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Vorstellung der neuen Bundesärztekammer Richtlinie zur Sterbebegleitung

10. Nov 2008

Ärzteschaft bleibt beim strikten Nein zur aktiven Sterbehilfe Quelle: Deutsches Ärzteblatt vom 05.05.2004

BERLIN. Die deutsche Ärzteschaft hält weiterhin an ihrem strikten ‘Nein’ zur aktiven Sterbehilfe fest. “Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf ein Sterben in Würde nicht aber das Recht, getötet zu werden”, erklärte Bundesärztekammer (BÄK)-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe am 4. Mai in Berlin. Die Organisation stellte dort die überarbeiteten “Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung” vor.

“Ein einklagbares Recht auf aktive Sterbehilfe ist zwar vermeintlich die ultimative Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung, doch von da aus ist der Weg nicht mehr weit in eine Gesellschaft, die den Menschen den Tod nahe legt, wenn sie mit dem Leben nicht mehr zurecht kommen”, so Hoppe.

Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung wurden zuletzt 1998 überarbeitet. Die jetzige Novellierung war vor allem deshalb notwendig geworden, weil in den vergangenen Jahren diverse höchstrichterliche Urteile zur Frage ärztlichen Verhaltens am Lebensende gefällt wurden. Auf Grund dieser Entwicklungen sah sich die BÄK veranlasst, ihre Grundsätze noch einmal neu zu überdenken und redaktionell zu bearbeiten./hil

Die Richtlinie finden Sie hier:

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=41760


Ergänzend zu den überarbeiteten Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung und zum Umgang mit Patientenverfügungen (siehe unter: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Sterbebegleitung2004/index.html) ist besonders die Stellungnahme von Herrn Prof. Beleites zu empfehlen unter: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Ethik/50Sterben/50SterbebegleitungBeleites.html

Zitat: ” Auch wird nun in mehreren Passagen verdeutlicht, dass die Anlegung einer PEG sowie die Fütterung über sie, nur statthaft sind, wenn sie nicht gegen den Willen oder gegen den mutmaßlichen Willen des Patienten erfolgen.

Im Abschnitt I, welcher sich mit dem Verhalten bei Sterbenden beschäftigt, wurde ausdrücklich betont, dass Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr nicht zur Basisbetreuung gehören, weil Sterbende gerade eben durch Flüssigkeitszufuhr unverhältnismäßig belastet werden können so kann es beispielsweise beim Versagen der Nieren zu Wassereinlagerungen oder einem Lungenödem kommen. Dies heißt aber nicht, dass man künftig Sterbende verhungern oder verdursten lassen wird, sondern die Neuerung beruht auf der Erkenntnis, dass beispielsweise das subjektive Durstgefühl am Ende des Lebens nicht mit der Flüssigkeitszufuhr korreliert, aber wesentlich durch die Trockenheit der Mundschleimhäute bestimmt wird. Deshalb haben wir in den Grundsätzen das Stillen der subjektiven Empfindungen Hunger und Durst aufgenommen.”