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Suizidhilfe beaufsichtigen? Schweizer Ethikkommission will Sorgfaltsgarantien

10. Nov 2008

Aus: Neue Züricher Zeitung vom 27.10.2006:

"Schranken für Sterbehilfe Ethikkommission fordert Sorgfaltskriterien

Die Ethikkommission fordert minimale Sorgfaltskriterien für Sterbehilfeorganisationen wie Exit oder Dignitas. Damit will sie Sterbewillige vor Missbrauch schützen. Insbesondere verlangt die Kommission, dass Menschen mit Suizidwunsch länger begleitet und ihre Situation vertiefter abgeklärt wird.

Es gebe Hinweise darauf, dass Suizidtouristen aus dem Ausland noch am gleichen Tag ihrer Ankunft in den Tod begleitet würden, sagte Daniel Hell, Mitglied der Ethikkommission, am Freitag vor den Medien in Bern. Dieser und anderen Vorgehensweisen möchte die Ethikkommission nun einen Riegel vorschieben. Sie hat zu Händen des Bundes Richtlinien erarbeitet, die Missbräuche bei der organisierten Suizidhilfe, verhindern sollen.

Die Ethikkommission will mit dem Richtlinienkatalog insbesondere sicher stellen, dass nur jene Menschen in den Tod begleitet werden, deren Suizidwunsch aus einem schweren und krankheitsbedingten Leiden erwächst. Der Sterbewunsch dürfe nicht aus dem Affekt oder einer vorübergehenden Krise hervor gehen, heißt es im Bericht.

Die Kommission erachtet es als ethisch unvertretbar, wenn Menschen wegen ihrer lebensverneinenden Haltung geholfen wird, aus dem Leben zu scheiden. Bei psychisch Kranken sollen die Hürden für die Sterbehilfe höher gelegt werden: Nur wenn das Leiden chronisch verläuft, soll die Beihilfe zum Suizid rechtlich möglich sein.

Allgemein fordert die Ethikkommission, dass Suizidwillige eine intensivere und längere Begleitung erhalten. Mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche seien unabdingbar; eine Entscheidung auf dem Korrespondenzweg oder per Telefon dürfe nicht mehr möglich sein. Dabei sei besonders wichtig, mit den Betroffenen Einzelgespräche zu führen, sagte die Geschäftsführerin der Ethikkommission, Sibylle Schürch. Nur so könne sicher gestellt werden, dass der Suizidwunsch nicht auf Druck von Aussen zu Stande gekommen sei.

Die Begleiter sollen zudem die Pflicht haben, ihre Klienten auf Alternativen zur Selbsttötung hinzuweisen. Und in jedem einzelnen Fall müsse eine Zweitmeinung eingeholt werden.

Kommission vom Bundesrat enttäuscht
Mit dem Kriterienkatalog konkretisiert die Ethikkommission ihre letztjährige Forderung an den Bundesrat, die organisierte Sterbehilfe einer staatlichen Kontrolle zu unterstellen. Im Mai dieses Jahres lehnte der Bundesrat jedoch eine staatliche Aufsicht ab. Er argumentierte, das geltende Recht sei griffig genug, um Missbräuche zu verhindern.

An der Pressekonferenz zeigte sich die Ethikkommission vom der Untätigkeit des Bundesrats enttäuscht: «Wir hatten gehofft, dass unsere Empfehlungen Eingang ins Justizdepartement finden», sagte Kommissionspräsident Christoph Rehma
Quelle: nzz.ch

Kritik an mangelnden Sorgfaltspflichten unter "Ausnutzung" von Ärzten bei der als umstritten geltenden Schweizer Organisation DIGNITAS kommt auch im Beitrag "Mein Tod gehört mir" zum Ausdruck. Der am 01.11.2006 in der ard ausgstrahlte Beitrag steht dabei der assistierten Suizidhilfe durchaus wohlwollend gegenüber. Positiv berichtet wird über EX-INTERNATIONAL und die Regelung zur ärztlichen Suizidhilfe bei Todkranken in Oregon / USA.

Zur Kritik an DIGNITAS, Freitodwillige nicht auf bestehende rechtliche Alternativen aufmerksam zu machen, siehe sehr scharf auch RA Putz: im Teilnehmerbeitrag auf einer Veranstaltung im März 2006 in Nürnberg unter Beteiligung von Herrn Minelli (Genaralsekretär von DIGNITAS) und im für die DGHS erstellten Gutachten über die legalen Möglichkeiten in Deutschland zum begleiteten Freitod. (siehe www.dghs.de / Publikationen)

aerzteblatt.de
(Leider mit einer falschen Darstellung, denn es heißt dort: "In der Schweiz gilt eine im Vergleich zu den meisten europäischen Staaten sehr liberale Regelung für assistierten Selbstmord. In Deutschland ist jede Hilfestellung zum Suizid genauso verboten wie jede Form aktiver Sterbehilfe. " Richtig ist hingegen, dass in Deutschland die Hilfestellung zum Suizid eines Freiwillensfähigen nicht ausdrücklich strafbar ist. Wenn Bundesärztekammer Präsidenten Prof. Hoppe die ärztliche Suizidhilfe mit verbotenem Tötungshandeln gleichsetzt, so wiederholt er hiermit die theologische Auffassung von Kardinal Lehmann. Beide vertreten einen Grundsatz der katholischen Morallehre, der jedoch nichts mit der Rechtslage zu tun hat.