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Vorbehalte gegenüber PV-Ankreuzformularen und andere Bewertungen

10. Nov 2008

Laut Dr. Norbert Sehn, Chefarzt der Fachabteilung Anästhesiologie/Intensivmedizin am Eichhof-Krankenhaus Lauterbach sollten “Patientenverfügungen, die zum Ankreuzen sind, vermieden werden.”

27.11.2009, Quelle: osthessen-news.de/beitrag

 

Die Deutsche Hospizstiftung rät in ihrem 12 Punkte-Check (Siehe Punkt 4):

“Vermeiden Sie Formulare, in denen Sie vorgefertigte Sätze und Aussagen nur noch ankreuzen müssen.”

Der Humanistische Verband Deutschlands sieht dies nicht so eng, da die vorliegenden Ankreuzvarianten zumindest besser sind als die meisten unterschriftsreifen Vordrucke ohne Ankreuz-, d. h. Wahlmöglichkeit.

 


 Michael Kauch (MdB/FDP)  im Beitrag Anfang August 2009 bei einer Informationsveranstalung in Radolfzell (Kauch ist Mitinitiator des jetzt verabschiedeten Patientenverfügung-Gesetzes).

 

<<  …  Eine Ankreuzverfügung hält Kauch nicht für angemessen. Es gibt mehr als 200 Vorlagen im Internet das meiste ist Schrott, so sein Fazit. Er empfiehlt eine Verfügung, die aus Textbausteinen persönlich zusammengestellt ist. … Laut Kauch sei es nicht sinnvoll, alle möglichen Fälle aufzuführen. Man solle als Einleitung seine eigenen Wertvorstellungen notieren. Dies gebe eine Grundvorgabe, um die Entscheidungen zu verstehen. Im weiteren Teil können dann Details spezifiziert werden. … “  >> Quelle: http://www.suedkurier.de/radolfzell/Abgeordneter-informiert-ueber-Patientenverfuegung vom 4.8.2009


Fritz Rudolf Körper, stellvertretender SPD-Fraktionsvorsitzender laut Aachener Zeitung vom 30.4.09 in einer Informationsveranstaltung:

 

<< … Als erste Antwort auf die Frage, wie eine Patientenverfügung am besten verfasst wird, hatte Körper eine Broschüre des Bundesjustizministeriums mitgebracht. Ausdrücklich gewarnt wurde davor, ein Formular zu benutzen, in dem einfach Kreuzchen gemacht werden müssen. “Wichtig ist, dass die individuelle Einstellung des Einzelnen deutlich wird”, betonte Körper.>>

 


Auch Thema in der Bundestagsdebatte vom 26.06.2008:

Der CDU-Abgeordnete Markus Grübel sagte zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen, die Gefahr von Irrtümern sei sehr groß. “Ein falsches Kreuz bei einer Multiple-Choice-Patientenverfügung und schon ist es geschehen“, so Grübel, der selbst Notar ist und auf entsprechende Erfahrungen bei der Beratung zu Patientenverfügung verweist.

 


In einer Berliner Tageszeitung (Tagesspiegel vom 12.11.07) anhand des (authentischen?) Falles von Horst Breger wird darauf hingewiesen, dass ein bloßes Formular zum Ankreuzen “nicht ausreichend” wäre. Kreuzchen seien “zu ungenau”. Ob damit die Bayerische Patientenverfügung gemeint ist, scheint aufgrund der Beschreibung naheliegend, bleibt aber ausgespart. (Empfohlen werden am Ende des Artikels zur Pflegesituation der Ansatz des BMJ, des Humanistischen Verbandes und der Deutschen Hospizstiftung):

” Nun füllt Breger eine Patientenverfügung aus, auf einem Formblatt kreuzt er an: keine Wiederbelebung, keine künstliche Ernährung. Stattdessen erklärt sich der Todkranke mit Palliativmaßnahmen einverstanden, die nur noch der Linderung der Schmerzen dienen. Ausdrücklich nimmt er lebensverkürzende Nebenwirkungen in Kauf. Niemand konnte vorhersehen, dass Bregers kurzfristig aufgesetzte Willenserklärung nicht ausreicht Kreuzchen sind zu ungenau.

Eine Verfügung ist umso wirksamer, je genauer sie den Fall trifft, über den entschieden werden soll. Sie muss jedoch offen genug sein, um die Vielzahl möglicher Erkrankungen abzudecken. Horst Breger spricht nur noch wenig, manchmal glaubt er, wieder Kind zu sein. Um wenigstens sein Gedächtnis zu erhalten, beginnen die Ärzte mit einer Hirnbestrahlung. Breger aber hat Angst vor der Therapie. Er möchte nur noch seine Ruhe. Doch klar ausdrücken kann er sich nicht mehr. Sollen die Ärzte die Therapie abbrechen und Breger sterben lassen, weil eine Heilung aussichtslos ist? Oder auf die minimale Chance kurzer Besserung hoffen? In der Patientenverfügung von Horst Breger steht zum Thema Ganzhirnbestrahlung kein Wort. “

Quelle: Tagesspiegel vom 12.11.2007

Es bestehen in der medizinischen und juristischen Bewertung von so genannten Ankreuzvarianten nach dem Muster der Bayerischen Patientenverfügung gewisse Widersprüche und Unstimmigkeiten.

So werden Erläuterungen des Palliativmediziner Prof. Dr. Müller-Busch in der Berliner Woche vom 06.06.2007 wie folgt wiedergegeben: Jeder Vorsorgewillige sollte seine individuelle Patientenverfügung “selbst formulieren und einige der wichtigsten Kriterien konkret benennen.” Standardformulare “zum Ankreuzen empfehlen sich deshalb nicht.”

Während wiederum RA Wolfgang Putz, Lehrbeauftragter und Fachanwalt für “Patientenrechte am Lebensende” aus München umgekehrt dringend davon abrät, sich selbst eine Patientenverfügung mit eigenen Worten aufzusetzen.

Die Warnungen vor Ankreuzvarianten wegen vermeintlicher späterer Manipulationsmöglichkeit scheinen jedoch zu überwiegen. “Bei Vorlagen zum Ankreuzen können auch nachträglich von anderen Personen einfach zusätzliche Kreuze gesetzt werden” warnt der Bonner Notar Michael Uerlings als befragter Experte in der Berliner Morgenpost vom 14.06.2007. “Einfach einen Vordruck ausfüllen oder ankreuzen reicht in der Regel nicht aus“, schlussfolgert die Zeitung.

Verbraucherschützer warnen bereits seit Jahren vor einfachen “Musterformularen”. Daran zu gelangen sei einfach zu einfach. Denn unterschiedlichste Gesellschaften oder Vereine böten mehr als hundert verschiedene Vordrucke, viele davon kostenlos im Internet, an. Die Frage, was letztlich in einer einwandfreien Verfügung stehen muss, ließe sich nicht eindeutig beantworten. Denn der Inhalt sollte speziell auf den jeweiligen Patienten zugeschnitten sein. “Man darf niemals einfach nur einen Vordruck ausfüllen oder gar ankreuzen”, warnt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. Jede Verfügung sollte individuell und persönlich angepasst sein.

 

 


 

Zur “Bayerischen Patientenverfügung” 

Insgesamt wird die so genannte Bayerische Patientenverfügung (Formular des Bayerischen Justizministeriums) von vielen Experten und Praktikern hoch gelobt allerdings teils von denselben, die sich gegen Ankreuzformulare wenden. Dabei handelt es sich bei der Bayerischen Verfügung (an der u. a. die Bayerische Hospizstiftung und RA Putz mitgewirkt haben) gerade um ein Formular, welches an wenigen Stellen nur durch Ankreuzen zu bestätigen und dann zu unterschreiben ist.

Es handelt sich um die einfachste und billigste Lösung zum Nulltarif (will man nicht auf andere, u. U. textlich problematische, beliebige andere Formularangebote zurückgreifen)

Mögliche Gründe gegen ein Ankreuzformular nach dem Bayerischem Modell:

es wird befürchtet, dass (sollte es später zu Auseinandersetzungen oder verschiedenen Interpretationen kommen) eine Ankreuzvariante als zu wenig fälschungssicher bewertet werden könnte
ein Kreuz kann “an der falschen Stelle” leicht auch aus Versehen oder Unverständnis gemacht oder unterlassen werden 
die einfache und schnelle Ankreuzvariante enthält keine Abwägungsmöglichkeiten und hält u. U. vorsorgewillige Patienten davon ab, sich näher mit konkreten Fragen, die eigene Situation und z. B. Schwerstpflegebedürftigkeit betreffend, zu beschäftigen und eigene Wünsche zu formulieren.

In den Erläuterung der Broschüre Standard-Patientenverfügung des HVD heißt es dazu:
” Die direkt nutzbare Ankreuzvariante als einfachste Form einer Standard-Patientenverfügung nach dem “Bayerischen Modelle” wird hier trotz Vorbehalten mit angeboten. Denn sie kann in dringenden Fällen unverzichtbar sein und ist manchmal die einzige Möglichkeit für Menschen, die einen darüber hinausgehenden Aufwand scheuen “Allerdings sei “die Dokumentenform einer Standard-Patientenverfügung” vorzuziehen, oder das “noch genauere Instrument einer individuell-konkreten Patientenverfügung” zu empfehlen.

Auch Notar ist nur medizinischer Laie

Sinnvoll sei es, eine medizinisch den Hausarzt zu bitten, die Verfügung zu überprüfen, und mit der Unterschrift sein Einverständnis schriftlich festzuhalten. Das ist auch die Auffassung von Bundesärztekammerpräsident Hoppe: “Denn letztlich interessiert sich der später behandelnde Arzt eher für das Urteil eines Kollegen, als für die Meinung eines Notars, der ja auch nur ein medizinischer Laie ist”.