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Schweiz: keine Suizidwelle trotz Neuregelung

10. Nov 2008

Schweiz: keine Suizidwelle trotz Neuregelung
Deutschland: Jutta Limbach will Rechtsnorm geschützt sehen

Zürich, 06.03. Zwei Jahre nach der Einführung der kontroversen Neuregelung zur Suiziderlaubnis in städtischen Alters- und Krankenheimen zieht der Zürcher Stadtrat Bilanz. Völlig unspektakuär wird diese Möglichkeit kaum beansprucht. In Deutschland hingegen wird die Freitodhilfe weiterhin entweder aus jeder Neuregelung der Sterbehilfe ausgegrenzt oder gar in Zusammenhang mit ‘aktiver’ Tötung auf Verlangen gerückt. So zuletzt von Prof. Dr. Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes a. D.

Die Zulassung von Freitodorganisationen in den Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich vor zwei Jahren hat zu keinem markanten Anstieg der Selbsttötungen geführt. Seit der Zulassung sind nur acht begleitete Suizide registriert worden. Die damals vor allem in Deutschland heftig kritisierte Neuregelung wurde am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Aus jenem Jahr sind zwei begleitete Suizide in städtischen Heimen bekannt, wie gestern der Züricher Gesundheitsdezernent und Stadtrat Robert Neukomm vor den Medien sagte. Im Jahr 2002 waren es sechs Selbsttötungen. «Zu einer Suizidwelle, wie sie Kritiker prognostizierten, ist es nicht gekommen», so Neukomm.’ Bereits in den Jahren vor der Zulassung von assistiertem Suizid seien jährlich zwei bis drei Fälle in Alters- und Krankenheimen verzeichnet worden. Damals mussten die Pensionäre dafür noch das Heim verlassen. In den zwei Jahren, in denen es nun erlaubt ist, in städtischen Alters- und Krankenheimen mithilfe einer Freitodorganisation aus dem Leben zu scheiden, haben insgesamt acht Personen den Dienst von Exit und Co. in Anspruch genommen. Dabei handelte es sich um fünf Frauen und drei Männer zwischen 72 und 94 Jahren. Die Sterbehilferegelung der Stadt Zürich wurde inzwischen in der ganzen Schweiz von vielen Heimen übernommen. (Quelle: sda; www.news.ch)

‘In Deutschland hingegen’, beklagt Gita Neumann vom Humanistischen Verband, ‘handelt es sich bei der Suizidhilfe um ein noch größeres Tabu als bei der indirekten Sterbehilfe. Der Grund: Die aktive Hilfe zum Suizid bei einem Freiwillensfähigen ist auch in Deutschland prinzipiell straffrei. Deshalb versuchen Anhänger des (Selbst-) Tötungsverbots um so mehr, diese Möglichkeit totzuschweigen oder irreführend darzustellen. Oder zu kriminalisieren, indem man etwa die Garantenpflichten überbetont zur anschließenden Rettung auch eines todkranken oder schwerstpflegebedürftigen Suizidenten. Der angebliche Patientenschutz ist hier absurd, da beim Freitod nun wirklich keine ‘unfreiwilligen Euthanasie’ zu befürchten ist. Es geht nicht darum, die Möglichkeit der Selbsttötung zu propagieren, aber wir dürfen sie umgekehrt nicht verteufeln. Ich bin enttäuscht, dass auch human und fortschrittlich eingestellte ExpertInnen meinen, eine abstrakte Rechtsnorm schützen zu müssen gegen jede Empirie und gegen das legitime Patienteninteresse im Einzelfall.’

So hatte im Oktober vorigen Jahres auch Prof. Dr. Jutta Limbach auf einem Palliativmedizinischen Kongress ausgeführt: ‘Die Rechtsordnung missbilligt aktive Hilfe zum Freitod’. In einem Festvortrag rückte sie die von ihr so genannte ‘aktive’ Freitodbehilfe in einen direkten Zusammenhang mit der in Deutschland ja verbotenen ‘Tötung auf Verlangen’. Undifferenziert warnte Limbach in beiden Fällen vor einer ‘Mentalität der Euthanasie’, die zu einem Druck auf Kranke führen könnte, ‘sich von dem Erdenleben mit medizinischer Hilfe zu verabschieden.’