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BGH-Urteil zu (un)sicheren Patientenverfügungen

10. Aug 2016

INHALT:

  • BGH-Urteil zu Streitfall um künstliche Ernährung – Patientenverfügung war nicht konkret genug
  • Welche Anforderungen benennt das Gericht? Millionen Deutsche aufgefordert, ihre Dokumente zu prüfen?
  • Aktueller Fall in Pforzheimer Klinik
  • Kommentar und hilfreiche Tipps

Dazu zahlreiche Medienstimmen dazu (hier Auswahl):

>> Für viele Menschen dürfte die Vorstellung schwer erträglich sein, einmal selbst in so eine Situation zu kommen: Eine Frau setzt sich mit Krankheit und Sterben auseinander. Mit mehreren Patientenverfügungen und Vollmachten trifft sie Vorsorge für den Fall, dass sie dann nicht mehr selbst entscheiden kann, was mit ihr geschieht.

Aber als sie nach einem Hirnschlag im Heim liegt und nicht mehr sprechen kann, ist das alles nichts wert. Die Formulierungen sind zu unklar. Im Streit, ob die Mutter nun sterben will oder nicht, zerbricht die Familie. Die Töchter bekämpfen sich vor Gericht. Am Dienstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Fall zumindest einige Fragen geklärt (Az. XII ZB 61/16).

Für Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz ist die Entscheidung ein “Weckruf”: “Millionen Menschen müssen dringend überprüfen, ob ihre Patientenverfügungen womöglich vor Allgemeinplätzen nur so wimmeln.” << Quelle: www.n-tv.de/Patientenverfuegungen-fuehren-zu-Streit
BGH: Diese Patientenverfügung ist nicht konkret genug

>> Bereits 2003 und dann noch mal 2011 hatte sie [die betroffene Schlaganfallpatientin] allerdings zwei wörtlich identische Patientenverfügungen verfasst. Darin legte sie fest, dass im Falle eines schweren Dauerschadens ihres Gehirns “lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben” sollten. Bei einem Notar erhielt eine ihrer drei Töchter eine Generalvollmacht, die auch zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung berechtigte. Darin legte die Mutter fest, dass sie bei einer unheilbaren Erkrankung keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen lege, sofern feststehe, dass eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei.

Als die Frau schließlich krankheitsbedingt künstlich ernährt werden sollte, stimmte die Tochter in Absprache mit der Ärztin diesem Schritt zu. Die anderen beiden Töchter sahen damit jedoch den Willen ihrer Mutter missachtet. Sie verlangten einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer, der die Vollmachten ihrer Schwester widerruft. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, begrüßte, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss für Klarheit gesorgt habe. Formulierungen in den Patientenverfügungen müssten hinreichend konkret sein, sagte er. Ankreuzformulare reichten nicht aus. Nach dem Beschluss seien Millionen Deutsche aufgefordert, ihre Verfügungen zu überprüfen. << Quelle: www.morgenpost.de/Urteil-Patientenverfuegung-muss-praezise-verfasst-sein

>> Und hier stellt der Bundesgerichtshof Regeln auf, die für alle Inhaber von Patientenverfügungen zentral sind: Wer seine Angehörigen dazu verpflichten will, ihn in bestimmten Situationen sterben zu lassen, muss konkret für diese Situation die ärztlichen Maßnahmen beschreiben. Oder er muss sich auf spezifische Krankheiten oder Behandlungssituationen beziehen. …<<

Quelle: www.tagesschau.de/inland/patientenverfuegung

Auf dieser Seite finden sich lesenswerte Kommentare viele reagieren empört oder zynisch auf die Zumutung des Gerichtes, sich mit der Frage, wann welche Maßnahmen unterlassen werden sollen, so konkret (Ich bin doch kein Hellseher) auseinandersetzen zu müssen. Einer lautet: Vermutlich muss [die Anweisung] in etwa so lauten: Sollte im Zuge karzinogener Metastasierung Apparatemedizin eingesetzt werden sollen, so ist das abzulehnen! – Pech, wenn der Mensch vor einen Laster läuft. Er findet seinen zerquetschten Körper apparativ versorgt, weil´s ja kein Krebs ist.

Andere sehen überhaupt nicht ein, dass sie sich (vermeintlich!) nun in die Hände von Juristen begeben müssen sei es, dass man sich einen teuren Rechtsanwalt (Notar) nicht leisten kann oder dass die Version eines Notars richtig gruselig war.

Aktueller Fall in Pforzheim Neurologen sahen noch Besserungschancen

Nahrung hat die Problematik nicht anerkannter Patientenverfügungen zudem vom Fall der 79-jährigen Ida V. aus Pforzheim erhalten. Demnach würde die inzwischen verstorbene Schlaganfallpatientin in der Nacht des 1. Juli 2016 reanimiert und künstlich beatmet – entgegen ihrer Patientenverfügung. Darin sei u.a. ihr Wunsch vermerkt gewesen, dass sie im Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung und falls sie geistig nicht in der Lage ist, zu entscheiden, weder wiederbelebt noch künstlich beatmet werden möchte. Die Tochter Kerstin V. zeigt sich entsetzt.

Der Chefarzt der Neurologie habe in einem Brief an die Angehörigen um Verständnis für das Handeln der Klinik geworben. Darin wird erklärt: Ida V. sei es so gut gegangen, dass sie auf die Geriatrische Frühkomplexrehabilitation (GFK) hätte verlegt werden können. Dort helfe man erkrankten älteren Menschen wieder zu einem selbstständigeren Leben.

Quelle: pz-news.de/pforzheim_Klinik-belebt-79-Jaehrige-trotz-vorliegender-Patientenverfuegung-wieder

Kommentar und Tipps “Was tun”?

von der Bundesbeauftragten des HVD für Patientenverfügungen, Dipl. Psych. Gita Neumann

Entsetzte und empörte Töchte – in die eine und in die andere Richtung. Dabei scheint in beiden Fällen (des beim BGH verhandelten und des der Ida V. in Pforzheim) klar zu sein, was die beiden 75- und 79- jährigen Mütter mit ihrer Vorsorgeregelung zu verstehen geben wollten: In dem eingetretenen Fall bzw. Dauerzustand sterben zu wollen, insbesondere mit Schäden ihres Gehirns. Hatten sie nur keine hinreichende Patientenverfügung was wären denn die Anforderungen (und wären diese nicht zu kleinkariert und überzogen)? Um Formalkram, der nun ein Heer Juristen für mehr Verbindlichkeit zu beschäftigen hätte, handelt es sich jedenfalls nicht es geht vielmehr um Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Diese sollen dem BGH zufolge aber auch nicht überspannt werden. Es reiche vielmehr völlig, wenn der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Be­handlungssituation will und was nicht, so die Richter.

Dazu ist nicht die Phantasie der Verfügenden gefragt. Sondern es eignen sich durchaus Modelle mit hinreichend präzisen und umfassenden Textbausteinen, wie dies bei einer der Standard-Patientenverfügung nach dem ursprünglichen Modell des Bundesjustizministerim der Fall ist. Abzuraten ist hingegen von einem Formular, welches meist an erster Stelle bei Google zu finden ist. Dabei hört sich dessen Kernforderung für Laien eigentlich gut und treffend an: Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden. Doch geht es hier nur um eine irreversibel bevorstehende Todesnähe oder auch um einen Zustand, der eben noch jahrelang andauern könnte?

Der BGH hat in seinem am 9.8. veröffentlichten Beschluss (Az. XII ZB 61/16) formuliert, was hingegen nicht hinreichend ist:

Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.”

Am besten sollte in einer Patientenverfügung deutlich werden, worauf sich eine Festlegung bezieht: nur auf die Behandlung einer Grunderkrankung mit intensivmedizinischen Maßnahmen, auch auf die Behandlung vielleicht leicht therapierbarer Nebenerkrankungen oder vielleicht sogar auf ein absolut eindeutiges Verbot z. B. einer der PEG-Magensonde bei gleichzeitiger Erlaubnis einer kurzfristigen Kalorienzufuhr per Infusion im Krankenhaus? Solche Differenzierungen sind soweit bekannt derzeit nur im Modell einer Optimalen Patientenverfügung zu treffen, deren Fragen offen im Internet einsehbar sind.

Tipps:

  • kompetente professionelle Hilfe sollte medizinisch fachkundig sein
  • der Gang zum Notar oder Rechtsanwalt ist nicht angesagt
  • auch Ankreuzmodelle (allerdings mit präzisen Optionen) kommen in Frage
  • es reichen Umschreibungen von späteren Situationen und Zuständen
  • die Auswahl der Bevollmächtigten ist zu beachten
  • Optimal wirksam ist eine differenzierte, maßgeschneiderte Patientenverfügung

Mit seinem Beschluss wendet sich nun der Bundesgerichtshof gegen vorschnelle Interpretationen einer ungenauen Patientenverfügung und rückt damit den Gedanken des Lebensschutzes wieder stärker in den Mittelpunkt. So unmittelbar einsichtig der Wunsch etwa nach einem “würdevollen Sterben” auch sein mag, eine verbindliche Patientenverfügung muss demzufolge konkreter werden. Das kann man bedauern. Aber immerhin kann dagegen etwas getan werden: Es sollte ein Ansporn zu noch mehr Aufklärung sein, damit der Wille alter und kranker Menschen wirklich umgesetzt werden kann. Und auch die Vorsorgenden selbst sollen sich zusammen mit ihren Bevollmächtigen ein paar Gedanken darüber machen.

Aber auch wer keine solche konkrete Differenzierung vorgenommen hat, sollte natürlich auf offensichtlichen Wunsch hin sterben dürfen. Im Gerichtsbeschluss ist von Therapieerfolg die Rede, was auf die Frage der ärztlichen Indikation verweist. Denn unabhängig von der sorgfältigen Prüfung des Patientenwillens müssen sich die behandelnden Ärzte fragen lassen: Was ist denn das Behandlungsziel, wenn etwa eine alte Frau dauerhaft bettlägerig ohne Bewusstseins- und Kommunikationsfähigkeit künstlich am Leben erhalten wird?