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Berliner Staatsanwaltschaft: Intensivbehandlung gegen PV war Körperverletzung

4. Dez 2008

Sachentscheidung Staatsanwaltschaft Berlin:

  • Intensivmedizinische Weiterbehandlung durch
    Charité-Oberarzt entgegen Patientenverfügung war vorsätzliche Körperverletzung
  • Mitschuld an Verbotsirrtum trifft Berufsordnung der Berliner Ärztekammer

<< Das Verhalten des Oberarztes Dr. K. ist als vorsätzliche Körperverletzung zu werten, weil er eine begonnene künstliche Beatmung und Ernährung entgegen einer Patientenverfügung nicht abgebrochen hat. Dies geht aus einer Sachentscheidung der Berliner Staatsanwaltschaft hervor, die dem
Humanistischen Verband Deutschlands vorliegt. Entscheidende Mitschuld trifft danach die Berliner Ärztekammer, die im § 16 ihrer Berufsordnung bis heute Patientenverfügungen in bestimmten Situationen für unbeachtlich erklärt. Anzeige
erstattet hatte die Witwe des auf einer Intensivstation der Charité in
Berlin-Mitte verstorbenen Günter Marquardt.

Der nierenkranke Patient hatte in einer Patientenverfügung festgelegt, dass Dialyse, Beatmung sowie künstliche Ernährung nicht länger erlaubt sind. Als sich sein Zustand nach einem Eingriff zunehmend verschlechterte und ihr Mann
bewusstlos blieb, legte die bevollmächtigte Ehefrau Monika Marquardt die Patientenverfügung vor. Sie erwartete, dass man ihn nun friedlich sterben
lassen würde.

Der verantwortliche Arzt Dr. K. weigerte sich jedoch, dem nachzukommen. Mir wurde das Wort `Euthanasie´ an den Kopf geworden und der Hinweis, `man sei hier doch nicht in Holland´, berichtet die Ehefrau. Es folgten jahrelange zermürbende zivilrechtliche Verfahren und Ermittlungen. …>>

Vollständige Meldung siehe: http://hpd.de/node/5888 

 

Aus dem parallel gelaufenen Zivilrechtsprozess geht hervor, dass der bewusstlose und künstlich beatmete Patient Günter Marquardt sogar noch am Tag vor seinem Tod
unter Protest seiner Ehefrau zwangsweise der Dialyse zugeführt wurde.

Das ausführliche Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin (vom September 2008) wird unter Angabe Ihrer Fax-Nr., wenn Sie Patientenverfügung-Newsletter-Abonnent sind,
gern zugänglich gemacht.
Berufsordnung der Berliner Ärztekammer mit dem
in Frage stehenden § 16:

http://www.aerztekammer-berlin.de/35_Recht/06_Gesetze_Verordnungen/331_BerufsO.pdf

 


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