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Schweiz: nun auch ärztliche Suizidhilfe

10. Nov 2008

Meldung vom 05.02.2004:
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften hat ihre Richtlinien betreffend Sterbehilfe überarbeitet.

Die “Medikalisierung des Sterbens” soll vermieden werden. Klare Richtlinien gibt es bei der Beihilfe zum Suizid. Aktive Sterbehilfe dagegen bleibt tabu.


(Quelle: swissinfo Text wörtlich übernommen):
Ein Arzt soll im Einzelfall einem sterbenden Patienten Beihilfe zum Suizid leisten können. Dies schlägt die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vor. Bisher war die Akademie gegen eine derartige Sterbehilfe.

Eine Kommission aus Medizinern, medizinischem Personal, Ethik-Experten und Juristen hat die medizinisch-ethischen Regeln der SAMW überarbeitet und sie in der Schweizerischen Ärztezeitung zur Vernehmlassung veröffentlicht.

Frei und ohne Druck von außen

Umstände und die Respektierung des Patientenwillens können einen Arzt zur Beihilfe zum Suizid veranlassen, halten die neuen Richtlinien fest. Dies aber nur, wenn alternative Behandlungsmöglichkeiten erörtert wurden und ausgeschöpft seien.

Zudem müsse der Wunsch des Patienten frei und ohne Druck von außen zustande gekommen sein. Schwer Kranke mit ungünstigen Prognosen, die möglicherweise noch Jahre zu leben haben, gehören ausdrücklich nicht in diese Kategorie.

Beihilfe zum Suizid konnten Patienten bisher nur durch die Sterbehilfeorganisationen “Exit” und “Dignitas” erhalten. Die Sterbehilfeorganisationen begleiten zum Teil auch psychisch Kranke in den Tod oder Menschen, die noch Jahre weiterleben könnten.

“Die Position der Akademie hält den Wert des menschlichen Lebens hoch und berücksichtigt die Verantwortung des Einzelnen”, sagt Dick Marty, Ständerat und Mitglied der Sozialkommission des Europarates. Er wird im April in Strassburg einen Bericht zum Thema Euthanasie präsentieren.

“Man will die Euthanasie nicht fördern”, fährt Marty weiter fort. “Der Wille des Patienten soll aber besser respektiert werden, unter der Bedingung, dass dieser Wille klar und frei ausgedrückt wird”.

Keine “Todesexperten”

Die Akademie lehnt jedoch “unverrückbar” jede Art von aktiver direkter Tötung auf Verlangen ab. Zudem tritt sie Tendenzen zu einer “Medikalisierung des Sterbens” entgegen. Die Ärzteschaft lehne es ab, von der Gesellschaft die Rolle als Experten für einen schnellen und selbst herbeigeführten Tod zugeschoben zu bekommen.

Die SAMV erklärt, dass die Diskussion über die Sterbehilfe in Europa und in der Schweiz eine neue Dynamik erhalten habe. Aus diesem Grund seien die bisherigen Richtlinien überprüft worden. Nicht abgerückt wurde vom Hauptziel der ärztlichen Betreuung: Bei sterbenden Patienten bleibt die Linderung von Leiden und die Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität.


Freiburg (www.kath.net) Die Arbeitsgruppe “Bioethik” der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) kritisiert den Entwurf der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) “Betreuung von Patienten am Lebensende”. In einer Aussendung heißt es, die Richtlinien der SAMW ermutigten einerseits zu einer fachgerechten und menschlichen Pflege von Personen am Lebensende und erlauben den legitimen Abbruch von unverhältnismäßigen Behandlungen; andererseits aber widersprechen sie “der Aufforderung zur Palliativpflege, wenn sie die Beihilfe des Arztes zum Suizid legitimieren”.

Ein solcher Standpunkt sei aus mehreren Gründen nicht zulässig, kritisiert die Arbeitsgruppe. Die Haltung sei widersprüchlich, “denn, indem sie einräumt, dass ‘Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist’ gibt die SAMW zu, dass sie sich nicht eigentlich an den Arzt wendet; Wenn dieser nämlich dazu käme, den Selbstmord einer Person zu befürworten, würde er tatsächlich dem Sinn seiner Verpflichtung, sich für das Wohlergehen der Patienten einzusetzen, widersprechen.”

Es sei nicht nachvollziehbar, wenn man die Beihilfe zum Selbstmord unter dem Vorwand rechtfertige, dass der Arzt “den letzten Akt der zum Tode führenden Handlung” nicht leistet, sondern ihn dem Patienten überlässt. Man könne sich außerdem nicht auf das gültige Strafgesetz berufen, um auf ethische Normen zu schließen, stellt die AG der Schweizer Bischofskonferenz fest. “Im Gegenteil: Das Gesetz muss sich den Forderungen der Ethik anpassen und nicht umgekehrt.” Wenn die SAMW die Beihilfe zum Selbstmord unterstütze, setze sie “ein Räderwerk in Gang, das zu anderen schwerwiegenden Auswüchsen führt, denn der Unterschied zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Euthanasie ist schmal. Zu behaupten, dass strenge Bedingungen solche neuen Auswüchse verhindern, überzeugt nicht.”

Quelle: http://www.kath.net/detail.php?id=7650