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BAEK-Praesident Hoppe: Aerztliche Suizidbeihilfe in Diskussion

29. Apr 2010

Endlich bewegt sich etwas bei der ärztlich assistierten Suizidhilfe.

In einer SWR-Hörfunk-Diskussion gestern (28.4.) warf Dr. de Ridder (Wie wollen wir sterben?) Bundesärztekammerpräsident Hoppe vor: Es geht nicht an, dass das ärztliche Standesrecht diese Form der Hilfe zur Selbsttötung verbiete, obwohl sich der Arzt jedenfalls im konkreten Fall juristisch nicht strafbar machen würde. Sich ausschließlich darauf zu berufen `Anwalt des Lebens´ zu sein, finde ich zu kurz gegriffen, wohlfeil und nicht angemessen.” Bei den meisten schwerkranken Geriatrie-Patienten käme die segensreiche Palliativmedizin gar nicht an. Es gibt auch Fälle, wo die Palliativmedizin gar nicht zuständig ist. De Ridder, Chefarzt der Rettungsstelle der Vivantes Klinik am Urban in Berlin Kreuzberg, schilderte den Fall einer Patientin, die vom Kiefer abwärts gelähmt ist. Würde diese Frau den Wunsch äußern, zu sterben, würde er ihr helfen, erklärte De Ridder. Sie sei erst durch die monatelangen medizintechnischen Behandlungen überhaupt in diese Situation geraten.

Der ebenfalls an der SWR-Diskussion teilnehmende Rechtsanwalt Wolfgang Putz und seine Kollegin Beate Steldinger vertreten die rechtlichen Interessen dieser Patientin. Deren Lebensgefährte hatte sich in akuter Not zunächst an die Zentralstelle des Humanistischen Verbandes Deutschlands in Berlin gewandt. Die Patientin hat nunmehr seit einigen Monaten die Unfallklinik verlassen, befindet sich in einer betreuten Wohnsituation und kann wieder selbstständig atmen was wochenlang nicht möglich war.

De Ridder betonte, er würde sich nicht mit medizinischen Dilettanten oder Geschäftemachern wie den Sterbehelfern Kusch oder Minelli gemein machen, sondern spreche aus der Mitte der Ärzteschaft.

Hoppe erklärte darauf hin in der Sendung, de Ridder habe von der Bundesärztekammer in einem solchen Fall ärztlich assistierten Suizids keine Konsequenzen zu fürchten. Es habe bisher überhaupt keinen, bzw. vor langer Zeit nur einen einzigen berufsgerichtlichen Fall gegeben, nämlich den von Prof. Hackethal, da dieser ebenfalls an die Öffentlich getreten sei. Ansonsten fänden diese Fälle in der Grauzone statt, wo er, Hoppe sie lieber belassen würde. Auch nach dem Standesrecht sei die Suizidbeihilfe ja nicht standesrechtlich verboten, sie werde nur als ärztlich unethisch bezeichnet. Das schließe jedoch nicht aus, dass Ärzte in einzelnen Fällen der Auffassung seien, dass es doch ethisch vertretbar sei.

Dann folgte die eigentliche Sensation

BÄK-Praesident Hoppe kündigte gleichzeitig eine Neuerung an!

Die Bundesärztekammer prüfe derzeit intern ihre Haltung in Bezug auf die “Beihilfe zur Selbsttötung”. Eine Fortschreibung der entsprechenden Grundsätze sei für 2011 vorgesehen. Zur Zeit gäbe es noch unterschiedliche Auffassungen zwischen zwei BÄK-Ausschüssen: dem für die Grundsätze und dem für das Berufsrecht zuständigen.

Und auch zu einer immer noch von renommierten Juristen verbreiteten Fehlinformation zum Patientenverfügungsgesetz will sich die Bundesärztekammer dann dankenswerterweise äußern: Dass eine eindeutige (!) Patientenverfügung Ärzte (z. B. in der Klinik) direkt bindet, soll lauf Hoppe auch in den neuen Grundsätzen klargestellt werden.

Siehe auch Pressemitteilung von Wolfgang Putz, Münchner Rechtsanwalt für Medizinrecht und Lehrbeauftragten an der Ludwig-Maximilians-Universität

http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank/2010-4-29/pm-von-ra-putz-bundesaerztekammer-prueft-neufassung-zum-aerztl-assistierten


podcast von Mittwoch, 28.4.2010 hier zum Nachhören:

http://www1.swr.de/podcast/xml/swr2/forum.xml

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