonde nicht mehr mit Nahrung und entweder mit wenig oder gar keiner Flüssigkeit mehr nachgefüllt wurde. Alle Patienten wurden von erfahrenen Ärzten palliativmedizinisch begleitet. Die Fälle fanden in Pflegeheimen, in Versorgungskrankenhäusern, in Palliativstationen, in Hospizen oder zu Hause statt.

In wenigen Fällen (vor allem vor der neuen Rechtsprechung, BGH vom 17.03.2003) waren die Vormundschaftsgerichte eingeschaltet. Heute ist dies im Regelfall nicht mehr notwendig.

In drei Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Wolfgang Putz und/oder die beteiligten Ärzte eingeleitet. Alle Verfahren wurden sofort wieder eingestellt, nachdem die Sterbefälle als rechtmäßig überprüft worden waren. Eine umfassende Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft Traunstein ist beispielhaft im Rechtsratgeber “Patientenrechte am Ende des Lebens” von RA Putz und RAin Steldinger, C. H. Beck-Verlag, abgedruckt. In diesem Ratgeber wird die geltende Rechtslage in Deutschland anhand von über 20 Fällen aus der Praxis der Autoren umfassend dargestellt.

Die geltende Rechtslage in Deutschland ist eindeutig und wird von den Rechtsanwälten laufend beim Zulassen des Sterbens von Wachkomapatienten (und anderen Komapatienten) durch Beendigung der Substitution (Luft, Wasser, Nahrung) praktiziert. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Patientenwillens, der einer weiteren Lebensverlängerung entgegensteht. Diese wäre dann eine strafbare Körperverletzung. (BGH NJW 1995, 204, BGH NJW 2003, 1588, OLG Karlsruhe NJW 2004, 1882).

In allen Fällen haben die mitwirkenden Ärzte dafür Sorge getragen, dass nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (neuste Fassung Mai 2004, Deutsches Ärzteblatt 2004, S. A 1298) die Patienten in der Sterbephase nicht unter Atemnot, Hunger oder Durst leiden mussten.

Diese geltende Rechtslage sollte nach der erklärten Intention des Zypries-Entwurfes Gesetz werden (vgl. dort “Einleitung”) Dies hat die Bundesjustizministerin gestern Abend im Heute-Journal noch einmal bestätigt. Bedauerlicherweise hat sie diesen von hervorragenden Fachleuten aller in der Praxis involvierten Disziplinen entwickelten Entwurf wieder zurückgezogen.

Derzeit wird leider in den Medien fast nur über das Mehrheitsvotum der Enquête-Kommission “Ethik und Recht der modernen Medizin” des Deutschen Bundestages berichtet und deren Verfechtern breiter Raum eingeräumt. Diese stellen überwiegend die bereits geltende Rechtslage falsch dar, sowohl, was die Reichweite und die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen betrifft als auch die derzeit schon rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sterbehilfe.

Das Vorhaben der Enquête-Kommission, die geltende Rechtlage auf den Stand vor der BGH-Entscheidung von 1994 zurückzuschrauben, würden wir sofort mit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Jede Einschränkung der Selbstbestimmung des Patienten in gesunden Tagen wäre in Verstoß gegen die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes, wie dies nicht zuletzt von namhaften Verfassungsrechtlern betont wurde (so etwa vom Ordinarius für Verfassungsrecht an der Universität Mainz, Professor Dr. Friedhelm Hufen).

Gerade in diesen Tagen betreuen wir eine “identischen Fall”. Unser 42jähriger Wachkomapatient wird in den nächsten Tagen den Tod sterben, den sich jeder wünscht: Er hat bereits seine Wachheit verloren, liegt völlig entspannt in einem Hospiz und wird schließlich unmerklich für immer einschlafen. Mutter, Ehefrau und die beiden kleinen Kinder werden hospizlich von Ärzten, Pflegern, Theologen und Therapeuten begleitet.

Rechtsanwalt Wolfgang Putz

Rechtsanwältin Beate Steldinger

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