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(K)ein Menschenrecht auf den eigenen Tod / “Öffentliches Interesse”

10. Dez 2008

BÄK-Vize: Es gibt kein Menschenrecht auf den eigenen Tod

Am heutigen Mittwoch ist der Internationale Tag der Menschenrechte. Die  Verabschiedung der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen jährt sich zum 60. Mal.

Hamburg. Aus diesem Anlass befragt, äußert sich der Menschenrechtsbeauftragten der Bundesärztekammer (BÄK), Frank Ulrich Montgomery, laut katholischer Nachrichtenagentur wie folgt: Nach seiner Ansicht gibt es kein (!) Menschenrecht auf den eigenen Tod. «Jeder Mensch hat ein Recht auf sein eigenes Leben, das müssen wir für ihn durchsetzen», sagte Montgomery am Dienstag in Hamburg.

London. Ebenfalls heute wird im britischen Fernsehen vor abendlichem Millionenpublikum die begleitete Selbsttötung eines Menschen zu sehen sein. Die Dokumentation "Recht zu Sterben" (von Oscar-Preisträger John Zaritsky) zeigt die letzten Stunden und das Sterben des todkranken früheren Universitätsprofessors Craig Ewert. Er hatte sich im September 2006 mit Hilfe der Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas das Leben genommen.

Ewerts Frau Mary, die ihrem Mann in den letzten Stunden zur Seite gestanden hatte, verteidigte die TV-Dokumentation. "Wenn der Tod privat und versteckt ist, sehen die Menschen ihren Sorgen davor nicht ins Gesicht. Craig war ein Lehrer. Und man kann sagen, er hat diesen Film als Lehrer gemacht."
Quelle Frankfurter Rundschau online von heute: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/panorama/1643503_Selbstmord-vor-Millionenpublikum.html?sid=cb0b255d7f2c1f25ad81db3eaf61113e

 

Was ist Öffentliches Interesse" im Sinne des Strafrechts ?


Die im letzten Patientenverfügung-Newsletter bekannt gegebene Sachentscheidung eines Berliner Oberstaatsanwaltes hat, zu einer regen Fachdebatte geführt. Die Sachentscheidung machte deutlich:

  • Das Nicht-Abstellen einer künstlichen Beatmung entgegen einer eindeutig auf die Situation bezogenen Patientenverfügung war vorsätzliche Körperverletzung".
  • Die Berufsordnung der Berliner Ärztekammer enthält einen rechtswidrigen Passus zur Unbeachtlichkeit" von Patientenverfügungen, wenn noch eine Besserung zu erwarten ist.

Ein Verfahren gegen den beschuldigten Oberarzt der Charité Dr. Dietmar K. wurde, u. a. wegen Verbotsirrtum, eingestellt. Pauschal wird das i. d. R. mit § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung begründet: Wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses. Oliver Tolmein nimmt dies in seinem Blog in FAZ.net zum Anlass, eine wichtige Frage des Strafrechts aufzuwerfen: Kein öffenliches Interesse? Immerhin habe der Fall bereits die Medien beschäftigt und die Frage der Befolgung von Patientenverfügungen würde derzeit stark in der Öffentlichkeit diskutiert.
Quelle: http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2008/12/08/patientenverf-252-gung-mi-223-achtet-geringe-schuld-weil-die-196-rztekammer-falsch-ber-228-t.aspx

Auf Tolmeins Nachfrage hin hat die Berliner Ärztekammer eingeräumt, die in Frage stehende Formulierung sei unglücklich gewählt", das würde jetzt im Hause diskutiert – und wahrscheinlich korrigiert. Richtig ist, dass eine Patientenverfügung zumindest niemals unbeachtlich" ist. Geringfügige, zeitweilige Besserungsaussichten sind medizinisch quasi niemals mit letzter Sicherheit auszuschließen – solange der Patient noch nicht tot ist.


Weitere Fachkommentare zu diesem Fall finden Sie hier, im Forum Gesetzeskunde":
http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=10450