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Ein Jahr Suizidhilfeverbot – Stand beim Bundesverfassungsgericht

6. Nov 2016

Berlin/ Karlsruhe Die Möglichkeit einer professionellen Hilfe zum Sterben wird von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung befürwortet, die große Mehrheit unserer Abgeordneten lehnt sie ab (nicht für sich selbst und für Prominente, aber eben als Möglichkeit für die ganz normalen Menschen). Am 6. November 2015, heute auf den Tag genau, beschloss der Bundestag gleich im ersten Wahlgang das Verbot der fachgerechten Hilfe zum Suizid. Es handelte sich um den Entwurf der Abgeordneten um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD). Der in Kraft getretene Strafbarkeitstatbestand im neugeschaffenen § 217 StGB lautet:

  • (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sieben Verfassungsbe­schwerden dagegen liegen mittlerweile den Karslruher Richtern vor und zwar aus sehr unter­schiedlichen Blick­win­keln: Geltend gemacht haben ihre Einwände nicht nur die zwei unmittelbar betroffenen Sterbe­hilfevereine, sondern auch Palliativmediziner und tödlich erkrankte Patienten. Interessant ist sich heute noch mal anzusehen, wer namentlich für das Gesetz gestimmt hat – entgegen natürlich damals schon bestehenden verfasssungsrechtlichen Bedenken.

Kollateralschäden über Suizidhilfe hinaus

Der Straftatbestand einer absichtlichen “geschäftsmäßigen Förderung” der Selbsttö­tung ist klar und eindeutig nur für die beiden Suizidhilfevereine Sterbehilfe-Deutschland und DIGNITAS gegeben. Sie stellten ihre Tätigkeit auf deutschem Boden auch sofort ein. Das sie betreffende Verbot wurde von den meisten Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich begrüßt oder jedenfalls nicht bedauert. Inzwischen macht sich bei diesen allerdings die berechtigte Sorge bemerkbar, dass ihre eigenen Tätigkeitsfelder durchaus mitbetroffen sind. Die Gegner des Gesetzes hatten im Vorfeld vergeblich auch vor sogenannten Kollateralschäden gewarnt. Diese sind inzwischen definitiv eingetreten.

Die unbestimmt bleibenden Strafbarkeitsrisiken treffen in besonders sensiblen Bereichen ärztliche sowie auch hospizliche und beratende Tätigkeiten. Bei helfenden Personengrup­pen bestehen subjektive Befürchtungen aufgrund der neuen Lage. Die Rechtsunsicherheit wirkt dort verstärkt, wo es sich um nicht klar geregelte Formen atypischer und indirekter Sterbe­hilfe handelt, die bisher medizinethisch und -rechtlich als geboten oder zumindest als erlaubt angesehen wurden. Dies gilt insbesondere für das Zurverfügung-Stellen vom hochwirksamen Medikamenten gegen Schmerzdurchbrüche oder Atemnot bei todkranken Patienten zu Hause. Wenn diese die Medikamente zur Selbsttötung nutzen sollten, könnten sich Palliativmediziner nach § 217 StGB strafbar machen, weil sie die Gelegenheit dazu verschafft haben.

Insgesamt droht ein restriktiver werdendes Klima zu Lasten von Patientenrechten zum humanen Sterben auch außerhalb der Suizidhilfethematik. So kann schon die Gewährung eines Hospizzimmers zum sog. Sterbefasten in dezidiert suizidaler Absicht den Straftatbestand der Förderung der Suizidhilfe erfüllen. Zu den Strafbarkeitsrisiken hier ein Vortrag im Rahmen der Berliner Hospiztage von Prof. Dr. Dr. Hilgendorf Zur Neuregelung des assistierten Suizids in Deutschland vom 26.9.2016: www.youtube.com/Vortrag Hilgendorf

Ermittlungsbehörden müssen bei Verdacht aktiv werden

Es gab bisher kein Strafverfahren aufgrund des neuen Gesetzes gegen einen Arzt, der Suizidhilfe geleistet hat. Der Grund: Es macht keiner mehr nach Inkrafttreten des § 217 StGB – oder wenn überhaupt noch, dann verdeckt mit aufwendigem Vertuschen. Denn zurecht werden Ermittlungsverfahren gefürchtet. Polizei und Behörden müssen (!) jetzt bei Verdacht aktiv werden. Anlässlich einer kriminalpoli­zeilichen Fortbildung im Mai 2016 klärte der Referent Helmut Wetzel, Leiter des Kasseler Kom­missariats 11, zur Situation vor und nach dem Gesetz auf: Früher seien Ermittler grundsätzlich nach dem Motto vorgegangen: Beihilfe zum Suizid ist vom Prinzip her straffrei, ermittelt wird ggf. nur bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt. Das sei nun anders. Wenn Polizisten bei einem ver­storbenen Menschen nur kleinste Hinweise auf einen assistierten Suizid fänden, müssten sie jetzt ermitteln, ob dahinter eine geschäftsmäßige Beihilfe steht.

Der neue § 217 StGB bedeute in Ein­zelfällen einen gewaltigen Unterschied: Er bringt Leute eher in die Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung als vorher. Die Behörde sei ans Strafrecht gebunden und müsse im Zweifel ermit­teln: Im Ergebnis gibt es für die Polizei nicht viele Möglichkeiten, es anders zu lösen. Liegt etwa ein Hinweis vor, dass ein Mediziner am Suizid mitgewirkt hat, etwa mit einer größeren Zahl verschriebener Tabletten, so Wetzel, müsse die Polizei jetzt in Richtung der geschäftsmäßi­gen Beihilfe ermitteln denn ärztliche Helfer könnten ja wiederholt oder zukünftig gegebenenfalls erneut einem Menschen beim Suizid assistieren. (Siehe Interview mit Helmut Wetzel, unter: http://followup-magazin.de/sterbehilfegesetz-fuer-ermittler-mehr-fragen-als-antworten)

 

Welche Abgeordneten am 6.11.2015 für das Suizidhilfeverbot gestimmt haben

Auch die Abgeordneten um Peter Hintze (CDU) sowie Karl Lauterbach und Carola Reimann (beide SPD) hatten deutlich gewarnt vor dem sog. Brand/Griese-Entwurf, der nach ihrer Ansicht unbescholtene Ärzte kriminalisiere. Um einen Scharlatan zu erwischen, dürften nicht Tausende Ärzte mit Strafe bedroht werden, hatte Hintze gesagt. Doch nur eine Minderheit seiner KollegInnen ließen sich davon abbringen, für das Suizidhilfeverbot zu stimmen.

Im nächsten Jahr finden Bundestagswahlen statt. Grund genug, sich noch mal die Namen der Abgeordneten anzuschauen, die am 6.11.2015 für den Strafbarkeitsparagraphen 217 StGB gestimmt haben (nach Fraktionen sortiert): https://www.bundestag.de/blob/394550/60ecd43eb1c79fb126671425f0f5b739/20151106_2-data.pdf  Es verwundert nicht, dass prozentual bei der Union fast alle, bei der LINKEN die wenigsten Abgeordneten in der Abstimmung ohne Fraktionszwang – dafür votiert haben. Interessant zu sehen sind dort die prominenten Befürworter des Suizidhilfeverbots bei der SPD (z. B. Sigmar Gabriel, Thomas Oppermann, Andrea Nahles, Barbara Hendricks) und bei den GRÜNEN (z. B. Volker Beck, Cem Özdemir, Katrin Göhring-Eckardt, Claudia Roth).

Wie es in Karlsruhe auch ausgeht, eine mögliche Rot-Rot-Grüne Bundesregierung und die Politik überhaupt sollte aufgefordert sein, diese Frage erneut auf den Prüfstand zu stellen. Oder die Frage könnte doch mit einem neuen demokratischen Instrument, wie es ja vor allem die CSU einfordert – zur bundesweiten Bürgerabstimmung freigegeben werden.

Das Gesetz auf dem Prüfstand zum Stand in Karlsruhe

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe steht noch so gut wie am Anfang. Das hängt damit zusammen, dass der ursprünglich damit befasste Vorsitzende des Zweiten Senats, Richter Herbert Landau, inzwischen altersbedingt ausgeschieden ist. Zuständige Berichterstatterin ist nun die Juristin Sibylle Kessal-Wulf. Noch zu Landaus Amtszeit lehnte das Bundesverfassungsgericht Anfang Januar dieses Jahres einen Eilantrag gegen das Gesetz ab. Gestellt hatten ihn vier unheilbar schwerkranke Patienten, bei denen bereits erteilte Zusagen zum Suizidbeistand aufgrund der Kriminalisierung von ihren Helfern wieder zurückgezogen worden waren. Die Verfassungsrichter nahmen damals eine Folgenabwägung vor: Was wiegt schwerer? Dass freiwillensfähigen Todkranken die von ihnen erbetene, vor dem Gesetz doch bis dato erlaubte ärztliche Sterbehilfe nicht versagt werden darf oder dass möglicherweise eine entsprechende Dienstleistung andere zur Selbsttötung nötigen könnte, die das eigentlich gar nicht wollen? Letzteres hatte die Richter damals für eher ausschlaggebend erachtet und zumindest den Eilantrag abgewiesen, ihn aber als zu prüfende Beschwerde zugelassen. 

Sicher werden es sich die Richter mit der Entscheidung – anders als etliche unbedarfte Bundestagsabgeordnete – angesichts der Verschiedenartigkeit und Vielzahl der Beschwerden nicht einfach machen. Selbst eine mündliche Verhandlung, bei Verfassungsbeschwerden eigentlich sehr außergewöhnlich, ist nicht auszuschließen. Um auch weltanschaulich verschiedene Positionen einzubeziehen, bat der Senat gesellschaftlich relevante Interessensvertreter um ihre Einschätzungen, darunter die beiden großen Kirchen aus christlicher und den Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) aus konfessionsfreier Sicht. Es ist davon auszugehen, dass dabei Katholiken und Protestanten die Suizidbeihilfe als völlig unangemessen und unethisch im Umgang mit Todkranken darstellen werden und dass der HVD im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Betroffenen die Gegenposition vertritt. Wie verlautet, spielen in der humanistisch orientierten Stellungnahme des HVD die oben genannten Kollateralschäden und die strafrechtliche Ermittlungsproblematik (s.o.) eine große Rolle.

Der 30. September als ursprünglicher Abgabetermin für die erbetenen Stellungnahmen wurde auf den 15. November verschoben. Sicher scheint, dass diese Entscheidung mit Grundsatzcharakter des Bundesverfassungsgerichtes nicht so schnell, aber wohl vor der nächsten Bundestagswahl zu erwarten sein wird.

Quellen:

hpd.de/artikel/gefaengnisstrafen-fuer-suizidhelfer-koennen-keinen-bestand-haben

aerzteblatt.de/nachrichten