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Schweizer Dignitas: Suizid bei Sterbewilligen zur Beweissicherung gefilmt

10. Nov 2008

Quelle: t-online.de vom 06.02.2005

Sterbehilfe: in der Schweiz erlaubt

Zur Vermeidung von Problemen mit der Justiz zeichnet die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas in heiklen Fällen den Freitod von Sterbewilligen auf Video auf. Das berichtete die Zeitung “NZZ am Sonntag”. Die Organisation hat sich darauf spezialisiert, Ausländerinnen und Ausländern zu ermöglichen, die liberale Schweizer Praxis bei der Suizidbeihilfe zu nutzen. “Sterbetourismus” ist jedoch umstritten.

Sterbewilliger muss sich selbst töten Mit den Videoaufnahmen will Dignitas beweisen, dass der Tod rechtskonform abgelaufen ist, etwa wenn der Sterbewillige wegen eines Krebsleidens nicht schlucken kann und das Gift über eine Fusion oder Magensonde aufnimmt. Die Sterbebegleiter dürfen den Freitod vorbereiten, die Sterbewilligen müssen aber das Gift selbst zu sich nehmen. Die Zahl der von Dignitas begleiteten Ausländer, darunter auch Deutsche, stieg von drei im Jahr 2000 auf 91 im Jahr 2003 und sank im vergangenen Jahr auf 79.

Kritik aus den eigenen Reihen Die größte Schweizer Sterbehilfeorganisation Exit kritisierte, das Filmen verletze die Intimsphäre in den letzten Augenblicken des Lebens und tauge nicht als Beweismittel. So sei nicht ersichtlich, ob beispielsweise Geld im Spiel war. Exit war bereits wegen der umstrittenen Freitodbegleitung von ausländischen und psychisch kranken Sterbewilligen auf Distanz zu Dignitas gegangen.

Behörden wollen “Sterbetourismus” verbieten In der Schweiz ist es erlaubt, jemanden beim Selbstmord zu helfen, sofern dies nicht aus selbstsüchtigen Gründen wie etwa Geld geschieht. Außerdem darf der Sterbewillige den Tötungsakt nur selbst ausführen. Die Schweizer Untersuchungsbehörden müssen jeden Fall von begleitetem Freitod abklären. Da die Abklärung des Todes eines Ausländers besonders aufwändig ist, drängen die betroffenen Behörden auf ein Verbot des “Sterbetourismus”. Das Bundesamt für Justiz will demnächst Vorschläge zur Regulierung der Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen vorlegen.