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Unterschiedliche Bewertungen des Traunsteiner Falls

10. Nov 2008

München Berlin Traunstein

Unterschiedliche Bewertungen hat das Urteil des Landgerichtes Traunstein vom 16.10.2002 hervorgerufen. Dieses hatte wie berichtet die Klage des Vaters (und gesetzlichen Betreuers) eines 37-jährigen Wachkoma-Patienten abgewiesen, der für diesen Sterbehilfe durch Verzicht auf künstliche Nahrungszufuhr vom Pflegeheim erzwingen wollte.

Die Anwaltskanzlei Putz (u. a.) in München, welche den Vaters anwaltschaftlich vertritt, kündigte sofort Berufung gegen das Urteil (Az. 3 0 205/02) an und sieht in der Klage einen Präzedenzfall. Das Urteil sei als ’emotionale Entscheidung’ zu werten.

Einige MitarbeiterInnen des Heimes, in dem der Wachkomapatient seit 4 Jahren (!) versorgt wird, drohten mit Kündigung, wenn das Heim zu einem Abbruch der Magensonde gezwungen würde.

Hospize fanden sich, wie in der Verhandlung dargelegt, nicht bereit, den Patienten aufzunehmen, um ihm eine fachlich und menschlich unterstützte Sterbebegleitung anzubieten. Die Deutsche Hospizstiftung begrüßte vielmehr das Urteil. Die Pflegenden würden den betroffenen Wachkomapatienten als Menschen erleben, der lächelt und sich über Süßes in seiner Magensonde freut.’ Wirkliche Selbstbestimmung’ gäbe es nur mit dem Formular einer Medizinischen Patientenanwaltschaft, der ‘rechtlich abgesicherten Patientenverfügung’ der Hospizstiftung mit Sitz in Dortmund welche den Ernährungsabbruch im Dauerkoma ausdrücklich nicht vorsieht. Monika Falkner, Sprecherin der Deutschen Hospizstiftung, warnte vor ‘Sterbehilfe durch die Hintertür’.’ Eine Beweislastumkehr wäre fatal. Das hieße, Schwerstkranke müssten Essen und Trinken extra einfordern ‘

Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) mit Sitz in Augsburg schätzte den vorliegenden Fall so ein, dass ‘Aussage gegen Aussage’ steht. Außerdem gelte: ‘Niemand darf zu Sterbehilfe-Handlungen gezwungen werden’ weder Ärzte noch Pflegepersonal. Sie unterbreitet gleichzeitig den Vorschlag, dass Pflegeheime ‘mit einem eventuell vorhandenen Absolutheitsanspruch auf Lebenserhaltung’ vorher grundsätzlich ihre Haltung zur Sterbehilfe im Heimvertrag offen legen müssten.

Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) wies darauf hin, dass Fälle wie der vorliegende nur durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen zu einer befriedigenden Lösung gelangen könnten. Dazu gehört eine individuelle Patientenverfügung, die hier auf den Einzelfall bezogen schon im Vorfeld ein striktes Reanimationsverbot und sicherheitshalber zusätzlich ein Verbot zur künstlichen Ernährung hätte enthalten müssen. Es bedürfe darüber hinaus der Kommunikation zwischen allen Beteiligten und vor allem der Unterstützung von Angehörigen, welche als Betreuer ja die Zustimmung zum Legen der Magensonde geben müssen. Diese sei bei Hinterlegung einer Patientenverfügung in der Zentralstelle des HVD in Berlin gewährleistet.