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Sterbehilfe konkret in Deutschland

10. Nov 2008

‘Sterbehilfe konkret’ Fachdiskussion am 07.05., 20 Uhr

Ein konkreter Fall, das lange Sterben des Herr K., wird vorgestellt und kommentiert von Prof. Thomas Klie (Ev. Fachhochschule Freiburg, Vizepräsident der Dt. Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie), Axel Bauer (Vormundschaftsrichter Frankfurt a. M.), Gita Neumann (Humanistischer Verband Deutschlands, Zentralstelle für Patientenverfügungen und Humanes Sterben) und Sybille Meier (Rechtsanwältin, Publizistin). Herr K., seit 5 Jahren in Rente, sehr aktiv, hatte 1999 seine Unterschrift unter folgendes Musterformular einer Patientenverfügung gesetzt: ‘Für den Fall, dass ich einmal unwiederbringlich nicht mehr in der Lage sein sollte, meinen Willen auszudrücken’, ‘verfüge ich, dass an mir keine sterbeverlängernden Maßnahmen’ mehr durchzuführen bzw. diese abzubrechen sind, ‘sofern ich für den Rest meines Lebens unumkehrbar bewusstlos sein sollte.’ Der Fall, Wachkoma, trat schneller ein als gedacht, nämlich schon nach 2 Monaten, ausgelöst durch eine Hirnhautentzündung im Urlaub. Als sich der Zustand ihres Mannes als hoffnungslos erwies und alle Behandlungen eingestellt wurden, versuchte die zur Betreuerin bestellte Ehefrau, dass die künstliche Ernährung seinem mutmaßlichen Willen gemäß abgestellt werden sollte. Sie ging durch 2 gerichtliche Instanzen vergeblich. Ärztliche Gutachten stellten fest, dass ein Aufwachen aus der Dauerbewusstlosigkeit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen sei, der Passus der ‘unumkehrbar’ und ‘unwiederbringlich’ in der Patientenverfügung im engen Sinne gar nicht gegeben sei. Unabhängig davon bestätigte auch das Gericht in der zweiten Instanz, dass in keinem Fall ‘eine Rechtsgrundlage gegeben sei’, um eine solche Genehmigung überhaupt zu erteilen. Einer entgegenstehenden Rechtsprechung, z. B. des Bundesgerichtshofes (1994) und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (1998), die umgekehrt sogar von einer Genehmigungspflicht gemäß § 1904 BGB ausgehen, könne sich das Gericht nicht anschließen. Herr K. starb, bis zum Schluss künstlich ernährt durch eine PEG-Sonde, nach genau 2 Jahren und 2 Monaten in einem Pflegeheim, ohne das Bewusstsein je wiedererlangt zu haben. Zwischenzeitlich war der Ehefrau sogar die Betreuung für ihren Mann aberkannt und dafür eine Rechtsanwältin gerichtlich bestellt worden. Begründung: ‘Gefahr im Verzuge’. Frau K. hatte dem Pflegeheim gegenüber geäußert, sie und die 4 Kinder wollten Herr K. nach Hause nehmen, und dann werden man schon sehen Dazu war es aber nicht gekommen, schließlich hatte nicht nur Frau K. selbst, sondern auch die behandelnde Hausärztin Angst vor Strafandrohung.

Zeit: Dienstag, 7. Mai, 20-21:30 Uhr
Ort: Fortbildungszentrum 15537 Erkner, Seestr. 39, (ca. 40 Minuten mit der S-Bahn von Berlin-Zentrum), Eintritt frei
Veranstalter: Hüther-Verlag im Dialog
Weitere Auskünfte: HVD, 030 613904-11